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Gesetzesbestimmungen

Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Bd 3 (1842)
Anhang LB UR 1823 Bd. 1
Heimatscheine (zu Art. 77 LB)

LB UR (1842) Bd III S. 023
Heimatscheine (zu Art. 77 LB)
«Da von dem w. w. Rathe auf den Uebelstand aufmerksam gemacht wird, daß in einigen Gemeinden die sämmtlichen Mitglieder des Gemeindsraths nach Verlauf von 2 Jahren auf einmal austreten, und dann der Gemeindsrath wieder für eine gleiche Dauer ganz neu ersetzt und gewählt werde, wodurch gar leicht die erforderliche und zusammenhängende und konsequente Führung der Geschäfte gestört, die nöthige richtige Kenntniß noch nicht beendigter Gegenstände unmöglich gemacht, einer gewissen Abgeschiedenheit zwischen dem alten und neuen Gemeindsrath Platz gegeben wird, was alles Anlaß zu Verabsäumungen, Verwickelungen und der Gemeinde nachtheiligen Folgen geben muß; so wird dem Art. 77 des Landbuchs beigesetzt:
«Es sollen künftig in keiner Gemeinde die Mitglieder zusammenhaft weder ein- noch austreten, sondern jedesmal nur die Hälfte derselben, daher bei der nächsten Wahl damit der Anfang gemacht werden, der Austritt nur zur Hälfte statt haben, und erst nach Verfluß eines Jahrs auch die andere Hälfte eines Gemeindraths austreten und wieder ersetzt werden soll. Die Eintretenden sollen jedesmal für 2 Jahre gewählt werden.»
(Landraths-Erkenntniß den 28. Christmonat 1838)

«Der w. w. Rath, Nachdem derselbe in Erfahrung gebracht hat, daß die Heimathscheine den vom Auslande heimkehrenden Landsangehörigen nicht von allen Gemeinden abgenommen werden;
In Betracht, daß somit diese Akten sehr leicht auf gefährliche Weise mißbraucht werden könnten,
Beschließt und verordnet hiemit:
1) Die sämmtlichen resp. Dorfgerichte sind beauftragt, ihren Gemeinds-Angehörigen bei der Rückkehr vom Auslande ihre Heimathscheine abzufordern und abzunehmen; sowie die Zurückkehrenden bei Strafe und Verantwortlichkeit verpflichtet sind, benannte Schriften unverzüglich nach ihrer Rückkehr dem löbl. Dorfgericht abzugeben.
2) Die gegenwärtige Verordnung soll in sämmtlichen Gemeinden auf übliche Weise verlesen werden»
(Raths-Erkenntniß den 20. März 1841.)

> Art. 77 (LB UR (1823) Bd I S. 061)

Landraths-Erkenntniß den 28. Christmonat 1838; Raths-Erkenntniß den 20. März 1841.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018