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Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Bd 3 (1842)
Anhang LB UR 1823 Bd. 1
Verordnung über Ohmgeld (zu Art. 194 § 1 LB)

LB UR (1842) Bd III S. 044-046
Verordnung über Ohmgeld (zu Art. 194 § 1 LB)
«Zu Vermehrung des hoheitlichen Einkommens ist auf den Vorschlag des w. w. Landraths erkannt worden:
Das bisher für ins Land eingeführten Wein-Branntwein u. dgl. bestandene Ohmgeld von Angster 3 pr. Maß soll künftig auf Schillig 1 pr. Maß festgesetzt seyn. Für Bier und Most soll es beim Alten verbleiben, jedoch soll künftig das sämmtliche Ohmgeld, wovon die löbl. Central-Armenpflege bisher 1/3 bezogen hat, dem Landseckel zufallen.
(Beschluss Nachgemeinde vom 13. Mai 1832)

«Wir Landammann und Rath des Kantons Uri, Auf den Antrag der löbl. Finanzkommission, daß auf den seit einiger Zeit in ziemlich beträchtlichem Quantum von Italien her in den Kanton eingehenden Weingeist ein höheres Ohmgeld gesetzt werden möchte, indem derselbe im Kanton mit 3/4 Theilen Wasser vermischt zu Branntwein gemacht, sodann wieder ausgeführt und das Ohmgeld in Fluelen zurückgefordert werde, so zwar, daß für jedes in den Kanton eingehende Lagel vier derselben ausgeführt werden, und dafür das Ohmgeld zurückgestattet wird, während beim Eingang nur eines verohmgeldet worden ist. In Betracht, daß hieraus für das hoheitliche Aerarium ein bedeutender Schaden erwächst erkennen und beschließen:
1) Der Weingeist soll statt wie er bisher mit Sch. 1 verohmgeldet worden ist, von nun an beim Eingang in den Kanton mit Sch. 4 von jeder Maß verohmgeldet werden.
2) Das beim Eingang bezahlte Ohmgeld wird nur dann wieder zurückgestattet, wenn der Weingeist in natura aus dem Kanton geführt wird.
3) Versuchte oder ausgeführte Hintergehungen der Herren Zoller, sey es beim Ein- oder Ausgang, sollen verzeigt und mit allem Nachdruck geahndet werden.
4) Die löbl. Finanzkommission ist beauftragt, hinsichtlich des Bezugs und der Rückstattung dieses Ohmgelds den betreffenden Herren Zollern die nöthigen Weisungen zu ertheilen.
5) Diese Verordnung soll durch das Wochenblatt bekannt gemacht werden.

Ergänzung vom 12. April 1839 (Beschluss Landrat)
Auf den motivirten Antrag der löbl. Finanzkommission wurde beschlossen:
Das nach neu Schweizer-Sinne in Fluelen einzuführende Getränke soll in Urnermaß reduzirt und nach diesem das Ohmgeld bezogen werden, wobei 100 Schweizermaß für 85 Urnermaß berechnet werden sollen.
Die löbl. Finanzkommission ist aber beauftragt, die geeigneten Vorsorgen zu treffen, daß dadurch keine Betrügereien und Benachtheiligungen des hoheitlichen Einkommens Platz finden können.»
(Beschluss Wochenrat vom 16. Februar 1839).

> Art. 194 (LB UR (1842) Bd III S. 044-046)

Beschluss Nachgemeinde vom 13. Mai 1832; Beschluss Wochenrat vom 16. Februar 1839.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018