Übersicht
Säumerwesen
Postkutschen
Fuhrwerk / Kutsche
Fahrrad
Auto
ÖV Strasse
Tram
Eisenbahn SBB
Eisenbahn MGB
Seilbahnen
Ruderschifffahrt
Dampfschifffahrt
Motorschifffahrt
Flugverkehr
Verkehrswege

Die Seiten befinden sich im Auf- und Umbau!
|
Als die Fahrräder im Ausgang des 19. Jahrhunderts auch in Uri immer mehr erschienen, sah sich der Urner Landrat am 10. April 1900 veranlasst, "in Ansehung der Nothwendigkeit, für das Radfahren im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit polizeiliche Vorschriften zu erlassen". Die Verordnung betreffend das Radfahren umfasste zwölf Artikel. Das Fahrrad oder das Velociped, wie dieses Vehikel damals auch in Uri genannt wurde, musste in die bestehende Verkehrsordnung eingegliedert werden, welche von Fuhrwerken und Kutschen und – im gemächlicheren Gang, jedoch zum Hauptteil – von den Fussgängern beherrscht wurde. Die Fahrradordnung bestimmte also, dass die Fahrräder oder eben Velocipedes rechtlich als Fuhrwerke angesehen werden und den diesbezüglichen strassenpolizeilichen Vorschriften unterliegen. Damit war die Hierarchie im Strassenverkehr jedoch noch nicht Genüge getan, denn nebst den Fahrrädern machte sich in den letzten Jahren auch vereinzelt ein weiteres Sportvehikel bemerkbar. Im letzten Artikel hielt die Fahrradverordnung deshalb noch vorsorglich fest, dass die Bestimmungen der Fahrradverordnung, soweit sie anwendbar erschienen, auch für die Automobilwagen und sonstigen Motorfuhrwerke Anwendung finden solle.
Das Ausweichen muss ohne Überstürzung möglich sein
Die Sprache des Fuhrmanns schien im Verordnungstext zwar nicht mit seinen sprichwörtlichen Kraftausdrücken, so aber doch in der Terminologie durch. Es wurde vorgeschrieben, dass jedes Fahrrad mit einer soliden brauchbaren, genügenden Bremsvorrichtung, mit einem leicht hörbaren Alarmapparat sowie bei Nacht mit einer gut leuchtenden Laterne ausgerüstet sein müsse. Die Bremstechnik war an den Fahrrädern um die Jahrhundertwende zwar technisch schon recht fortgeschritten, doch schienen an mindestens
einigen Urner Rädern diese technischen Neuerungen nicht angebracht
oder sodann nicht funktionstüchtig, schreibt doch die
Fahrradverordnung, dass das Nachschleppen von Reisigbündeln,
Holzstücken und so weiter als Ersatz oder Ergänzung der
Bremsvorrichtung verboten sei. Hinsichtlich Verkehrsvorschriften wurde festgelegt, dass die Radfahrer hintereinander und durch Ortschaften in langsamem Tempo zu fahren hätten. In der engen Begegnung mit Vieh und Pferden wurde der Radfahrer per Gesetz verpflichtet, abzusteigen. Weiter war es den Radfahrern untersagt, freihändig zu fahren oder während des Fahrens an steilen Stellen mit Füssen das Pedal zu verlassen. Peinlichst genau wurde die Benützung des Alarmapparats vorgeschrieben. Dieser sollte "nicht erst kurz vor dem Hinderniss, sondern auf angemessene Entfernung von demselben so rechtzeitig in Thätigkeit gesetzt werden, dass ein Ausweichen ohne Überstürzung möglich" war. Schliesslich war den Aufforderungen und Weisungen der Polizei seitens der Radfahrer unverzüglich Folge zu leisten. Wer dies nicht tat, dem winkten Bussen von 2 bis 50 Franken. Kam es zu einem Unfall, so haftete der Schuldige für allen durch ihn angerichteten Schaden und konnte "behufs Sicherstellung" zur sofortigen Abgabe eines Depositums
angehalten werden.
Hunde gegen Radfahrer
Ja, und dann schienen die Radfahrer nicht überall gern gesehen
gewesen zu sein. Die Fahrradverordnung beschäftigt sich nämlich auch noch mit dem beschauenden Publikum und schreibt diesem vor, dass es strengstens verboten sei, "den Radfahrern muthwillig oder böswillig Hindernisse in den Weg zu legen, Hunde gegen sie zu hetzen, Gegenstände gegen die Fahrräder zu werfen oder den Radfahrer auf andere Weise zu gefährden."
In der Verordnung von 1912 wurde sodann festgehalten, dass ein Fahrrad nur mit Ausweis-karte und Nummerntafeln gebraucht werden dürfe. Die Bewilligung war persönlich und ging mit dem Kalenderjahr zu Ende. Für eine Ausweiskarte war eine jährliche Gebühr von 2 Franken zu bezahlen. Wurde dasselbe Fahrrad von mehreren Personen benützt, war für jede weitere Ausweiskarte eine zusätzliche Gebühr von 1 Franken zu bezahlen.
Das Verkehrsmittel für die Arbeiterschaft
Wurde das Fahrrad ursprünglich wie das Auto vor allem als Sportgerät angesehen, so stieg es nach dem Ersten Weltkrieg zum Verkehrsmittel vor allem der Arbeiterschaft empor. So wurden im Jahre 1920 in Uri 1346 Ausweiskarten und 92 Mitbenützungskarten (438 Fahrkarten mehr als im Vorjahr) gelöst.
Die Verordnung von 1929 erklärte eine Dritthaftpflichtversicherung der Radfahrer für obligatorisch. Der Regierungsrat sollte einen Kollektivversicherungsvertrag abschliessen und die jährliche Prämie durfte 2 Franken nicht übersteigen. Für die Erteilung von Bewilligungen zur Benützung des Fahrrades war nun die Kantonale Automobil-Kontrollstelle zuständig. Die Verordnung legte weiter fest, dass gewöhnliche Taschenlampen als Beleuchtung nicht genügen oder dass – die Landwirtschaft lässt grüssen – ungeschützte Sensen, Gabeln oder andere gefährliche Gegenstände nicht mitgeführt werden dürfen.
1933 trat das Bundesgesetz über den Strassen und- und Motorfahrzeugverkehr in Kraft. Der Strassenverkehr wurde nun endlich eidgenössisch geregelt. In den Vollziehungsverordnungen der Kantone wurden die kantonalen Unterschiede festgehalten, welche vor allem in der Gebührenordnung bestanden. Die Gebühr wurde nun nicht mehr pro Person, sondern pro Fahrrad erhoben.
Vom Sonntagsanzug zu den Radlerhosen
Anfangs des Jahrhunderts wurden in Uri die ersten Radsportvereine
gegründet. Auf die Ausflüge begab man sich zu Rad und in der Sonntagskleidung mit zugeknöpftem Hemd und Krawatte. Das Radfahren rief jedoch alsbald nach befreiender Kleidung. Der Weg dazu war jedoch steinig und stiess an die Grenzen von Sitte und Moral. Die Radfahrer und vor allem die Radfahrerinnen brachten mit dem Rad auch viel, für manche zu viel Haut zur Schau. So verschaffte sich im Jahre 1940 ein erboster Lesebriefschreiber wegen der luftigen Bekleidung Luft im "Urner Wochenblatt": "Immer und immer muss man leider in Dörfern beobachten, dass es eine nicht geringe Zahl Velofahrer und, was man nicht verstehen kann, Velofahrerinnen gibt, die jeden Sinn für Sitte und Schicklichkeit verloren haben. Diese Art Halbnackt- und Nacktkultur passt wahrhaft nicht in unsere sorgenvolle Zeit. Ist es wirklich so heiss, dass man ein anständiges Kleid nicht mehr erträgt, oder ist bei den Herrschaften der Geist so ausgetrocknet, dass sie die sonnengebähte Haut höher schätzen als Sitte und Anstand?"
|
|