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Grundrechte im Kanton Uri

Grundrechte; Landrecht, Bürgerrecht

«Bürger» oder «Burger» wurden ursprünglich die Bewohner der Ansiedlungen vor den Burgen genannt. Die Länderorte kannten das Landrecht. Das mit Rechten und Pflichten verbunden war. In den Orten mit Landsgemeinden (Uri) wurde die Aufnahme von Bürgern zunehmend eingeschränkt. Die Hintersassen waren in ihren Rechten eingeschränkt.

Eine einheitliche Normierung des Bürgerrechts erfolgte 1798 in der Helvetischen Verfassung. Diese sah nach französischem Vorbild in der neuen Republik ein allgemeines Schweizer Bürgerrecht. Die Juden wurden nachträglich von diesem Recht ausgenommen (Judentum). Zur Zeit der Mediation (1803-1815) wurde das Schweizer Bürgerrecht beibehalten, doch konnte es in dieser Epoche nicht neu erlangt werden (Mediationsakte). Die Einbürgerung fiel in die Kompetenz der Kantone. Der Bundesvertrag von 1815 sah kein Schweizer Bürgerrecht mehr vor.

Die Bundesverfassung von 1848 sah davon ab, ein selbstständiges Schweizer Bürgerrecht einzuführen. Mit der Erklärung, dass «jeder Kantonsbürger Schweizer Bürger ist» wurde über das Kantonsbürgerrecht ein Schweizer Bürgerrecht gestülpt. Die Festlegung der Bedingungen für Erwerb und Verlust des Bürgerrechts blieb Sache der Kantone. In der revidierten Bundesverfassung von 1874 wurde die Zuständigkeit der Kantone eingeschränkt und dem Bund die Aufsicht über die Einbürgerungen übertragen. In der 1898 dem Bund verliehenen Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts war die Befugnis enthalten, Erwerb und Verlust des Bürgerrechts aus familienrechtlichen Gründen zu regeln.

Der materielle Inhalt des Bürgerrechts ist seit 1848 einem tiefgreifenden Wandel unterworfen. Früher bestimmte das Bürgerrecht den Ort der Militärpflicht oder der Armenfürsorge. Im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts von 1952 ermöglichte es mit Ausländern verheirateten Frauen, ihr Schweizer Bürgerrecht zu behalten. 1992 verlieren Personen, die sich in der Schweiz eingebürgert haben, ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit nicht mehr. Die Doppel- oder Mehrfachbürgerschaft steht der Einbürgerung demnach nicht entgegen.

Das Bürgerrecht wird in der heutigen Schweiz in das Staats-, das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht aufgeteilt (Artikel 37 BV). Die Erteilung des Bürgerrechts erfolgt entweder durch Einbürgerung oder durch Erwerb von Gesetzes wegen. In der Schweiz gilt das Abstammungsprinzip (ius sanguinis), wonach das Kind – und auch das Adoptivkind – das Bürgerrecht der Eltern übernimmt. Zudem wird das Bürgerrecht durch Heirat mit einer Schweizerin oder einem Schweizer erworben, allerdings erst nachdem die betreffende Person für eine bestimmte Dauer in der Schweiz Wohnsitz genommen hat. Das Staatsbürgerrecht beinhaltet verschiedene Rechte und Pflichten:

- politische Rechte;
- diplomatischer Schutz;
- Niederlassungsfreiheit;
- Ausweisungs- und Auslieferungsverbot;
- Wehrpflicht.

Frauen blieben die politischen Rechte bis in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts auf allen drei staatlichen Ebenen versagt und sie sind bis heute von der Wehrpflicht ausgenommen.

Auf Gemeindeebene wird zwischen den Angehörigen der politischen Gemeinde (Einwohnergemeinde) und denjenigen der Bürgergemeinde (Korporation) unterschieden.

Quelle: www.hls.ch, Artikel «Bürgerrecht», Rainer J. Schweizer, Christina Müller (2023).

BEGRIFFE ZUM GRUNDRECHT

Korporationsbürgerrecht
Mit der Kantonsverfassung von 1888 wurden die Bezirke Uri und Ursern aus dem Staatsverbande ausgeschieden und erhielten den Status unabhängiger Allmendkorporationen. Wer am 31. Dezember 1888 Bürger oder Bürgerin des Kantons Uri war, verfügte damit auch über das Bürgerrecht der Korporation Uri. Das Korporationsbürgerrecht wird durch Abstammung weitergegeben oder kann durch Adoption erworben werden. Gemäss Landsgemeindebeschluss von 1621 verlor eine „Landstochter“, die sich mit einem Fremden verehelichte, das Allmendrecht. Fremder war jedermann, der Bürger einer Gemeinde ausserhalb der Talschaft von Uri war. 1989 wurden die Gesetze dahingehend abgeändert, dass ehemaligen Korporationsbürgerinnen, die ihr Bürgerrecht durch Heirat verloren hatten, dieses auf Gesuch zurückverlangen konnten. Gemäss der Änderung von 2007 wird das Korporationsbürgerrecht durch Heirat weder verloren, noch erworben.
Das Korporationsbürgerrecht kann auch durch Beschluss des Korporationsrates erworben werden. Voraussetzungen hierfür sind:

a) Bürgerrecht einer Urner Gemeinde der Korporation Uri,
b) mindestens zehn Jahre ununterbrochener Wohnsitz nach dem erfüllten 18. Altersjahr im Gebiet der Korporation Uri,
c) einwandfreier Leumund,
d) schriftliches Gesuch an den Korporationsrat
e) Bezahlung einer Gebühr.

Die Korporation Uri führt ein öffentliches Register der Korporationsbürger und Korporationsbürgerinnen mit Wohnsitz in ihrem Gebiet. Es enthält folgende Angaben:

a) Name
b) Vorname
c) Geburtsdatum
d) Heimatort
e) Wohnort
f) Adresse.

Die Gebühren für eine Einzelpersonen betragen 300 Franken und für ein Ehepaar 500 Franken. Die Gebühr für die Feststellung des Korporationsbürgerrechts beträgt 70 Franken.

Die Korporationsbürger (Ortsbürger) haben zusätzlich das Stimmrecht in Abstimmungen der Bürgergemeinde (Ortsbürgergemeinde), das Stimmrecht in der Korporation Uri oder in der Korporation Ursern sowie auch Anteil an den Bürger- oder Korporationsgütern (Allmenden). Auf der Basis von Artikel 37 II BV dürfen Bürgergemeinden ihre Mitglieder gegenüber Dritten bevorzugen und damit vom Gleichbehandlungsgrundsatz in 37 I BV abweichen. Die Bürgergemeinden müssen das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Artikel 8 BV wahren.

Quellen: Rechtssammlung der Korporation Uri: Gesetz über das Bürgerrecht der Korporation Uri vom 6. Mai 2007; Verordnung über die Taxen der Korporation Uri vom 13. April 1976.

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Verlust des Landrechts durch Eheschliessung
(Angaben folgen)
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Gemeindebürgerecht
Dem niedergelassenen Schweizerbürger stehen an seinem Wohnsitz alle Rechte und Pflichten der Kantons- und der Gemeindebürger zu.

Quelle: www.hls.ch, Artikel «Bürgerrecht», Rainer J. Schweizer, Christina Müller (2023).

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Hintersässen
Die Hintersassen (Hintersässen, Beisassen) zogen von aussen ins Land Uri und liessen sich hier nieder. Im Unterschied zu den alteingesessenen Landleuten waren sie Einwohner minderen Rechts und besassen nicht das volle Landrecht. Im Vergleich zu den sogenannten Aufenthaltern – Gesinde, Dienstboten und Gesellen – waren sie dauerhafter, oft mit eigenem Haushalt, in der Gemeinde ansässig und enger als jene in die lokale Gesellschaft und Wirtschaft eingebunden (Niederlassungsfreiheit).
Die Aufnahme von Hintersassen oblag der Landsgemeinde. Die Aufnahme als Hintersasse war von verschiedenen Bedingungen abhängig: der Einhaltung einer gewissen Aufenthaltsdauer in der Gemeinde, dem offiziellen Attest freier, ehrlicher Herkunft (Mannrecht), dem Nachweis eines gewissen Vermögens, der Ausübung eines im Ort benötigten Handwerks oder Gewerbes und der Zugehörigkeit zur katholischen Religion. Unabdingbar waren ferner die Entrichtung eines einmaligen Einzugsgeldes und einer jährlichen Gebühr – des sogenannten Einsitz- oder Hintersassengeldes. Der Hintersasse musste bei der Aufnahme den Treue- und Gehorsamseid gegenüber dem Land leisten.
Die Lage der Hintersassen auf dem Land war gekennzeichnet durch den allgemein fehlenden oder beschränkten Zugang zur Nutzung der Gemeindegüter Allmend, Wald und Weide. Von den politischen Entscheidungen waren sie ausgeschlossen. Die Einführung der Einwohnergemeinde und die politische Gleichstellung in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten in der Bundesverfassung von 1848 festgehalten (Stimm- und Wahlrecht). Die Gleichstellung des niedergelassenen Schweizer Bürgers mit dem heimatberechtigten Gemeindebürger in allen Gemeindeangelegenheiten erfolgte jedoch erst mit der BV von 1874.
Literatur: André Holenstein: «Hintersassen», in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), www.hls.ch 05.12.2014.

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VERHANDLUNGEN AN DER LANDSGEMEINDE

Sonntag, 6. Mai 1849
Gutachten des Landraths über die «Annahmsweise» alter Hintersässen.
Kantonsgemeinde vom 6. Mai 1849
> Detailangaben
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Sonntag, 13. Mai 1849
Vorschlag des Landrates, betreffend Bürgerrecht alter Ansässen
Bezirksgemeinde vom 13. Mai 1849
> Detailangaben
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Sonntag, 7. Mai 1854
Landrechtserneuerungen der Familie Stützer
Landesgemeinde vom 7. Mai 1854
> Detailangaben
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Sonntag, 7. Mai 1854
Landrechtserneuerungen der Familie Tanner
Landesgemeinde vom 7. Mai 1854
> Detailangaben
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Sonntag, 1. Mai 1921
Bürgerrechtsgesuch (Lebach).
Landesgemeinde vom 1. Mai 1921
> Detailangaben
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Sonntag, 7. Mai 1922
Bürgerrechtsgesuch (Reatti).
Landesgemeinde vom 7. Mai 1922
> Detailangaben
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Sonntag, 7. Mai 1922
Bürgerrechtsgesuch (Huber).
Landesgemeinde vom 7. Mai 1922
> Detailangaben
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ABSTIMMUNGEN ZU DEN GRUNDRECHTEN

Datum Titel E/K UR CH
14.01.1866 Gleichstellung der Bürger im Bezug auf Niederlassung und Gesetzgebung E Nein Nein
21.10.1877 Bundesgesetz betreffend die politischen Rechte der Niedergelassenen und Aufenthalter und den Verlust der politischen Rechte der Schweizerbürger E Nein Nein
11.06.1922 Einbürgerung von Ausländern E Nein Nein
13.03.1977 Beschränkung der Einbürgerungen (5. Überfremdungsinitiative) E Nein Nein
04.12.1983 Änderung der Bürgerrechtsregelung E Ja Ja
04.12.1983 Erleichterung gewisser Einbürgerungen E Nein Nein
12.06.1994 Revision der Bürgerrechtsregelung in der Bundesverfassung (Erleichterte Einbürgerung für junge Ausländer) E Nein Nein
26.09.2004 Bundesbeschluss über die ordentliche Einbürgerung sowie über die erleichterte Einbürgerung junger Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation E Nein Nein
26.09.2004 Bundesbeschluss über den Bürgerrechtserwerb von Ausländerinnen und Ausländern der dritten Generation E Nein Nein
01.06.2008 Volksinitiative "Für demokratische Einbürgerungen" E Nein Nein
28.11.2010 Kantonales Bürgerrechtsgesetz K Ja -
28.11.2010 Änderung der Kantonsverfassung in Zusammenhang mit dem Bürgerrechtsgesetz K Ja -
12.02.2017 Erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration E Nein Ja
21.05.2017 Änderung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes K Ja -

KANTONALE VERFASSUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

KV 1850 Art. 006
Landrecht
Sonntag, 5. Mai 1850
LB UR 1853 Bd 5, S. 4;
> Verfassungstext
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KANTONALE GESETZESBESTIMMUNGEN

LB UR (1823) Bd I S. 069-070.
Landrechts-Erneuerung (Art. 086 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
LG 1821; LB UR 1823 Bd I, S. 69 f.
> Gesetzestext
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LB UR (1823) Bd I S. 083-084.
Geschworene Beisassen; Holz- und Streuebewilligung für Ansassen (Art. 098 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
Alt LB 166, 167; LB UR 1823 Bd I, S. 83 f.
> Gesetzestext
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LB UR (1823) Bd I S. 084.
Verbote für Beisassen und Fremde (Art. 099)
Mittwoch, 1. Januar 1823
Alt LB 178; LG 1811; LB UR 1823 Bd I, S. 84.
> Gesetzestext
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LB UR (1823) Bd I S. 084.
Abstimmungsverbot für Beisassen; Verbot des Tragens der Landesfarben (Art. 100 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
Alt LB 168; LG 1879; LB UR 1823 Bd I, S. 84.
> Gesetzestext
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LB UR (1823) Bd I S. 067
Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts (Art. 082 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
Alt. Art. LB 149; LG 1621; LB UR 1823 Bd I, S. 67 / LG 7.5.1826; 6.5.1838; LB UR 1842 Bd III, S. 27 f.
> Gesetzestext
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LB UR (1823) Bd I S. 081-082
Kein Anspruch auf Gemeingut für Beisassen (Art. 096 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
LG 1803, 1805, 1815; LB UR 1823 Bd I, S. 81 f. / NG 10.5.1829; LB UR 1842 Bd III, S. 31.
> Gesetzestext
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LB UR (1823) Bd I S. 083.
Kein Hüttenrecht für Beisassen (Art. 097 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
Alt LB 165; LB UR 1823 Bd I, S. 83.
> Gesetzestext
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LB UR (1823) Bd I S. 079-080
Kauf von Liegenschaften durch Beisassen (Art. 093 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
Alt. LB 163; LG 1821; LB UR 1823 Bd I, S. 79 f.
> Gesetzestext
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LB UR (1823) Bd I S. 068-069.
Verbot der Ämtebesetzung von neu ins Landrecht Aufgenommenen (Art. 085 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
Alt LB 153; LG 1703; LB UR 1823 Bd I, S. 67.
> Gesetzestext
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LB UR (1823) Bd I S. 068.
Verlust des Landrechts (Art. 084 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
Alt LB 152; LG 1821; LB UR 1823 Bd I, S. 68.
> Gesetzestext
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LB UR (1823) Bd I S. 068.
Verbot des Kaufs des Landrechts (Art. 083 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
Alt LB 154; LB UR 1823 Bd I, S. 68.
> Gesetzestext
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LB UR Bd 01 (1892) S. 050
Erteilung des Bürgerrechts an Konstantin Siegwart
Sonntag, 7. Mai 1826
Landsgemeinde-Protokoll vpm 7. Mai 1826 (LB UR Bd 1 S. 50.
> Gesetzestext
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LB UR (1842) Bd III S. 027-028
Erwerb Bürgerrecht (zu Art. 82 LB)
Sonntag, 7. Mai 1826
Beschluss Landsgemeinde vom 7. Mai 1826; Beschluss Landsgemeinde vom 6. Mai 1838.
> Gesetzestext
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LB UR (1842) Bd III S. 031
Benutzung der Gemeingüter durch Hintersassen (zu Art. 96 LB)
Sonntag, 10. Mai 1829
Beschluss Nachgemeinde vom 10. Mai 1829.
> Gesetzestext
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LB UR (1864) Bd VI a S. 142-157
Erstes Vollziehungsdekret zum Gesetz betreffend Einbürgerung der Heimatlosen
Montag, 30. Juni 1856
Regierungs-Raths-Erkenntniss vom 30. Juni 1856 (LB VI a S. 142-157).
> Gesetzestext
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LB UR Bd 01 (1892) S. 078-079
Nachträgliche Aufnahmen von Heimatlosen ins Bürgerrecht
Freitag, 28. Juni 1861
LB UR Bd 1 (1892), S. 078-079.
> Gesetzestext
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LB UR Bd 01 (1892) S. 077
Interpretation der Artikel 1 und 4 des regierungsrätlichen Vollziehungsdekrets betreffend Einbürgerung der Heimatlosen
Montag, 9. Mai 1864
Regierungs-Raths-Erkanntnis vom 10. Februar 1879, in: LB UR Bd 1 (1892), S. 77.
> Gesetzestext
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LB UR Bd 01 (1892) S. 045
Beschluss betreffend grundsätzliche Einführung des Gemeindebürgerrechts
Sonntag, 7. Mai 1882
Landsgemeinde-Erkanntnis vom 7. Mai 1882 (LB Bd 1 S. 45).
> Gesetzestext
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LB UR Bd 01 (1892) S. 045-046
Gesetz über die Einführung eines festen Gemeindebürgerrechtes für die Armengenössigkeit
Sonntag, 6. Mai 1883
Landsgemeinde-Erkanntniss vom 6. Mai 1883, in: Abl UR 1883 nach S. 272 (Beilage 2, 01-03), LB UR Bd 1, S. 45-46.
> Gesetzestext
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LB UR Bd 01 (1892) S. 047-048
Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Einführung eines festen Gemeindebürgerrechtes für die Armengenössigkeit
Freitag, 28. Dezember 1883
Landraths-Erkanntniss vom 28. Dezember 1883, in: Abl UR 1884, nach S. 12 (Beilage 01-04), LB UR Bd 1 S. 47-48.
> Gesetzestext
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LB UR (1864) Bd VI a S. 018-020.
Gesetz über die Einbürgerung der Heimatlosen
Sonntag, 6. April 1884
Landraths-Erkanntniss vom 6. April 1884 (LB VI a S. 18-20).
> Gesetzestext
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LB UR Bd 01 (1892) S. 043-045
Gesetz über die Erwerbung des Bürgerrechts in Uri
Sonntag, 4. Mai 1884
Landsgemeinde-Erkanntniss vom 04.05.1884; LB UR 1892 Bd 1, S. 043-045; Abl UR 1884, nach S. 236 (Beilage 2, 01-03).
> Gesetzestext
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LB UR Bd 01 (1892) S. 049
Dekret betreffend Fortführung des Bürgerregisters
Montag, 24. November 1884
Erkanntniss des Regierungsrates vom 24. November 1884 (LB UR Bd 1 S. 49).
> Gesetzestext
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LB UR Bd 01 (1892) S. 049-050
Beschluss betreffend Genehmigung der erstellten Bürgerregister
Montag, 22. November 1886
Erkanntniss des Regierungsrates vom 22. November 1886 (LB UR Bd 1 S. 49-50).
> Gesetzestext
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LB UR Bd 01 (1892) S. 079-082
Vollziehungsdekret zum Gesetze betreffend Einbürgerung der Heimatlosen
Samstag, 22. September 1888
Regierungsrat vom 22. September 1888; Regierungs-Rathsbeschluss vom 17. April 1889, in: LB UR Bd 1 (1892), S. 79-82.
> Gesetzestext
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KANTONALE ABSTIMMUNGEN

Sonntag, 28. November 2010
Änderung der Kantonsverfassung in Zusammenhang mit dem Bürgerrechtsgesetz
CH - / UR Ja
Detailansicht
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Sonntag, 28. November 2010
Kantonales Bürgerrechtsgesetz
CH - / UR Ja
Detailansicht
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Sonntag, 21. Mai 2017
Änderung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes
CH - / UR Ja
Detailansicht
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EIDGENÖSSISCHE ABSTIMMUNGEN

Sonntag, 14. Januar 1866
Gleichstellung der Bürger im Bezug auf Niederlassung und Gesetzgebung
CH Nein / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 21. Oktober 1877
Bundesgesetz betreffend die politischen Rechte der Niedergelassenen und Aufenthalter und den Verlust der politischen Rechte der Schweizerbürger
CH Nein / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 11. Juni 1922
Einbürgerung von Ausländern
CH Nein / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 13. März 1977
Beschränkung der Einbürgerungen (5. Überfremdungsinitiative)
CH Nein / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 4. Dezember 1983
Erleichterung gewisser Einbürgerungen
CH Nein / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 4. Dezember 1983
Änderung der Bürgerrechtsregelung
CH Ja / UR Ja
Detailansicht
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Sonntag, 12. Juni 1994
Revision der Bürgerrechtsregelung in der Bundesverfassung (Erleichterte Einbürgerung für junge Ausländer)
CH Nein / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 26. September 2004
Bundesbeschluss über den Bürgerrechtserwerb von Ausländerinnen und Ausländern der dritten Generation
CH Nein / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 26. September 2004
Bundesbeschluss über die ordentliche Einbürgerung sowie über die erleichterte Einbürgerung junger Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation
CH Nein / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 1. Juni 2008
Volksinitiative "Für demokratische Einbürgerungen"
CH Nein / UR Nein
Detailansicht
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Sonntag, 12. Februar 2017
Erleichterte Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration
CH Ja / UR Nein
Detailansicht
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EREIGNISSE ZU DEN GRUNDRECHTEN

Freitag, 21. August 1407
Herren von Sax erhalten Urner Landrecht
Uri und Obwalden erteilen den Freiherren Hans und Donat von Sax zu Misox, Herren zu Bellenz, in Lugnetz und in der Grub, das Landrecht für sich und ihre Besitzungen.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 2, S. 154 f.
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Dienstag, 8. September 1407
Abt von Disentis wird ins Urner Landrecht aufgenommen
Der Abt von Disentis, Petrus von Pontalingen, erhält das Landrecht von Uri. In der Landrechtsurkunde sind die Rechte und Pflichten des neuen Landsmannes genau umschrieben.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 2, S. 99.
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Mittwoch, 1. September 1419
Donat und von Sax erhalten Urner Landrecht
Die edlen Herren Grasen Donat und Hans von Sax, und Kaspar, Heinrichs Sohn, von Sax, geboren „uss Müsog" (Misox), beurkunden, dass sie in den beiden Ländern Uri und Obwalden ewiges Landrecht genommen haben. Uri und Obwalden erwerben aus dem Zwischenbesitz der Grafen von Sax-Misox die Herrschaft Bellinzona.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 1, S. 106 f.
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Sonntag, 21. Juli 1518
Johann Jakob Trivulzio erhält Urner Landrecht
In Altdorf findet die feierliche Landrechtsaufnahme des Johann Jakob Trivulzio, Generalmarschall in Frankreich und Graf zu Misox, in Altdorf statt. Durch ein Verkommnis verspricht derselbe, Uri jährlich 100 Goldkronen zu bezahlen und setzt zur Sicherheit all' sein Hab und Gut ein.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 2, S. 150.
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Aufnahme ins Landrecht wegen Mithilfe gegen die Pest
Erni Schmid und seiner Tochter werden zum reduzierten Preis von 5 Gulden ins Landrecht aufgenommen, da sich Schmid während der Pest mit den Kranken und Toten beschäftigt hat.
Gisler Karl, Der Schwarze Tod in Uri, in: HNBl UR 1963/64, S.77.
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Sonntag, 2. Mai 1537
Aufnahme ins Landrecht
Die Landsgemeinoe zu Bötzlingen an der Gand nimmt Junker Caspar von Sylinen, der er von seinen Altvordern ein Landmann ist, ins Urner Landrecht auf.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 2, S. 137 f.
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Donnerstag, 3. Mai 1556
Pfarrherren werden für ihre Anmtszeit ins Landrecht aufgenommen
Die Landsgemeinde zu Bötzlingen nimmt als Landsleute die Kirchherren zu Bürglen und Erstfeld auf, „wie man andere Priester zu Landlüten uffnimmt". Es sind dies: Michael Schärtlin, von Löwenburg, gestorben im Pestjahr 1564/65, und Johann Anton Giroldis von Blenio. Mit Aufgabe der Pfründen in Uri verlieren die Priester das Landrecht wieder.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 2, S. 78.
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Freitag, 10. August 1646
Gelder aus Landrechtsaufnahmen an Seelisberger Kapelle
Der Landrat beschliesst die Einnahmen von zwei Landrechtsaufnahmen zur «Erbauwung» und Erhaltung der Kapelle im Wald zur Verfügung zu stellen. Niklaus Truttmann, Grossbauer im Seebereich, stellt namens der Gemeinde das Ersuchen, diese Gelder für Allmenderwerb zu verwenden, da die Kapelle aus freiwilligen Beiträgen und Frondiensten der Gemeindemitglieder bestens instandgehalten werde.
Gasser Helmi, Kunstdenkmäler II, S. 387 f.
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Montag, 24. April 1815
Urner Landrecht für Kaspar Käslin
Kriegskommissär Kaspar Käslin, Hauptmann in spanischen Diensten, erhält das Urner Landrecht um 1500 Gulden.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 2, S. 18.
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Sonntag, 7. Mai 1826
Gebühr für Bürgerrecht als Stipendium für Studierende
Auf Begehren von sieben und mehr ehrlichen Geschlechtern unterstützt durch ein Gutachten des Landrats wird Konstantin Siegwart, Gemeindsberechtigter in Seelisberg, von der Landsgemeinde das Urner Land- und Bürgerrecht gegen Erlegung einer Summe von 1400 Gulden an barem Geld oder 1500 Gulden an guten annehmbaren Kapitalien erteilt. Das Geld kommt in einen Fonds und darf nur für junge Studierende, sei es für den geistlichen oder weltlichen Stand, Verwendung finden. Die Landsgemeinde beschliesst zudem, dass jeder, der sich um das Kantonsbürgerrecht bewirkt, 400 Gulden in die Kantonskasse zu bezahlen habe.
Landsgemeindebeschluss 1.5.1836; LB UR 1842 Bd 3, S. 27.
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Sonntag, 6. Mai 1838
Zur Finanzierung der Strafanstalt können drei Hintersässen ins Landrecht aufgenommen werden
Die Landesgemeinde ermächtigt auf gestellten Antrag den Landrat, zur Errichtung einer Strafanstalt gegen eine auszumittelnde Einkaufssumme wenigstens drei alte Hintersässen zu Landleuten anzunehmen.
Landgemeindebeschluss vom 6.5.1838, in: LB UR 1842 Bd III, S. 28.
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Mittwoch, 6. April 1870
Kinder von Bildhauer Heinrich Imhof verzichten auf Urner Landrecht
Der Regierungsrat entspricht dem gestellten Ansuchen der Kinder des verstorbenen Bildhauers Heinrich Imhof von Bürgten um Entlassung aus dem Urner Landrecht, nachdem ihnen die Aufnahme in den sächsischen Untertanenverband zugesichert wurde.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 2, S. 74.
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Mittwoch, 1. September 2010
Bürgerrechtsgesetz
Geprägt ist die Session von der Diskussion um das kantonale Bürgerrechtsgesetz. Es wurde schliesslich angenommen mit dem Auftrag an die Regierung, in einer Verordnung nähere Bestimmungen zu den Eignungsvoraussetzungen auszuformulieren.
UW 69, 4.9.2010
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Donnerstag, 28. Juni 2012
Einbürgerung - 68 neue Urnerinnen und Urner
«Heute ist ein Freudentag», sagte Landesstatthalterin Heidi Z’graggen am vergangenen Donnerstag, 28. Juni, im Rathaus in Altdorf. Rund 50 der insgesamt 68 neu Eingebürgerten waren in den Landratssaal gekommen, um ihre Einbürgerung zu feiern. «Sie haben ein langes und schwieriges Verfahren durchgemacht bis hierher, doch der Weg hat sich gelohnt», so Heidi Z’graggen. Sie erinnerte die neu Eingebürgerten an grosse Vorbilder wie den Liedersammler Hanns In der Gand und Emilie Lieberherr. Gemeinsam mit Josef Zurfluh und Willy Lussmann übergab die Urner Landesstatthalterin den neu Eingebürgerten die Landrechtsurkunden sowie ein kleines Präsent mit auf ihren Weg.
UW 50, 30.6.2012
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GRUNDRECHTE

Recht auf Bildung
Eherecht
Meinungsäusserung, Pressefreiheit
Glaubens- und Gewissensfreiheit
Handels- und Gewerbefreiheit
Landrecht, Bürgerrecht
Niederlassungsfreiheit
Persönliche Freiheit
Petitionsfreiheit, Siebengeschlecht
Recht vor Gericht
Rechtsgleichheit
Stimm- und Wahlrecht
Unverletzlichkeit des Eigentums
Vereins- und Versammlungsfreiheit
Zugang zu den Allmenden

PFLICHTEN

Amtszwang
Frondienst
Militärdienst, Wehrpflicht

RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

BUNDESGESETZGEBUNG

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.04.2022