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BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 27. Oktober 1850
Ausserordentliche Landesgemeinde vom 27. Oktober 1850
Rathaus in Altdorf, 12 Uhr
Landammann: Alexander Muheim
Landschreiber: Gisler
Geschäfte: Revision einiger Verfassungsartikel

Revision einiger Verfassungsartikel
Antrag: Nachdem die Bundesversammlung der Verfassung des Kantons Uri vom 5. Mai 1850 die nachgesuchte eidgenössische Garantie verweigert hat, weil man einige Punkte derselben, als mit der schweizerischen Bundesverfassung nicht im Einklang stehend, erachtet hat, so hat sich die Verfassungs-Kommission veranlasst gefunden, mehrere Artikel der Kantonsverfassung einer Revision zu unterziehen. Diese abgeänderten Verfassungsartikel bedürfen abermals der Genehmigung der Landesgemeinde, damit die eidgenössische Gewährleistung bei der, nächsten Monat zusammentretenden Bundesversammlung wieder nachgesucht werden kann.
Der Landrat ruft demnach zu dem Zweck eine ausserordentliche Landesgemeinde zusammen und lädt mit Hinweis auf die Wichtigkeit des Gegenstandes zu recht zahlreichem Besuche ein.


Ergebnis: Die ausserordnetliche Landsgemeinde stimmt den folgenden Artikeln zu:

- Art. 7: Politisches Stimm- und Bürgerrecht
- Art. 9: Niederlassungsfreiheit
- Art. 21: Staatsausgaben
- Art. 23: Allmenden, Korporationsgut
- Art. 25: Unterhalt der Kantonsstrassen
- Art. 40: Landsgemeinde
- Art, 42: Landsgemeinde
- Art. 43: Landrat
- Art. 48: Landrat
- Art. 60: Regierungsrat, Befugnisse
- Art. 79: Bezirksgemeinde
- Art. 83: Bezirksrat
- Art. 84: Bezirksrat
- Art. 86: Bezirksrat
- Art. 93: Gemeinderat, Dorfgericht


Quelle: Abl UR 1850, Nr. 42, 16.10.1850, S. 215.

DIE IM GESCHÄFT BEHANDELTEN GESETZESBESTIMMUNGEN

KV 1850 Art. 007 (Änderung vom 27.10.1850)
Politisches Stimm- und Bürgerrecht

«Jeder übt sein politisches Stimm- und Bürgerrecht da aus, wo er gesetzlich niedergelassen ist. Niemand kann sein Bürgerrecht zugleich an mehr als einem Orte ausüben.»

Quelle: LB UR 1853 Bd 5, S. 4;

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KV 1850 Art. 009 (Änderung vom 27.10.1850)
Niederlassungsfreiheit

«Jeder unbescholtene, ausfechtstehende Kantonsbürger , oder Schweizerbürger, der einer der christlichen Konfessionen angehört, kann sich nach den Bestimmungen des Gesetzes überall im Kantone niederlassen.
Der freie Handel und Verkehr im ganzen Kantone und von und nach jedem andern Schweizerkantone ist gewährleistet, mit Vorbehalt bestehender Polizeigesetze.»


Quelle: LB UR 1853 Bd 5, S. 5.

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KV 1850 Art. 021 (Änderung vom 27.10.1850)
Staatsausgaben

«Die Deckung der Staatsausgaben, insoweit das Staatsvermögen dazu nicht ausreicht, geschieht theils durch indirekte Staatsabgaben, Zollentschädigungen und Regalien, theils durch direkte Landsteuern. Der Grundsatz der Gleichheit in Tragung der direkten und indirekten Steuern ist ausgesprochen.
Das Nähere bestimmt das Gesetz, welches bei Besteurung des Kirchen- und Armengutes billige Rücksicht nehmen wird.
Auch die Bezirke und die Gemeinden dürfen sich freiwillig durch Mehrheitsbeschluss zur Erreichung von Bezirks- oder Gemeindszwecken besteuern; solche Selbstbesteurungen bedürfen aber der Genehmigung der betreffenden Staatsbehörde.»


Quelle: LB UR 1853 Bd 5, S. 7;

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KV 1850 Art. 023 (Änderung vom 27.10.1850)
Allmenden, Korporationsgut

«Die Allmenden und das übrige Bezirksvermögen werden den zwei bisherigen Gemeinwesen oder Bezirken (Uri und Ursern) als reines Korporationsgut ohne irgendwelche Hoheits- oder Staatsansprüche des Kantons zu freier Verfügung ausgeschieden.
Eine besondere, von den beiden Bezirken und der Kantonalbehörde zu je 3 Mitgliedern zu bezeichnende, somit in 9 Personen bestehende Kommission wird die definitive Ausscheidung des Eigenthums der beiden Bezirke unter sich, und vom Staatsgute bereinigen, und urkundlich vollziehen.
Über etwaige, bei der Ausscheidung entstehende Streitfälle entscheiden die Gerichte, gemäß Artikel 14, 15 und 27 der Kantonsverfassung.
Geldbussen von Vergehen gegen Kantonalgesetze fallen in die Kantonskasse, solche von Vergehen gegen Bezirksverordnungen, in die Bezirkskasse.»


Quelle: LB UR 1853 Bd 5, S. 7.

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KV 1850 Art. 025 (Änderung vom 27.10.1850)
Unterhalt der Kantonsstrassen

«Der Staat (Kanton) besorget gegen Bezug der Zollentschädigungen den Bau und Unterhalt der großen Land- und Trausitstrassen (Kantonsstrassen) und der dazu gehörigen Brücken und Uferbauten, sowie auch der Kantonsgebäude.
Andere Nebenstraßen sammt dazu gehörigen Brücken übernehmen die betreffenden Bezirke und Gemeinden wie bisher unter Oberaufsicht des Staates.»


Quelle: LB UR 1853 Bd 5, S. 8.

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KV 1850 Art. 040 (Änderung vom 27.10.1850)
Landsgemeinde

«An der Landesgemeinde ist stimmmfähig:
a. Jeder Kantonsbürger, der das 20. Altersjahr erfüllt hat.
b. Jeder, 2 volle Jahre gesetzlich angesessene (niedergelassene) über 20 Jahre alte Schweizerbürger, der in keinem andern Kantone seine politischen Rechte ausübet. Für Stimmgebung in eidgenössischen Angelegenheiten fällt jedoch das Requisit eines zweijährigen Ansitzes weg.
Von der Stimmfähigkeit sind ausgeschlossen: a. Die durch Urtheil Entehrten.
b. Die durch Urtheil im Aktivbürgerrecht Eingestellten.
c. Die Falliten und Akkordanten bis zur gesetzlichen Rehabilitation.
d. Anerkannte Geisteskranke und Blödsinnige.
e. Diejenigen, denen der Besuch der Wirths- und Schenkhäuser verbothen ist. Die sub a b und c ihres Aktivbürger- und Stimmrechtes Verlustigen sollen nicht nur an keiner Gemeindsversammlung mehr stimmen, sondern dürfen an keiner solchen mehr erscheinen, bei gesetzlicher Strafe.»


Quelle: LB UR 1853 Bd 5, S. 15.

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KV 1850 Art. 042 (Änderung vom 27.10.1850)
Landsgemeinde

«In der alleinigen Befugniss der obersten souveränen Gewalt des Staates — der Landesgemeinde — liegt:
a. Die Festsetzung der Staatsverfassung und deren Abänderung oder Revision.
Ihr allein steht zu, und zwar jederzeit (nach gehöriger Vorberathung und Auskündigung, siehe Art. 38 und 39) die Verfassung theilweise oder ganz abzuändern.
Im Falle eine ganze Abänderung (Totalrevision) beschlossen wird, muss solche durch eine von der Landesgemeinde zu bezeichnende Behörde vorberathen werden und es kann dann erst auf deren Vorschlag hin an einer spätern Gemeinde die neue Verfassung angenommen werden und ins Leben treten. Einer Totalrevision der Verfassung folgt immer auch eine Totalerneuerung der Wahlen.
b. Jede Abänderung des eidgenössischen Bundes, wichtigere Staatsverträge oder Verkommnisse müssen der Landesgemeinde zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.
c. Vermehrung oder Einführung neuer indirekter Steuern, insbesondere aber die Erhebung direkter allgemeiner Landsteuern zu beschließen, steht ihr allein zu.
d. Abtretung oder Verzichtleistung von wichtigen Landesrechten, sowie alle ähnlichen wichtigen Gegenstände hat nur die Landesgemeinde zu erkennen.
e. Staatsanleihen bedürfen ihrer Erlaubniss.»


Quelle: LB UR 1853 Bd 5, S. 16.

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KV 1850 Art. 043 (Änderung vom 27.10.1850)
Landrat

«In der Befugniss der Landesgemeinde liegt ferner:
a. Die gesammte Gesetzgebung, insofern dass alle dauernden Gesetze von ihr genehmiget werden müssen, sowie sie auch ihr vorgetragene Gesetzesvorschläge annehmen, abändern, oder verwerfen oder alte Gesetze aufheben mag.
b. Privilegien und wichtigere Gnadenertheilungen.
c. Ertheilung von Kantonsbürgerrechten.
d. Bestimmung der Tag- oder Sitzgelder aller Kantonsbehörden und der Gehalte aller von ihr angestellten Beamteten.
e. Endlich nachstehende Wahlen:
1) des Landammanns auf 1 Jahr, mit gewöhnlich zweijähriger Amtsdauer,
2) des Landesstatthalters, dito,
3) des Pannerherrn,
4) des Landeshauptmanns,
5) des Landesseckelmeisters auf 1 Jahr, mit gewöhnlich 4jähriger Amtsdauer,
6) des Bauherrn,
7) des Kantonsgerichtspräsidenten,
8) der übrigen 5 Mitglieder ins Kantonsgericht,
9) ihrer Suppleanten,
10) des Abgeordneten in Nationalrath auf 3 Jahre,
11) der Ständeräthe auf 1 Jahr,
12) der Landschreiber nach vorangegangener Prüfung,
13) der Kantonsfürsprechen nachvorangegangener Prüfung,
14) des Grossweibels,
15) zweier Läufer,
16) des Waagmeisters,
Die Wahlen aller obbenannten Beamtungen, bei denen nichts anderes festgesetzt ist, geschehen auf vierjährige Dauer.»


Quelle: LB UR 1853 Bd 5, S. 16.

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KV 1850 Art. 048 (Änderung vom 27.10.1850)
Landrat

«Der Landrath überwacht als solcher auch die gesammte Verwaltung und die vollziehende Regierungsgewalt; er bezeichnet und ertheilt derselben und ihren Kommissionen die angemessenen Kompetenzen Verwaltungsbehörden, für das Militär-, Finanz-, Pass-, Bau-, Polizei-, Vormundschafts- und Armenwesen, innert den Schranken der von der obersten Gewalt erlassenen Gesetze, und erlässt die daherigen Vorschriften und Reglemente; er führt auch die Oberaufsicht über das Kantonsgericht, und wählt oder ergänzt die Kommissionen, untergeordneten Verwaltungen und die Direktoren und Presidenten der verschiedenen Verwaltungszweige.»

Quelle: LB UR 1853 Bd 5, S. 20.

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KV 1850 Art. 060 (Änderung vom 27.10.1850)
Regierungsrat, Befugnisse

Befugnisse des Regierungsrathes sind:
a. Der Erlass aller zur Vollziehung und Verwaltung nöthigen Verordnungen und Beschlüsse, welche jedoch der Verfassung und den bestehenden Gesetzen nicht zuwider laufen dürfen.
b. Die Besorgung sämmtlicher Verwaltungszweige, des Militär-, Bau-, Finanz-, Polizei- und Transitwesens, des Äussern und Innern.
c. Geschäftsordnung, Oberleitung, Weisungen und Überwachung der Verrichtungen der diessfalls ihm untergeordneten administrativen Kommissionen und Beamteten.
d. Gutachten und Vorschläge zu Gesetzen und andern Beschlüssen an den Landrath, sei es in Folge erhaltenen Auftrags von diesem, oder aus eigenem Antriebe.
e. Er besorgt und erlediget die diplomatischen Geschäfte und Korrespondenzen, welche er nicht wegen besonderer Erheblichkeit vor den Landrath bringt, in wichtigem Fällen nach den Weisungen, sonst aber im bekannten Sinne und Geiste des Landraths.
f. Erledigung der von höher» Behörden ihm zugewiesenen Gegenstände.
g. Verantwortliche provisorische Verfügungen in dringenden Fällen.
h. Konkordatsmässige Stellungsbegehren in einfachen Fällen, Bewilligung von Zeugeneinvernahmen auf auswärtige Requisition, Visa u. dgl.
i. Unverbindliche Vorschläge zu Ernennung der Presidenten der Kommissionen, an Landrath.
k. Einberufung des Landraths, so oft er es für nöthig erachtet.
I. Überwachung der Kanzlei und des Archivs,
m. Weisungen und Beaufsichtigung der Bezirks-Ammänner, seiner Vollziehungsbeamteten.
n. Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern und der Sicherheit gegen Außen, bei Truppenaufgeboten nach Oberleitung oder Weisungen des sogleich einzuberufenden Landraths.
o. Entwerfen der Instruktionen an Gesandte zu Konferenzen.
p. Promulgation und Publikation sämmtlicher Gesetze und Erlasse.
q. Aufsicht über alle kantonalen Verwaltungen, wie auch die Oberaufsicht über die Bezirks- und Gemeinds-Verwaltungen.»


Quelle: LB UR 1853 Bd 5, S. 25.

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KV 1850 Art. 079 (Änderung vom 27.10.1850)
Bezirksgemeinde

«Die Bezirksgemeinde wählt:
a. den Bezirksammann,
b. den Bezirksstatthalter,
c. den Bezirksseckelmeister,
d. den Bezirksbauherrn,
e. den Bezirksgerichtspresidenten,
f. die betreffenden Bezirksrichter sammt Suppleanten,
g. das Wuhrgericht,
h. die Bezirkslandschreiber,
i. den Bezirksweibel,
k. die Landmarker, oder Verordneten zu Eigen und Allmend.
Sie mag auch besondere Ausschüsse und Kommissionen für Behandlung von Bezirksfragen niedersetzen und wählen.»


Quelle: LB UR 1853 Bd 5, S. 32.

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KV 1850 Art. 083 (Änderung vom 27.10.1850)
Bezirksrat

«Jeder Bezirk hat einen Bezirksrath. Derselbe besteht im Bezirk Uri, nebst dem Bezirksammann, Statthalter, Bezirksseckelmeister und Bezirksbauherrn, aus 27 Bezirksräthen, welche die Gemeinden im Verhältniss von je 1 auf 500 Seelen Bevölkerung, nach gleichen Grundsätzen wie die Landräthe, wählen. Gemeinden unter 500 Seelen wählen jedenfalls ein Mitglied, gleichwie eine Überzahl von 250 zur Wahl eines Mitgliedes berechtigt.
Im Bezirke Ursern besteht derselbe, nebst Bezirksammann, Statthalter und Seckelmeister, aus 13 Bezirksräthen, die auf gleiche Weise gewählt werden.»


Quelle: LB UR 1853 Bd 5, S. 34.

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KV 1850 Art. 084 (Änderung vom 27.10.1850)
Bezirksrat

«Der Bezirksrath vollzieht die Bezirksgemeindebeschlüsse. Er wählt die Bezirkskommissionen, die auf Benutzung und Äufnung des Bezirksgutes, Bezirksauflagen, Verwaltung und Beaufsichtigung von Bezirksanstalten Bezug haben. Er leitet und beaufsichtiget die Verwaltung der Bezirksgüter und die Bezirksbauten und handhabt die Allmendpolizei.»

Quelle: LB UR 1853 Bd 5, S. 34.

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KV 1850 Art. 086 (Änderung vom 27.10.1850)
Bezirksrat

«Die Bezirksammänner sind:
a. Presidenten der Bezirksgemeinden und Bezirksräthe.
b. Sie haben die Kompetenz, mit Beizug von 2 vom Bezirksrathe zu ernennenden Beisitzern oder deren Suppleanten in Straffällen und in Zivilstreitigkeiten bis auf den Betrag von Frk. 16 inappellabel abzusprechen.
c. Sie nehmen alle ihnen eingehenden Klagen an, und besorgen die Strafüberweisung derselben, sowie auch aller ihnen sonst bekannten Übertretungen.
d. Sie sind Amtsmänner der Regierung und haben als solche alle Beschlüsse und Befehle der Vollziehungsbehörden des Kantons zu befolgen und erequiren zu lassen und über Handhabung von Ruhe und Ordnung in ihren Bezirken zu wachen, wesshalb sie das Recht haben, Verhaftungen vorzunehmen und zu erlauben, unter sofortiger Anzeige an die Kantonspolizei.
e. Haben sie die gesetzliche Exekution im Schuldentrieb , Schatzung und Sequestration zu ertheilen und die Oberaufsicht der Lands- und Gemeindsweibel in ihren diessfälligen Verrichtungen zu üben.
f. Haben sie die Beeidigung der Bezirksbeamteten und der eingestellten Aufseher in Sachen des Bezirkes und der Korporationsgüter zu besorgen.
g. Sie nehmen über eingegangene Klagen die Preliminar-Verhöre aus, mit Ausnahme jener über die Paternitätsklagen, welche sie an den Bezirksgerichtspresidenten überweisen.
Die Bezirksammänner sind für diese ihre Obliegenheiten von der Kantonsregierung in Eid zu nehmen.»

Gesetz betreffend Reorganisation des Gerichtswesens (Abl UR 1879 nach S. 238 (01-04))


Quelle: LB UR 1853 Bd 5, S. 35.

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KV 1850 Art. 093 (Änderung vom 27.10.1850)
Gemeinderat, Dorfgericht

«Dem Gemeinderath liegt ob:
a. Die Vorberathung und Vollziehung der Gemeindebeschlüsse.
b. Die Verwaltung und Äufnung der Gemeindegüter.
c. Die Besorgung der Vormundschafts- und Waisensachen nach Inhalt der daherigen Gesetze.
d. Die Handhabung der Polizei in der Gemeinde nach Bestimmungen eines Reglements und unter Aufsicht der Kantonspolizei.
e. Die Überwachung und Kontrolle über die Benutzung des Korporationsgutes, der Wälder und Allmenden und die betreffende erstinstanzliche (oder niedere) Strafkompetenz hierüber, nach den darum aufgestellten Gesetzen und Rechtsamen.
f. Die Besorgung des Schulwesens innert den ihm zustehenden Schranken und den daherigen Vorschriften und Weisungen höherer Behörden.
g. Er wacht dafür, daß von allen von der Gemeinde ausgestellten Verwaltern von Kirchen-, Schul-, Spital- oder andern Stiftungsgut zu Gunsten der Gemeinde vorschriftsgemäss Rechnung abgegeben wird. Er befolgt die ihm zukommenden oberkeitlichen Aufträge und ertheilt verlangte Berichte an Oberbehörden.»


Quelle: LB UR 1853 Bd 5, S. 38.

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022