Urner Ereignisse an einem bestimmten Tag
Mittwoch, 1. Juni 1921
Der Landrat erlässt eine neue Motorfahrzeugverordnung
Der Urner Landrat erlässt eine neue Vollziehungsverordnung zum Konkordat betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern. Bei der Beratung bildet die Festsetzung der Strassengebühren für die Automobile das Hauptthema. Nebst technischen Bestimmungen zum Schutze der Strasse soll die Verordnung vor allem für vermehrte finanzielle Einnahmen aus dem Automobilverkehr sorgen. Die Gebühr für die Verkehrsbewilligung wird nach den Steuer-PS der Automobile berechnet. Für die Motorlastwagen ist noch eine Zuschlagsgebühr zu bezahlen. Die neuen Gebührenbestimmungen treffen vor allem die Urner Automobilisten, welche ihr Vehikel zum privaten Gebrauch benützen; sie haben für ihren Sport nun mindestens viermal mehr zu bezahlen. Massiv zur Kasse gebeten werden die auswärtigen "Gross-Personenwagen" und Motorlastwagen mit Personenbeförderung. Sie haben für jede Fahrt durch den Kanton 30 Franken zu bezahlen.
Quellen / Literatur:
Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 112 f.
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Mittwoch, 1. Juni 1921
Landrat erlässt die Vollziehungsverordnung zum Konkordat betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen
Der Urner Landrat erlässt eine neue Vollziehungsverordnung zum Konkordat betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern. Bei der Beratung der Verordnung im Landrat bildet die Festsetzung der Strassengebühren für die Automobile das Hauptthema. Die Hauptmotive für die gesetzliche Regelung sind nicht sicherheitspolitische Gründe, sondern die Absicht, "die zum Schutze der Strasse und zu deren Anpassung an den modernen Verkehr notwendigen Vorschriften aufzustellen." Nebst technischen Bestimmungen zum Schutze der Strasse soll die Verordnung vor allem für vermehrte finanzielle Einnahmen aus dem Automobilverkehr sorgen. Die Gebühr für die Verkehrsbewilligung wird nach den Steuer-PS der Automobile berechnet. Die neuen Gebührenbestimmungen treffen vor allem die Urner Automobilisten, welche ihr Vehikel zum privaten Gebrauch benützen; sie haben für ihren Sport nun rund viermal mehr zu an Steuern abzugeben. Motorfahrzeuge, welche nicht im Kanton steuerpflichtig sind, müssen weiterhin zum Befahren des Urner Strassennetzes eine Bewilligung besitzen, welche gegen die Entrichtung einer Taxe ausgestellt sind.
Quellen / Literatur:
LB UR Band 8, S. 445 ff.
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DAS HEUTIGE DATUM
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