Urner Ereignisse an einem bestimmten Tag
Donnerstag, 2. Juni 1374
Erste Schiffahrtsordnung der Flüeler Gesellschaft "im Theil"
Die Flüeler Gesellschaft "im Theil" erlässt eine Schiffahrtsordnung. Frau oder Mann, welche zur Säumerei mit einem Pferd berechtigt waren, dürfen auch einen Nauen halten. Es ist erlaubt, dass mehrere zusammen einen Nauen anschaffen; es darf jedoch nur ein Nauen pro Haushalt eingesetzt werden. Geregelt ist die Abfertigung und die Kontrolle durch eigens dafür vorgesehene Beamte. Ein Schiff darf mit nicht mehr als sechzehn Rudern ausgestattet sein. Der Schiffsmann darf nur den Lohn einziehen, der von den Landleuten festgesetzt worden ist. Auf eine Fahrt kann der Schiffsmann zwar verzichten, doch bei zuwenig vorhandenen Schiffen besteht Transportzwang. An Sonntagen, Weihnachten, Ostern, Auffahrt sowie an weiteren hohen Festtagen gilt ein Fahrverbot. Geregelt ist auch die Höhe der Säumer-Fürleite.
Quellen / Literatur:
StAUR AA-720; Fryberg, Urnersee, S. 6 ff.
-------------------------
|
|
DAS HEUTIGE DATUM
|