Register der Volksfrömmigkeit
Eigen
Die Grenze spielte im Leben des Berglers eine grosse Rolle, denn sie umgab sein Eigen und schützte ihn darin. Gerade in den Bergen, wo die Kargheit des Bodens und die unbebaubaren Flächen den Lebensraum empfindlich einschränkten, entsprach eine klare Abgrenzung des individuellen Eigentums von Grund und Boden gegenüber möglichen Besitzansprüchen Dritter dem Bedürfnis nach existentieller Sicherheit.
Es gehörte zu den Aufgaben des obrigkeitlichen Marchers, die Grenze zwischen zwei Eigen nach den in den Marchbriefen festgelegten Eigentumsverhältnissen zu kennzeichnen. Artikel 163 des Urner Landbuches verlangte, dass jeder sein Eigen einhagen oder einschlagen, womöglich wenigstens einmarchen liess. Diese Bestimmung war für das Empfinden der Urner wichtig. Der Marcher setzte dazu Kreuze («Chryzmarch»), March- oder Grenzsteine klar und unmissverständlich in die Landschaft. Erst dann konnte das Eigen eingeschlagen werden, meist mit einem Holzzaun, einem Lebhag oder einer Steinmauer. Diese Grenze hatte der Nachbar, die Fremden und sogar das Vieh zu respektieren. Fehlte eine solche Einfriedung des Eigens, ging der Rechtsschutz des Grundeigentums verloren.
Der Hag um das Eigen bot nicht nur rechtlichen, sondern auch magischen Schutz. Wer die Grenze frevelte, unterlag schwerer Strafe.
Autor: Bär-Vetsch Walter, Aus einer anderen Welt, S. 139 f.
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DAS NACHSCHLAGEWERK
Kraft aus einer anderen Welt
Zeichen und Handlungen
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Walter Bär-Vetsch, Altdorf
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