Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 5 (1853)
Gesetze und Verordnungen, Bd V
Beschluss betreffend die freie Schiff-Fahrt
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LB UR (1853) Bd V S. 043
Beschluss betreffend die freie Schiff-Fahrt
Für Motorwagen und Motorfahrräder kann der die Verkehrsbewilligung ausstellende Kanton alljährlich eine Steuer beziehen.
Ueberdies hat er das Recht, behufs Deckung der gehabten Kosten für die Prüfung der Führer und Wagen, für Schilder, für Ausstellung der Bewilligungen und für sonstige Leistungen Gebühren zu erheben.
Die Höhe der Steuern und der Gebühren wird von den Kantonen auf Grund ihrer Gesetze bestimmt.
Landsgemeinde-Erkenntnis vom 5. Mai 1850.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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