Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Vermächtnis zwischen Eheleuten (Art. 126 LB)
					 
					LB UR (1823) Bd I S. 116-117.
					/
					Mittwoch, 1. Januar 1823
					 
					 
					«Eheleute mögen einander die Hälfte des Vermögens, was Namens solches immer seyn mag, zu Leibgeding, nämlich Lebenslang zu besitzen und zu genießen, vermachen, es seyen dann Kinder vorhanden oder nicht, nach Absterben des überlebenden dies Leibgeding besitzenden Theils, soll dasselbe den rechtmäßigen Erben des erstern wieder zufallen.
Es mag ein Ehemann der Frau eine Morgengab, doch in Maß und Bescheidenheit nach Verhältniß des Vermögens für eigen vermachen, und die Frau mag ihm diese auf den Fall, daß sie vor ihm stirbt, wieder für eigen zurück vermachen, jedoch daß er erweisen müsse, daß es mit ihrem freyen Willen geschehen. Wenn über eine Morgengab Streit entsteht, hat das Gericht nach Beschaffenheit der Umstände zu erkennen, ob solche billig oder aber zu hoch und unzuläßig seye. Uebrigens mögen Eheleute einander nichts für eigen vermachen, außer etwas in Billigkeit an Speis und Trank aber nichts weiter.»
					 
					 
					Quelle:
					Alt LB 41; LB UR 1823 Bd I, S. 101.
					 
				 | 
	 
 
			
			 | 
			
			
			
			 
			
			 
			
			 
			
			 
			
			  
				 
			
				 RECHTSAMMLUNGEN
			
			
				ABKÜRZUNGEN
			
				LG = Landsgemeinde 
				eLG = Extra-Landsgemeinde 
				NG = Nachgemeinde 
				LR = Landrat 
				RA = Rat 
				WR = Wochenrat 
				AR = Allmendrat
				 
				
				  
			 |