| Gesetzesbestimmungen
			
			 
			
	
		| Weitere Testamente und Vermächtnisse (Art. 128 LB) LB UR (1823) Bd I S. 117-118.
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					Mittwoch, 1. Januar 1823
 
 «Wenn jemand mehrers als in obigen Artikeln zugegeben ist, vermachen wollte, ist er schuldig, sein Testament oder Vermächtniß seinen Erben kund zu thun, welche dann vor nächstem Gericht, dem dasselbe zur Bestättignng vorzulegen, ihre allfälligen Beschwerden anbringen und geltend machen sollen; ansonst solches bestattet und in Kräften seyn solle. Fremden aber und außer dem Kanton sitzenden Erben ist man nicht schuldig solches kund zu thun, und mag sonst vom Gericht bestättet werden; insofern keine anscheinende Gefahr dabey sich zeigt. Wenn die Erben in Kantonen oder Ländern sind, von welchen solche Anzeigen an hiesige Erben geschehen und geübt werden, soll die Anzeige an dieselben auch geschehen müssen und die Reziprozität beobachtet werden.»
 
 Quelle:
					Alt LB 45; LB UR 1823 Bd I, S. 117 f.
 
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