| Gesetzesbestimmungen
			
			 
			
	
		| Kantonsgericht KV 1850 Art. 068
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					Sonntag, 5. Mai 1850
 
 "Die Mitglieder des Kantonsgerichts werden je 6 von der Kantonsgemeinde, je 5 vom Landrathe aus. Die Dauer von 4 Jahen frei aus allen stimmfähigen Bürger, welche nicht im Regierungsrahte oder in einer unter Gerichtsbehörde sind, gewählt; den Vizepresidenten wählt das Gericht selbst aus seiner Mitte. Unter den Mitgliedern soll eines aus dem Bezirke Ursen sein.
 Die Suppleanten werden in gleicherWeise und Zahl von der Landesgemeinde und dem Landrathe gewählt.
 Der Austritt geschieht zur Hälfte. Den ersten Austritt nach 2 Jahren entscheidet das Loos. Die Ausgetretenen sind gleich wieder wählbar."
 
 Quelle:
					LB UR 1853 Bd 5, S. 28;
 
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				 RECHTSAMMLUNGEN
				ABKÜRZUNGEN
				LG = LandsgemeindeeLG = Extra-Landsgemeinde
 NG = Nachgemeinde
 LR = Landrat
 RA = Rat
 WR = Wochenrat
 AR = Allmendrat
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