Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Bezirksgerichte
					 
					KV 1850 Art. 075
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					Sonntag, 5. Mai 1850
					 
					 
					"Das Bezirksgericht von Uri besteht aus einem Präsidenten und 8 Mitgliedern. Dasjenige von Ursern saus einem Presidenten und 6 Mitgliedern. 
Der President und die eine Hälfte der Mitglieder werden von der Bezirksgemeinde, die ander Hälfte durch den Bezirsrath des betreffenden Bezirks auf 4 jährige Dauer ernannt. In gleicher Weise geschieht die Wahl ebensovieler Suppleanten.  
Kein  Mitglied eines Bezirksrathes ist gleizeitig als Bezirksrichter wählbar."
					 
					 
					Quelle:
					LB UR 1853 Bd 5, S. 31;
					 
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				 RECHTSAMMLUNGEN
			
			
				ABKÜRZUNGEN
			
				LG = Landsgemeinde 
				eLG = Extra-Landsgemeinde 
				NG = Nachgemeinde 
				LR = Landrat 
				RA = Rat 
				WR = Wochenrat 
				AR = Allmendrat
				 
				
				  
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