Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen
KV 1888 Art. 75
Gemeinden
"Die Gemeinden ordnen innerhalb der gesetzlichen Schranken ihre Angelegenheiten selbständig.
Eine Schmälerung des bestehenden Kirchen-, Schul- Armen- und Spitalgutes ist unzulässig.
Die Amtsdauer für die Gemeindebehörden ist eine zweijährige, mit jährlicher Partialerneuerung."
LB UR I 1892, S. 31.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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