Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Gemeindewesen (Gemeindeangestellten)
					 
					KV 1888 Art. 78
					/
					Sonntag, 6. Mai 1888
					 
					 
					"Die Gemeindepräsidenten haben die zu beeidigenden Gemeindeangestellten in Eid und Pflicht zu nehmen und die Befehle in Schuldentriebssachen und für Aufrechterhaltung des Status quo auszustellen. Für diese Befehle besteht das Recht des Weiterzuges an den Regierungsrath."
					 
					 
					Quelle:
					LB UR I 1892, S. 33.
					 
				 | 
	 
 
			
			 | 
			
			
			
			 
			
			 
			
			 
			
			 
			
			  
				 
			
				 RECHTSAMMLUNGEN
			
			
				ABKÜRZUNGEN
			
				LG = Landsgemeinde 
				eLG = Extra-Landsgemeinde 
				NG = Nachgemeinde 
				LR = Landrat 
				RA = Rat 
				WR = Wochenrat 
				AR = Allmendrat
				 
				
				  
			 |