Gesetzesbestimmungen
Gemeindewesen (Gemeindeversammlung)
KV 1888 Art. 76 (Änderung vom 04.05.1924 )
/
Sonntag, 4. Mai 1924
«Oberste Gemeindebehörde ist die Gemeideversammlung. Sie wird vom Gemeinderathe acht Tage vor ihrem Zusammentritte, mit Bezeichnung der Verhandlungsgegenstände, öffentlich ausgekündet.
Ihr liegt ob:
a. die Beaufsichtigung des Gemeindehaushaltes;
b. der Erlass aller Verordnungen und Reglemente:
c. die Bewilligung von Anleihen für sämmtliche Verwaltungszweige und von Gemeindesteuern;
d. die Prüfung und Genehmigung der Gemeinde-, Kirchen-, Schul- , Armen- und Spitalrechnung;
e. die Feststellung der Gehalte, Taggelder und Sporteln der Angestellten der Gemeinde.
f. die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht;
g. die Wahle, als:
1) der Landräthe,
2) des Gemeinderathes,
3) des Kirchenrathes,
4) des Schulrathes,
5) der Armenpflege,
6) der Betreibungsbeamten,
7) des Vermittleramtes,
8) der Geistlichen, Kollaturrechte und bestehende zeitweilige Wahldelegationen vorbehalten,
9) der Lehrer der Primar- und Sekundarschulen,
10) des Gemeindeschreibers und Gemeindeweibels,
11) des Kirchenvogts,
12) der übrigen, bisher durch die Gemeindeversammlung selbst gewählten Beamten und Angestellten.
Der Landrath wird den Zeitpunkt festsetzen, an welchem die Gemeindeversammlungen die sub. Ziff. 2-7 bezeichneten Wahlen jeweilen zu treffen haben.»
Quelle:
Landsgemeinde-Beschluss vom 04.05.1924 (LB UR Bd 9, S. 92).
|
|
RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
|