Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Armenanstalten der Gemeinden (Art. 104 LB)
					 
					LB UR (1823) Bd I S. 091-092.
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					Mittwoch, 1. Januar 1823
					 
					 
					«Es soll in allen Gemeinden zur Unterstützung der Armen und Nothleidenden eine Armenanstalt eingerichtet werden, und ist dem Landrath übertragen, dazu die nöthigen und angemessenen Verfügungen zu treffen, und den Gemeinden die Mittel zu solchen Einrichtungen zu erleichtern; derselbe ist auch begwältigt zum Behuf dessen von der Allmend Gestrüb an Orten, wo es am wenigsten schädlich, und in welcher Gemeinde des Landes solches seyn möchte, anzuwenden, wovon dann den Gemeinden, bey denen die Armenanstalt wirklich zu Stand gekommen, verhältnißmäßig und nach Bedürfniß zugetheilt werden soll, mit dem klaren Vorbehalt, daß diese einzig zu Beförderung der Armenanstalten gewidmeten Stücke Allmends niemals veräußert oder verkauft werden sollen, auch daß keine Gemeinde einigen Theil davon soll genießen mögen , bis und so lange die Armenanstalt in derselben eingerichtet und in Ausübung gebracht seyn wird, und daß die Gemeinden nur so lang im Genuß dessen stehen sollen, so lang von selben die Armenanstalten im wahren Sinne unterhalten werden.»
					 
					 
					Quelle:
					LG 1812; LB UR 1823 Bd I, S. 92.
					 
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