Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Öffnung der Alpenstraßen für den Verkehr mit Motorfahrzeugen
					 
					LB UR Bd 08 (1916-1921) S. 145
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					Sonntag, 6. Mai 1917
					 
					 
					«Art. 1 
Der Landesgemeindebeschluß vom 7. Mai 1916, wonach über eine gänzliche oder beschränkte Öffnung sämtlicher oder einzelner bis Neujahr 1916 für den Verkehr mit Motorfahrzeugen gesperrten kantonalen Straßenstrecken die Landesgemeinde zu entscheiden hat, sei hiermit aufgehoben und der h. Landrat beauftragt, durch geeignete Maßnahmen für ausreichenden Schutz von Menschen und Vieh gegenüber dem Motorfahrzeugverkehr zu sorgen. 
Art. 2 
Die Straßen des Kantons seien in diesem Sinne für den Motorfahrzeugverkehr frei zu geben.
					 
					 
					Quelle:
					LB UR VIII 1917, S. 145.
					 
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				 RECHTSAMMLUNGEN
			
			
				ABKÜRZUNGEN
			
				LG = Landsgemeinde 
				eLG = Extra-Landsgemeinde 
				NG = Nachgemeinde 
				LR = Landrat 
				RA = Rat 
				WR = Wochenrat 
				AR = Allmendrat
				 
				
				  
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