Gesetzesbestimmungen
			
			
			 
			
			
	
		
					Dekret betreffend Beitragspflicht der Feuerversicherungs-Gesellschaften
					 
					LB UR (1901) Bd 02 S. 191-192
					/
					Montag, 4. Juli 1887
					 
					 
					«Der Regierungsrath, in Vollziehung der Verordnung betreffend Beitragspflicht der Feuerversicherungs-Gesellschaften an das Feuerlöschwesen im Kanton, vom 25./26. November 1886,
beschließt: 
§ 1. 
 Alle Gesellschaften, bezw. deren Agenten, welche im Kanton Uri gelegene Mobilien und Immobilien gegen Feuerschaden in Versicherung nehmen, sind verpflichtet, jeweilen bis Ende Februar dem Regierungsrathe genaue Angaben über die auf den 31. Dezember des verwichenen Jahres versicherte Gesammtsumme, gemeindeweise geordnet, zu machen. 
§ 2. 
Die Beiträge werden alsdann im Monat März von der Staatskasse eingezogen. Dieselbe hat die Rechnung über die Verwaltung dieser Beiträge alljährlich auf Neujahr abzuschließen und dem Regierungsrathe vorzulegen. (Siehe § 4 der Verordnung.) 
§ 3. 
Der Regierungsrath wird die Beiträge für das Feuerlöschwesen der Gemeinden verwenden. (Siehe § 2 der Verordnung.) Bezügliche Vorschläge und Gesuche sind von den Gemeinderäthen schriftlich einzureichen und zu begründen. Der Regierungsrath wird sich vor Ausrichtung der Beiträge vergewissern, ob die Bedingungen des § 3 der Verordnung erfüllt und dann wieder ob jene vorschriftsgemäß verwendet worden seien.»
					 
					 
					Quelle:
					Regierungsdekret vom 4. Juli 1887; Amtsblatt 1887, Nr. 27.
					 
				 | 
	 
 
			
			 | 
			
			
			
			 
			
			 
			
			 
			
			 
			
			  
				 
			
				 RECHTSAMMLUNGEN
			
			
				ABKÜRZUNGEN
			
				LG = Landsgemeinde 
				eLG = Extra-Landsgemeinde 
				NG = Nachgemeinde 
				LR = Landrat 
				RA = Rat 
				WR = Wochenrat 
				AR = Allmendrat
				 
				
				  
			 |