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Gesetzesbestimmungen

Pflichten der Säumer (Art. 240 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 216-217. / Mittwoch, 1. Januar 1823

«a) Die Saumpferde mögen nicht ins Pfand gegeben, noch verschrieben werden, und sind das erste Unterpfand für die führende Waar laut Paßordnung.
b) Die Säumer und Fuhrleute sollen gute Decken von Harztuch haben, und die Waar wohl conditionirt in die Sust oder andere Bestimmung bringen, und vorsichtig und sorgsam behandeln bey Verantwortlichkeit und gesetzlicher Buß, und die Dorfgerichte so wie die Bezirks- Regierung in Ursern sollen hierüber sorgfältig wachen, und sich verwenden, daß dieses beobachtet und befolgt werde. Auch solle zu unbestimmten Zeiten an den Orten am Paß hierüber nachgesehen werden.
c) Die Säumer sollen abtheilen, daß nur die Hälfte zur Sommerszeit die Pferde auf die Alpen und Weiden treibe, und die andere Hälfte zum Dienst des Paßes da sey und sollen die betreffenden Dorfgerichte diese Abtheilung veranstalten, und darauf achten, daß sie befolgt werde.»


Quelle: LG 1808; LB UR 1823 Bd I, S. 216 f.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020