| Gesetzesbestimmungen
			
			 
			
	
		| Verkauf von Nussbäumen (Art. 317 LB) LB UR (1826) Bd II S. 080.
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					Mittwoch, 1. Januar 1823
 
 «Um dem schädlichen Verkaufe von Nußbäumenem Holz Einhalt zu thun, ist folgendes verordnet:
 1. §. ES solle kein Nußbäumenes Holz noch Flader ohne bestimmte Erlaubniß von UGHHrn. außer Landes geführt werden bey Strafe von Gl. 26.
 2. §. Damit die Unterpfänder nicht von Gewißenlosen Leuten zum Nachtheile der Creditoren geschwächt werden; so solle jeder, der einen Nuß-Baum hauen will, solches zuvor bey Strafe von Gl. 13 dem Dorfgerichte seiner Gemeinde anzeigen, und so dieses Gefahr dabey findet, soll es UGHHrn. davon Bericht geben.
 3. §. Wenn endlich Einer unbefugt einen Nußbaum ankornete oder anbohrete, soll er 10 Dublonen bestraft werden.»
Von diesen obgemelten Strafen soll jedesmal dem Kläger oder Angeber der halbe Theil zukommen.»
 
 Quelle:
					LR 1808; LB UR 1826 Bd II, S. 79 f.
 
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