| Gesetzesbestimmungen
			
			 
			
	
		| Geschworene Beisassen; Holz- und Streuebewilligung für Ansassen (Art. 098 LB) LB UR (1823) Bd I S. 083-084.
					/
					Mittwoch, 1. Januar 1823
 
 «Zu geschwornem Beysaß einen anzunehmen, soll vor der Bezirks-Landsgemeinde angesucht und kann nur von dieser bewilliget werden. Der geschworne Beysaß mag dann die Allmend bis auf 6 Kühessens benutzen wie der Landmann, was er aber darüber hat, muß er dafür den gleichen Auflag bezahlen wie vor 1798 Angesessene, nämlich Gl. 6 Sch. 20 für jeden Kühessens, so über 6 auf eine Allmend treibt. Er mag auch Holz aus unsern Wäldern hauen, was er zu seinem eigenen Hausgebrauch bedarf, jedoch nicht mehr bey Gl. 5 Buß vom Stock, auch für den eignen Bedarf streuenen. Andere Fremde und Beysaßen aber haben gar kein Recht, einiges Holz zu hauen, noch Streue zu sammeln; jedoch aber ist den Gemeinden, in denen sie wohnen, gestattet, ihnen solches für ihre Nothwendigkeit abfolgen zu lasse», wenn sie sich mit ihnen abfinden.»
 
 Quelle:
					Alt LB 166, 167; LB UR 1823 Bd I, S. 83 f.
 
 |  | 
			
			         
				 RECHTSAMMLUNGEN
				ABKÜRZUNGEN
				LG = LandsgemeindeeLG = Extra-Landsgemeinde
 NG = Nachgemeinde
 LR = Landrat
 RA = Rat
 WR = Wochenrat
 AR = Allmendrat
				  |