Gebäude und Anlagen im Detail
EREIGNISSE IM DETAIL
1774
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Samstag, 10. September 1774
„Metzg“ in Altdorf erleidet Schäden
Beim Erdbeben erleidet die „Metzg“ in Altdorf Schaden.
Gasser Helmi, Kunstdenkmäler Altdorf Bd I.II S. 87 f.
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1808
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Mittwoch, 21. Dezember 1808
Gemeinde soll für Wiederaufbau der "Metzg" besorgt sein
Die Rathausbaukommission befürwortet in einem Gutachten den Wiederaufbau der „Metzg“. Dies könne jedoch vom Land Uri wegen der andern Bauaufgaben kaum realisiert werden. Die Kommission schlägt vor, deren Wiederaufbau der Gemeinde anzutragen. Das Vorgehen wird auch vom Landrat gebilligt.
Gasser Helmi, Kunstdenkmäler Altdorf Bd I.II S. 87.
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1811
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Montag, 28. Oktober 1811
Landrat erteilt Auftrag für "Metzg"-Neubau
Der Landrat erteilt den Auftrag, eine Metzgordnung sowie Plan und Kostenberechnung für einen Metzgneubau zu erstellen. Es ist ein lang gestrecktes, bloss eingeschossiges Gebäude vorgesehen. Dieses wird jedoch nicht ausgeführt, wohl vorab wegen der Befürchtung, die "Metzg" würde von den Metzgern zu wenig benützt.
Gasser Helmi, Kunstdenkmäler Altdorf Bd I.II S. 87.
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1843
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Mittwoch, 5. April 1843
Platz der "Metzg" soll der Gemeinde übergeben werden
Der Landrat beschliesst, den Platz der ehemaligen „Metzg“ der Gemeinde zu übergeben. Es besteht die Auflage, dass die Strassenbaukommission zwecks Erweiterung der dort engen Strasse noch einen Streifen abtrennen dürfe. Sofern das Vorhaben innert zweier Jahre nicht ausgeführt wird, fällt das Areal an den Kanton zurück. Die Strassenbaukommission entscheidet, dass die Breite der Hauptstrasse in diesem Bereich neu 16 Schuh (rund 5 m) betragen müsse. Daraufhin zerschlägt sich das Gemeindehausprojekt.
Gasser Helmi, Kunstdenkmäler Altdorf Bd I.II S. 88.
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1848
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Mittwoch, 26. April 1848
"Metzg" ist von Steinen und Schutt zu räumen
Die Regierung beauftragt das Bauamt, den Platz der „Metzg“ von Steinen und Schutt zu räumen, Landesstatthalter Carl Franz Lusser hat sich mit dessen zweckmässiger Instandstellung zu befassen.
Gasser Helmi, Kunstdenkmäler Altdorf Bd I.II S. 88.
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GEMEINDEN
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