DAS ALTE URI

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HELVETIK

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Die Behörden des Landes Uri

DIE VORSITZENDEN HERREN

Landammann
1231 -
Hervorgegangen im 13. Jahrhundert aus der Reichsvogtei, waren die Ammänner die obersten Richter des Landes und die eigentlichen Führer des Volkes im Frieden und im Krieg und Repräsentanten des Staates. Noch im 18. Jahrhundert war der Landammann nicht nur Vorsteher der Landsgemeinde, sondern auch Vorsitzender der verschiedenen Räte sowie der Fünfzehner und des Malefizlandrates, der beiden obersten Gerichtsbehörden. Im Amt des Landammanns vereinigte sich somit eine umfassende Amtsgewalt. Der Landammann wurde von der Landsgemeinde gewählt.

Der Eid des Landammanns lautete: „Der Landammann soll zu Gott und den Heiligen schwören: Des Landes Ehre und Nutzen zu fördern, Schande, Schaden und Laster zu wenden, vor- zubringen, was vorzubringen ist, und ein unpartheyischer Richter zu seyn und zu richten nach dem Recht dem Armen wie dem Reichen, dem Reichen wie dem Armen, dem Fremden wie dem Einheimischen, und hierum weder Geschenke, Geld noch Geldswerth zu nehmen, ausser dem gewohnten Lohn, auch hierin nicht zu handeln auf Freundschaft noch Feindschaft, noch aus andern Beweggründen; sondern allein nach dem Recht. Alles getreu und ohne Gefährde.“

In der geltenden Kantonsverfassung (KV 1984 Art. 94 II) wird bestimmt, dass der Regierungsrat aus dem Landammann, dem Landesstatthalter und fünf Mitgliedern besteht und von den Stimmberechtigten gewählt wird (Art. 21). Die Amtsdauer für den Landammann beträgt zwei Jahre (Art. 83).

Die Aufgaben des Landammanns sind in der Organisationsverordnung (RB 2.3321) festgehalten. Die Hauptaufgabe ist die Leitung der Tätigkeit des Regierungsrates. Er wacht darüber, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig erkennt, sachgerecht in Angriff nimmt, aufeinander abstimmt und innert nützlicher Frist erledigt.
Insbesondere ist der Landammann verantwortlich für:

- die zentrale Planung, Koordination und Kontrolle der Regierungstätigkeit;
- die Koordination unter den Direktionen;
- die Koordination mit den Aufgaben und Arbeiten des Landrates und der Gemeinden;
- die Vertretung des Regierungsprogrammes und des Rechenschaftsberichtes vor dem Landrat.

Der Landammann vertritt den Regierungsrat, sofern diese Aufgabe nicht dem Regierungsrat als Kollegialbehörde zufällt oder auf einzelne Mitglieder des Regierungsrates übertragen wird.

In dringenden Fällen ordnet der Landammann vorsorgliche Massnahmen an. Ist die Einberufung einer Sitzung oder die Durchführung eines ausserordentlichen Verfahrens nicht möglich, entscheidet der Landammann anstelle des Regierungsrates.

Der Landesstatthalter ist der Stellvertreter des Landammanns; er übernimmt alle Obliegenheiten des Landammanns, wenn dieser an der Amtsführung verhindert ist. Ist auch der Landesstatthalter verhindert, übernimmt das amtsälteste Ratsmitglied seine Aufgaben. Quellen / Literatur: LB UR 1823, Art. 1; Kantonsverfassung 1984 (RB UR 1101); Organisationsverordnung (RB UR 2.3321); Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 48 f.

   
Landesstatthalter
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Der Landesstatthalter war der Stellvertreter des Landammanns. Der Statthalter stand auch dem Siebnergericht vor. Der Landesstatthalter wurde von der Landsgemeinde gewählt.
Quellen / Literatur: Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 49.

   
Landessäckelmeister
1417 - 1850
Der Säckelmeister (erstmals 1417 erwähnt) war der Verwalter des Staatshaushaltes. Er war auch der amtliche Kläger vor dem Siebner- und Fünfzehnergericht. Der Säckelmeister wurde von der Landsgemeinde gewählt. Seiner unmittelbaren Leitung unterstanden die Zoller und Strassenknechte.
Die Revision und die Ablage der Landesrechnung waren genau geregelt und erfolgte in zwei Stufen. Vorerst wurden alle Forderungen, die bis Mitte April beim Säckelmeister eingereicht sein mussten, durch einen Ausschuss geprüft. Zum Ausschuss gehörten der regierende und der ausgetretene Landammann, der Statthalter, der alt Säckelmeister, die zwei ältesten Räte „aussert“ Altdorf nebst Landschreiber und Weibel. Alsdann legte der Säckelmeister jeweils am Freitag vor der ordentlichen Landsgemeinde die Landesrechnung ab. Hierzu waren verordnet alle vorsitzenden Herren, die vier von der Gemeinde bestimmten Landesrechner sowie von jeder Genossame zwei durch die Dorfschaften Bestimmte samt allen Landschreibern und Weibeln von Altdorf. Der Säckelmeister hatte die Rechnung vorzutragen und jedem Ausschussmitglied eine gedruckte Rechnung auszuhändigen.
Die geheimen Ratssäckelmeister liehen auf Gold und Silber hin Geld aus dem Staatsschatz zu 5% Zins aus. Das in katholischen Gegenden ungewohnte Zinsgeschäft dürfte wohl in Zeiten der Not und der Bedrohung durch die Konfessionskriege begonnen worden sein und geschah mit päpstlicher Erlaubnis zur Bestreitung der obrigkeitlichen Kosten und zur Verteidigung der katholischen Religion.

Der Eid des Säckelmeisters lautete: „Der Säckelmeister des Lands solle zu Gott und den Heiligen schwören: Des Landes und UGHHrn. getreuer Amtsverwalter zu seyn im Einnehmen und Ausgeven, und alles gehörig einzuziehen und zu verrechnen, auch alle, die ihm um Bußen angeklagt werden, oder er selbst genugsam vernähme, an Behörde anzuzeigen. Alles getreu und ohne Gefährde.“
Quellen / Literatur: LB UR 1823, Art. 1; Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 49.

   
Landeshauptmann
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Da die ältesten erwähnten Hauptleute (Cuonrat der Frouwen und Johann Rodt) in den Schlachten von Sempach 1386 und Arbedo 1422 als regierende Landammänner gefallen sind, ist anzunehmen, dass der Landammann von Amtes wegen auch oberster Heerführer war. Er befehligte die grosse (Panner) und kleine (Fähnlein) Heeresformation.

Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 52.

   
Pannerherr
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Der Pannerherr trat in der Schlacht von Arbedo 1422 auf. Das Amt erwuchs aus der praktischen Heerdienst. Ihre Inhaber waren sowohl militärische wie zivile Amtsträger. Die Herresformation mit Panner wurde vom Landeshauptmann angeführt und vom Pannerherr begleitet.
Quellen / Literatur: Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 52.

   
Landesfähnriche
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Die Landesfähnriche traten in der Schlacht von Arbedo 1422 auf. Das Amt erwuchs aus der praktischen Heerdienst. Ihre Inhaber waren sowohl militärische wie zivile Amtsträger. Die Heeresformation des Fähnleins wurde vom Landeshauptmann angeführt und von zwei Landesfähnrichen begleitet.
Quellen / Literatur: Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 52.

   
Zeugmeister
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Das Amt des Zeugmeisters auf wird 1554 erstmals erwähnt. Anfangs des 17. Jahrhunderts gehörte der Zeugmeister bereits zu den vorsitzenden Herren. Dies vor allem deshalb, weil das alte Rüstungssystem (Harnischpflicht) immer mehr durch ein staatliches Arsenal ergänzt wurde. Um 1600 entstand das erste Zeughaus auf dem Schiesshüttenplatz. Für die Verwaltung dieser staatlichen Rüstkammer, für die Ausleihung der Waffen für Übungen und Kriegsdienste war der Zeugmeister da.
Quellen / Literatur: Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 52.

   

DIE LANDESBEAMTEN

Stammbuchführer
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Scharfrichter
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Der Scharfrichter vollzog in Uri sowie in Ursern und Livinen die Urteile des Malefizlandrates an Leib und Leben, nahm Folterungen vor und beerdigte Selbstmörder. 157 6 hatten Uri und Schwyz einen gemeinsamen Scharfrichter, im 17. Jahrhundert sind in Uri eigene Scharfrichter nachgewiesen. Er hatte im Gebiete des Schächengrundes ein Haus und verschiedene Liegenschaften zur Nutzniessung. Anfangs des 19. Jahrhunderts wurde das Scharfrichteramt mit demjenigen des Wasenmeisters (Beseitigung und Verwertung von Tierkadavern) vereinigt.
Quellen / Literatur: Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 56 f.

   
Landschreiber
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Das Amt des Landschreibers ist mindestens so alt wie die Räte und Gerichte. Im 16. Jahrhundert gab es drei Landschreiber. 1665 billigte die Hausordnung deren vier Schreiber . Sie wurden von der Landsgemeinde gewählt und wurden vereidigt, dem Landammann gehorsam zu sein, die Schweige- und Kundschaftspflicht (wahrheitsgetreue Aussage) zu halten und jedem um seinen Lohn zu schreiben.
Quellen / Literatur: Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 47.

   
Landweibel, Landesläufer
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Das Weibelamt ist bereits 1407 erwähnt. Seit dem 16. Jahrhundert ist regelmässig ein Ober- und ein Unterweibel sowie zwei Landläufer fassbar. Sie hatten Amtsmäntel und teilweise eine Amtswohnung. Weibel und Läufer waren die Bediensteten, Begleiter und Boten der Obrigkeit, zudem waren sie Pfändungsbeamte. Es gab auch farbtragende Dorfweibel in Silenen, Wassen, Seelisberg und im Schächental. Diese wurden wohl von den Dorfschaften gewählt, hatten jedoch den Auftrag vom Lande, zu pfänden und zu schätzen. Dadurch konnten unnötige Gänge und Landweibelkosten erspart werden.
Quellen / Literatur: Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 47.

   
Landesfürsprecher
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Die Landesfürsprecher sind auch schon 1407 erwähnt. Sie waren die von der Landsgemeinde bestellten Helfer der Räte und Gerichte, richtig zu urteilen und zu beschliessen. Sie mussten in genügender Zahl an allen Sitzungen anwesend sein, hatten aber kein Stimmrecht. Jede Partei durfte nur einen Fürsprech haben, und die so genannten Beistände waren verboten, ausser bei Ehr-, Witwen- und Waisensachen. Im 16. Jahrhundert gab es vier Fürsprecher, Ende des 18. Jahrhunderts waren es deren sieben.
Quellen / Literatur: Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 44.

   
Landesläufer
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Landjäger
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Landesschätzer
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Die Landesschätzer mussten im Schuldbetreibungswesen die Pfänder und andere Sachen auf ihren Wert hin schätzen. Ihre Zahl erhöhte sich vom 16. ins 18. Jahrhundert von drei auf neun, wobei schliesslich die Land- und Dorfweibel, Läufer und Ankenwääger auch den Titel eines Landschätzers führten.
Quellen / Literatur: Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 56.

   
Kornhausmeister
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Schiffsmeister
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Zoller
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Zoller gab es am alten Reichszoll und der Sust in Flüelen. Auch in Göschenen bestand bereits im Spätmittelalter ein Zollposten. Sein Ursprung dürfte im Einzug der Fürleiti (Gebühr für Saumlasten) liegen. Der Göschener Zoller war im 15. Jahrhundert auch auch Amtsmann der Drei Waldstätte und Luzerns, den Getreidehandel nach Süden zu überwachen und nicht mehr als die vier bis acht wöchentlichen Ledinen passieren zu lassen. Im 17. Jahrhundert wurde die Zollstelle von Göschenen nach Wassen verlegt. Eine dritte Zollstelle besass Uri am Platifer in der Leventina. Der Zoll wurde 1515 von der Tagsatzung bewilligt, damit Uri den beschwerlichen Weg über den Platifer durch eine neue Strasse in der Schlucht von Dazio Grande ersetzen konnte. Schliesslich gab es Zollbeauftragte für die Wege über den Surenen und nach Ennetmärcht, welche jedoch keine grosse Bedeutung hatten. Die Zoller von Flüelen, Göschenen und am Platifer durften nur vor der Landsgemeinde um ihr Amt bitten. Bei der Wahl hatten die Einheimischen den Vorzug. Derjenige am Platifer hatte eine Bürgschaft von 2000, die beiden anderen von je 1000 Gulden zu leisten. Die Barmittel mussten alle Fronfasten dem Säckelmeister abgeliefert werden, und jährlich fand die Zoller-Rechnung statt (aLB UR Art. 212), wo die Zoller am Montag vor der ordentlichen Landsgemeinde vor allen vorgesetzten Herren, den zwei ältesten Landesrechnern, den Landschreibern und Weibeln die Rechnung ablegten.
Quellen / Literatur: Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 49 f.

   
Sustbeamte
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Strassenmeister, Wegknechte
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Der Unterhalt von Weg und Steg oblag im Mittelalter und teils noch in der neueren Zeit den Anstössern, den Säumern und den Dorfschaften insgesamt. So beschäftigte das Passland Uri 1554 nur vier Strassenknechte und 1796 waren es erst 15. Die Strassenmeister waren der strengen Kontrolle des Säckelmeisters und der Ratsherren ihrer Dörfer unterworfen. Sie waren bei Eiden verpflichtet, nur Arbeiten an gemeinen Landstrassen vorzunehmen, auch mussten sie Jahr für Jahr neu vor dem Landrat um ihr Amt bitten.
Quellen / Literatur: Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 50.

   
Waagmeister
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Trommler, Pfeifer
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Trommler, Pfeifer und Horner gehörten in Uri zum Kriegswesen und zu amtlichen Aufzügen.

Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 53.

   
Horner
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Die Horner gehörten in Uri mit den Trommlern und Pfeifern zum Kriegswesen und zu amtlichen Aufzügen.
Quellen / Literatur: Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 53.

   
Wächter und Zeitrichter
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Der Wächter auf dem Zeitturm alarmierte bei Feuer und überwachte die obrigkeitlichen Häuser, während der Zeitrichter auf dem Zeitturm für die genaue Zeit verantwortlich war.
Quellen / Literatur: Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 57.

   
Ankenwääger
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Der Ankenwääger (schon 1554 erwähnt) war der obrigkeitliche Waag- und Eichmeister. Gewisse Güter mussten (Zieger), andere konnten bei ihm gewogen werden. Er war auch der Leiter des obrigkeitlichen Buttermarktes. Als Eichmeister hatte er alle Massgeschirre, vor allem diejenigen der Wirte, zu „fechten“ (eichen).
Quellen / Literatur: Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 54.

   
Salzverwalter
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Für die Salzverwaltung war ein Salzverwalter eingesetzt, der die den Händlern vorgeschriebene Lagerhaltung (Fremde 20, Einheimische 10 Mäss à 130 Pfund) zu kontrollieren, die Salzzollrechnung zu führen und dem geheimen Rate als Aufsichtsinstanz vorzulegen hatte.
Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 44.

   
Schulmeister
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Der Schulmeister von Altdorf stand der Lateinschule des Landes vor. 1579 wurde ihm ein ausführliches Pflichtenheft gegeben. Sein Jahrlohn war grosszügig, und er musste deshalb einen Schulprovisor (Verwalter) anstellen. Auch alle übrigen Schulmeister wurden entlöhnt, weil sie die obrigkeitlichen Mandate verlasen.
Quellen / Literatur: Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 53.

   
Kantonsförster
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DIE GEMEINDEBEAMTEN

Dorfvogt
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Bettelvogt
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Der Bettelvogt hatte den Bettlern und Vaganten nachzuspüren und sie ausser Landes zu spedieren, ferner während des Sonntagsgottesdienstes die Gassenbuben aufzuspüren. Seit 1803 musste er auch kleinere Leibesstrafen ausführen.
Quellen / Literatur: Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 56.

   
Dorfweibel
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(Angaben folgen)
   

 
Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / letzte Aktualisierung: 22.10.2014