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Donnerstag, 1. Mai 2025

Sonntag, 1. Mai 1921
Gesetz über das Lehrlingswesen
Die Landsgemeinde erlässt das Gesetz über das Lehrlingswesen. Die Zahl der 1921 eingeschriebenen Lehrlinge beträgt 205. Die Berufslehre und die Berufsbildung wird der Kontrolle des Staates unterstellt. Der Eintritt in die Lehre darf nicht vor dem 14. Altersjahr erfolgen. Schwierigkeiten ergeben sich anfänglich vor allem bei den weiblichen Berufen wie etwa bei den Schneiderinnen, die ihre Lehrtöchter unter der Vorgabe, dass sie nur das Nähen für den Hausbedarf erlernen, dem Gesetz und der Schule öfters zu entziehen suchen. Durch das Obligatorium der Lehrlingsprüfungen mehrt sich die Zahl der Prüflinge in den gewerblichen Berufen. Im Jahre 1921 stellten sich 25 Lehrlinge einer gewerblichen Lehrlingsprüfung und ihnen koann der Lehrbrief des Schweizerischen Gewerbeverbandes abgegeben werden. Die kaufmännischen Lehrlinge bestehen ihre Prüfung in Zug. Das Schuljahr bringt ausnahmsweise keine Prüflinge, da die zwei Schüler der 3. Klasse vorher ausgetreten sind.
Quellen / Literatur: LB UR Band 8, S. 441 ff.; RschB 1920/21, S. 68 ff.

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01.05.2025

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.09.2021