Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde
			
        		
			 
			
        	
	
		
					Sonntag, 2. Mai 1869
					 
					Landesgemeinde vom 2. Mai 1869
					 
					Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
					 
					Landammann:
					Joseph Arnold
					 
					Landschreiber:
					Gisler
					 
					Geschäfte:
					Abänderung des Paternitätsgesetzes / Gehalt der Kanzleibeamten und Landweibel / Verminderung der Eide / Stempelgebühren / Wahl eines Landammanns / Wahl eines Landesstatthalters / Wahl eines Landessäckelmeisters / Wahl zweier Ständeräte / Wahl eines Mitgliedes des Kantonsgerichtes / Landweibelwahlen
					 
					 
					Abänderung des Paternitätsgesetzes.
					 
					Antrag:
					«Der Landrath,  
Auf Vorschlag des Regierungsrathes, beschließt:  
Der h. Landesgemeinde den Antrag zu hinterbringen, auf eine partielle Revision des Paternitätsgesetzes vom 3. Mai 1857 einzutreten, und dießfalls folgende abändernde Bestimmungen zu erlassen:  
1. Die unehelichen Kinder erhalten den Geschlechtsnamen und das Gemeindebürgerrecht ihrer Mutter. Eine Ausnahme findet statt, wenn der Vater Nichtkantonsbürger ist, und an dessen Heimathorte dem Kinde ein Heimathrecht ermittelt werden kann. 
2. Die subsidiäre Unterstützung und Sorge für angemessene Erziehung der unehelichen Kinder übernehmen die Gemeinden. Sie empfangen dagegen von den Bezirken (vorbehältlich deren Zustimmung) den Durchschnittsbetrag deren Ausgaben für besagte Zwecke während letzten fünf Jahren nach Maßgabe der korporationsgenössigen Bürgerzahl. 
(Der Regierungsrath wird vor der Landesgemeinde das den Gemeinden zukommende Vetreffniß ermitteln, und diesen und den Bezirken zur Kenntniß bringen).  
3. Die Beeidigung der Klägerin bei der Geburt soll außer den im gegenwärtigen Gesetze (§. 6) bereits bezeichneten Fällen auch nicht gestattet werden, wenn die Geschwächte schon zweimal außerehlich geboren hat oder zweimal wegen Unzucht gerichtlich bestraft wurde. 
Diese Beeidigung bei der Niederkunft darf überhaupt nur dann stattfinden, wenn das Gericht dieselbe beschlossen hat, in jedem Falle aber soll die Gebärende pro informatione verhört werden.  
4. Wenn bei einem Fehltritte, um denselben eher zu ermöglichen, ein Eheversprechen stattfand, so hat eine Geldstrafe von Fr. 50 zu Handen des Staates einzutreten.  
5. Die in §. 26 festgesetzte Bestimmung, daß Eltern, Vormünder, Hausvorsteher, Wirthe u.s.w., welche in der Aufsicht über junge Leute sorglos sich betragen würden, falls eine Schwängerung einträte, selbst zur Milpflicht des Unterhaltes und der Erziehung des unehelichen Kindes unter Umständen angehalten werden können, fällt weg, jedoch soll allerdings gegenüber solchen Leuten strafrechtlich eingeschritten werden.  
6. Die den Grundsätzen dieser Gesetzesabänderungen widersprechenden Bestimmungen des bisherigen Paternitätsgesetzes, namentlich die §§. 13. und 20 letztes Alinea, sind aufgehoben und außer Kraft erklärt, im Uebrigen behält aber das bisherige Gesetz, soweit eine Abänderung nicht vorliegt, seine volle Gültigkeit.»
					 
					    
					Ergebnis:
					Der Antrag des Landrats betreffend Abänderung des Paternitätsgesetzes wird nicht angenommen.
					 
					   
					 
					Quelle:
					Abl UR 1869, Nr. 15, 15.04.1869, nach S. 152 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1869, Nr. 18, 06.05.1869, S. 176 (Verhandlungen).
					 
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