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Die dritte Verfassung des Kantons Uri

Verfassung vom 6. Mai 1888
Sonntag, 6. Mai 1888
  
Mit der Verfassungsrevision stiegen die Bezirke Uri und Ursern aus dem Staatsverband aus und erhielten den Status unabhängiger Allmendkorporationen (Korporation Uri und Korporation Ursern). Ihre bisherigen staatlichen Aufgaben gingen an die Gemeinden über. Landsgemeinde, Land- und Regierungsrat bildeten weiterhin den Kern der Behördenstruktur; allerdings gehörten die Regierungsräte jetzt nicht mehr dem Landrat an.
Das neu eingeführte Direktorialsystem auf Regierungsebene ermöglichte eine Straffung der staatlichen Tätigkeit. Die Gerichtsverfassung mit Kriminal- und Obergericht auf kantonaler Ebene und den Landgerichten Uri und Ursern setzte Bestehendes fort.
In den knapp 100 Jahren ihrer Gültigkeit (1888-1984) wurden in 24 Abstimmungen insgesamt 105 Änderungen der Verfassung beschlossen. So wurde 1915 nach einer Krise der Ersparniskasse das Volksrecht auf Abberufung der Regierung verankert. 1924 wurde das Kriminalgericht aufgehoben und die Landgerichte Uri und Ursern als erstinstanzliche Strafbehörden eingesetzt. 1928 stimmte das Volk der Abschaffung der Landsgemeinde zu. Das Prinzip der direkten Demokratie bedingte zugleich die Einführung der Volksinitiative. 1968 wurde der Erziehungs- dem Regierungsrat unterstellt und der Einrichtung der Erziehungsdirektion zugestimmt. 1972 wurde das Frauenstimm- und -wahlrecht eingeführt. Auf Gemeindeebene erfolgte sukzessive überall die Aufteilung der Einheitsgemeinde in eine Einwohner-, eine Kirch- und eine Korporationsbürgergemeinde.
Literatur: Stadler-Planzer Hans, Restauration und Regeneration, in www.hls.ch, Artikel «Uri» (2020).

KV 1888 Art. 01
Allgemeine Bestimmungen (Souveränität)
06.05.1888-31.12.1984
"Der Kanton Uri ist nach Massgabe der Bundesverfassung ein souveräner Kanton der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit demokratischer Staatseinrichtung.
Die Souveränität beruht im Volke. Dasselbe gibt sich seine Verfassung und Gesetz selbst und wählt seine Vorsteher."

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KV 1888 Art. 02
Allgemeine Bestimmungen (Religionsfreiheit)
06.05.1888-31.12.1984
"Das Volk des Kantons Uri bekennt sich in seiner grossen Mehreit zur römisch-katholische Religion.
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen sind jedoch auch den andern Konfessionen nach den Bestimmungen der Bundesverfassung garantirt."

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KV 1888 Art. 03
Allgemeine Bestimmungen (Konfessionen)
06.05.1888-31.12.1984
"Die Konfessionen bleiben ihre Fonde, Stiftungen und Güter, und den Gemeinden das Wahlrecht (Präsentation) ihrer Geistlichen, welches als unveräusserliches Recht aufzufallen ist, gewährleistet."
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KV 1888 Art. 04
Allgemeine Bestimmungen (Stifte und Klöster)
06.05.1888-31.12.1984
"Der Fortbestand der Stifte und Klöster, die Unverletzlichkeit und Selbstverwaltung ihres Vermögens und die Novizenaufnahme sind garantiert, mit Vorbehalt der Oberaufsicht des Staates nach darüber bestehenden Landesgesetzen.
Ihr Vermögen ist gleich andern Privvatgute den Steuern unterworfen.
Der Erwerb und die Veräusserzung von Liegenschaften der Stifte und Klöster bedüürfen der Genehmigung des Regierungsrates."

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KV 1888 Art. 05
Allgemeine Bestimmungen (Bildung und Schule)
06.05.1888-31.12.1984
"Der Staat anerkennt die Pflicht der Volksbildung und Erziehung. Er sorgt unter Beobachtung des Art. 27 der Bundesverfassung für genügenden Primarunterricht.
Die gegenwärtigen Bestimmungen über Schulzeit und Lehreinrichtung der Primarschule, sowie die Beiträge des Kantons an die Primarschulen dürfen nicht vermindert werden.
Gemeinden, deren Leistungen im Schulwesen das vorgeschriebene Mass überschreiten, haben Anspruch auf besondere staatliche Unterstützung.
Die Wahl der Lehrer geschieht durch die Gemeinden. Es dürfen aber nur staatlich patentirte Lehrkräfte gewählt werden."

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KV 1888 Art. 06
Allgemeine Bestimmungen (Privater Schulunterricht)
06.05.1888-31.12.1984
"Der Privatunterricht ist zulässig, sofern die gesetzlich und für die öffentlichen Schulen geltenden Bestimmungen über Schulzeit und Lehrziel beobachtet werden."
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KV 1888 Art. 07
Allgemeine Bestimmungen (Förderung des Schulwesens)
06.05.1888-11.03.1977
"Der Staat fördert das höhere Schulwesen, die Sekundar-, gewerblichen und landwirtschaftlichen Schulen und richtet Stipendien zum Besuche solcher Bildungsanstalten aus."
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KV 1888 Art. 7 (Änderung vom 12.03.1977)
Allgemeine Bestimmungen (Förderung des Schulwesens)
12.03.1977-31.12.1984
«Der Staat fördert das höhere Schulwesen, die Sekundar-, gewerblichen und landwirtschaftlichen Schulen und richtet Stipendien zum Besuche solcher Bildungsanstalten aus. Er kann Lehranstalten der höheren Schulbildung (kantonale Mittelschule und Lehrerseminar) sowie Berufs- und Fachschulen auch selbst betreiben.»
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KV 1888 Art. 08
Allgemeine Bestimmungen (Schulordnung)
06.05.1888-31.12.1984
"Das gesammte Schulwesen steht unter staatlicher Leistung und Aufsicht.
Die Schulordnung wird die Ausführungsbestimmungen festsetzen."

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KV 1888 Art. 09
Allgemeine Bestimmungen (Gemeinde-, Armen- und Vormundschaftswesen)
06.05.1888-31.12.1984
"Die Aufsicht über das Gemeinde-, Armen- und Vormundschaftswesen liegt dem Staate ob. Er gewährt den Gemenden für das Armenwesen Unterstützungen. Die bisherigen Staatsbeiträge sind als Minimum zu betrachten.
Die Gesetzgebung wird das Armen- und Vormundschaftswesen und die staatlichen Aufsichtsrechte über den Gemeindehaushalt regeln."

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KV 1888 Art. 10
Allgemeine Bestimmungen (Eigentum der Korporationen)
06.05.1888-31.12.1984
"Die Unverletzlichkeit des Eigentums ist gewährleistet. Zwangsabtretungen sind nur zulässig, wenn das öffentliche Wohl und Bedürfniss es erfordern, und auch dann nur gegen volle Entschädigung, welche im Streitfalle gerichtlich auszumitteln ist.
In diesem Sinne steht das Expropriationsrecht dem Kanton, den Korporationen Uri und Ursern und den Gemeinden zu. Über die Dringklichkeit einer Expropriation zu Korporations- und Gemeindezwecken entscheidet der Regierungsrat. mit Rekursrecht an den Landrath.
Das Nährere bestimmt das Expropriationsgesetz.
Die Festsetzung der Bestimmungen über die Nachbarrechte bleibt der Gesetzgebung vorbehalten."

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KV 1888 Art. 11
Allgemeine Bestimmungen (Seen und Flüsse)
06.05.1888-30.04.1955
"Die Seen und Flüsse werden als Staatsgut erklärt, Privatrechte vorbehalten."
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KV 1888 Art. 11 (Änderung vom 01.05.1955)
Allgemeine Bestimmungen (Seen und Flüsse)
01.05.1955-31.12.1984
«Die Seen und Flüsse werden als Staatsgut erklärt, Privatrechte vorbehalten.
Konzessionen zur Ausbeutung dieser dem Kanton gehören den Wasserkräfte können nur erteilt werden, sofern dem Kanton dabei die Möglichkeit einer erheblichen finanziellen Beteiligung und einer entsprechenden Vertretung in den Organen der Elektrizitätsgesellschaften geboten wird. Die Art und Höhe der Beteiligung und des Vertretungsrechtes bilden einen Bestandteil der Konzession. Sofern diese mehr als 100 Brutto-PS zum Gegenstand hat, untersteht sie der Volksabstimmung.»

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KV 1888 Art. 12
Allgemeine Bestimmungen (Bürgerrechte)
06.05.1888-31.12.1984
"Kantonsbürger oder Landleute sind Jene, welche schon im Besitze des Kantonsbürgerrechts sich befinden oder dasselbe gesetzlich erhalten.
Zur Erlangung des Kantonsbürgerrechts ist der Besitz eines Gemeinebürgerrechts, in Ursern, so lange die Armengenössigkeit mit dem Korporationsrechte verknüpft ist, des Korporationsrechtes, unerlässlich. Die Erwerbung eines Armenbürgerrechts, ohne nachfolgende Erlangung des Kantonsbürgerrechts, ist unstatthaft.
Das Nähere enthält das Gesetz."

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KV 1888 Art. 13
Allgemeine Bestimmungen (Bürgerrecht)
06.05.1888-31.12.1984
"Die Angehörigen derjenigen Geschlechter, welche nachweisbar vor dem Jahre 1798 im Kanton sesshaft waren, erhalten das Kantonsbürgerrecht, sofern sie die übrigen gesetzlichen Vorschriften erfüllen, unentgeltlich."
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KV 1888 Art. 14
Allgemeine Bestimmungen (Gewaltentrennnung)
06.05.1888-03.05.1924
"Der Grundsatz der Trennung der Gewalten gilt sowohl als materieller als personeller Beziehung.
Es kann demnach kein Mitglied des Regierungsrates gleichzeitig Mitglied einer richterlichen Behörde, und kein Richter zu gleicher Zeit Mitglied zweier Gerichte sein.
Ebenso kann ein Mitglied des Regierungsrates oder eines Gerichtes nicht gleicheitig Mitglied einer Fallimentskommission oder eines Vermittleramtes sein.
Ein Mitglied des Regierungsrates darf weder die Advokatur oder Geschäftsagentur betreiben, noch eine Staatsanstellung bekleiden, welche unter der Aufsicht des Regierungsrates steht."

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KV 1888 Art. 14 (Änderung vom 04.05.1924)
Allgemeine Bestimmungen (Gewaltentrennung)
04.05.1924-31.12.1984
"Der Grundsatz der Trennung der Gewalten gilt sowohl in materieller als in personeller Beziehung.
Es kann demnach kein Mitglied des Regierungsrates gleichzeitig Mitglied einer richterlichen Behörde, und kein Richter zu gleicher Zeit Mitglied zweier Gerichte sein.
Ebenso kann ein Mitglied des Regierungsrates oder eines Gerichtes nicht gleichzeitig Konkursbeamter oder Vermittler oder Stellvertreter dieser Beamten sein.
Den Mitgliedern des Regierungsrates ist es untersagt:
a) die Advokatur oder Geschäftsagentur zu betreiben;
b) dem Vorstande der Korporationen Uri und Ursern als Präsident, Vizepräsident oder Verwalter anzugehören;
c) ein Staatsamt oder eine Staatsanstellung, welche den größten Teil der Arbeitszeit beansprucht, zu bekleiden.
Zur die Bekleidung der Stelle eines Direktors oder Verwaltungsrates einer grössern Aktiengesellschaft ist die Erlaubnis des Landrates erforderlich."

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KV 1888 Art. 15
Allgemeine Bestimmungen (Einsitz in Behörden)
06.05.1888-31.12.1984
"In keiner verfassungsmässigen Behörde, ausser dem Landrate, können gleichzeitig Mitglieder sein: Vater und Sohn, Brüder, Schwiegervater und Schwiegersohn, Oheim und Neffe und Schwäger, während der Lebenszeit der die Schwägerschaft begründenden Person."
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KV 1888 Art. 16
Allgemeine Bestimmungen (Beamtung)
06.05.1888-01.05.1915
"Jede politische Beamtung und lehramtliche Anstellung wird nur auf eine bestimmte Amtsdauer übertragen, welche in Ermangelung von Spezialvorschriften 4 Jahre beträgt. Vor Ablauf derselben darf eine Amtsentsetzung ohne gerichtliches Urteil nicht stattfinden. Vorbehalten bleiben die Fälle zeitweiliger Einstellung im Amte durch die zuständigen Aufsichtsbehörden.
Die Demission während der Amtsdauer ist unzulässig, ausserordentliche Verhältnisse vorbehalten."

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KV 1888 Art. 16 (Änderung vom 02.05.1915)
Allgemeine Bestimmungen (Beamtung)
02.05.1915-04.05.1929
"Jede politische Beamtung und lehramtliche Anstellung wird nur auf eine bestimmte Amtsdauer übertragen, welche in Ermangelung von Spezialvorschriften 4 Jahre beträgt. Vor Ablauf derselben darf eine Amtsentsetzung ohne gerichtliches Urteil nicht stattfinden. Vorbehalten bleiben die Fälle zeitweiliger Einstellung im Amte durch die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Abberufung durch die Landesgemeinde.
Die Demission während der Amtsdauer ist unzulässig, ausserordentliche Verhältnisse vorbehalten."

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KV 1888 Art. 16 (Änderung vom 05.05.1929)
Allgemeine Bestimmungen (Beamtung; Änderung 1929)
05.05.1929-04.05.1940
"Jede politische Beamtung und lehramtliche Anstellung wird nur auf eine bestimmte Amtsdauer übertragen, welche, in Ermanglung von Spezialvorschriften, 4 Jahre beträgt. Vor Ablauf derselben darf eine Amtsentsetzung ohne gerichtliches Urteil nicht stattfinden. Vorbehalten bleiben Fälle zeitweiliger Einstellung im Amte durch die zuständigen Aufsichtsbehörden.
Die Demission während der Amtsdauer ist unzulässig, ausserordentliche Verhältnisse vorbehalten."

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KV 1888 Art. 16 (Änderung vom 05.05.1940)
Allgemeine Bestimmungen (Beamtung)
05.05.1940-31.12.1984
«Jede politische Beamtung und lehramtliche Anstellung wird nur aus eine bestimmte Amtsdauer übertragen, welche für eine politische Beamtung, in Ermangelung von Spezialvorschriften, 4 Jahre beträgt.
Die Gemeinden sind befugt, an Stelle der periodischen Wiederwahl, das Dienstverhältnis ihrer Lehrpersonen durch besondere Anstellungsverträge zu regeln. Für jene Lehrkräfte, deren Dienstverhältnis nicht durch besondere Anstellungsverträge geregelt ist, wird eine Amtsdauer von 4 Jahren festgesetzt.
Vor Ablauf der Amtsdauer darf eine Amtsentsetzung ohne gerichtliches Urteil nicht stattfinden. Vorbehalten bleiben Fälle zeitweiliger Einstellung im Amte durch die zuständigen Aufsichtsbehörden.
Die Demission während der Amtsdauer ist unzulässig, außerordentliche Verhältnisse vorbehalten.»

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KV 1888 Art. 17
Allgemeine Bestimmungen (Behörden, Beamte und Angestellte)
06.05.1888-04.03.1961
"Behörden, Beamte und Angestellte des Staates sind in der Regel für getreue Pflichterfüllung und Handhabung der Verfassung und Gesetze zu beeidigen. Sie sind für ihre Amtsführung verantwortlich, unter subsidiärer Haltbarkeit des Staates bis zum Vertrage der doppelten Amtskaution in Fällen von Untreue und Pflichtvernachlässigung.
Ein Gesetz wird den Umfang und die Höhe der Amtslautionen bestimmen."

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KV 1888 Art. 17 (Änderung vom 05.03.1961)
Allgemeine Bestimmungen (Behörden, Beamte und Angestellte)
05.03.1961-31.12.1984
«Behörden, Beamte und Angestellte des Staates sind in der Regel für getreue Pflichterfüllung und Handhabung der Verfassung und Gesetze zu beeidigen. Sie sind für ihre Amtsführung verantwortlich, unter subsidiärer Haltbarkeit des Staates bis zum Vertrage der doppelten Amtskaution in Fällen von Untreue und Pflichtvernachlässigung.»
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KV 1888 Art. 18
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Teilnahme an der Landsgemeinde)
06.05.1888-04.05.1929
"Die Teilnahme an der Landesgemeinde und den Gemeindeversammlungen wird als Bürgerpflicht erklärt."
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KV 1888 Art. 18 (Änderung vom 05.05.1929)
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Bürgerpflicht)
05.05.1929-31.12.1984
"Die Teilnahme an den verfassungsmässigen Abstimmungen und Wahlen und an den Gemeindeversammlungen wird als Bürgerpflicht erklärt.
Über die Abgabe seiner Stimme ist das Volk und der einzelne Bürger nur Gott und seinem Gewissen verantwortlich."

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KV 1888 Art. 19
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Abstimmungen)
06.05.1888-02.05.1891
"Die Abstimmungen an der Landsgemeinde und den Gemeindeversammlungen geschehen durch offenes Handmehr. Letztern bleibt überlassen, über jedes Geschäft nach gewalteter Diskussion auch geheim abzustimmen.
Bei allen Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr."

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KV 1888 Art. 19 (Änderung vom 03.05.1891)
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Abstimmungen)
03.05.1891-02.05.1896
«Die Abstimmungen an der Landsgemeinde und den Gemeindeversammlungen geschehen durch offenes Handmehr. Letztern bleibt überlassen, auch die geheime Abstimmung zur Anwendung zu bringen.
Bei allen Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr.»

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KV 1888 Art. 19 (Änderung vom 03.05.1896)
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Abstimmungen)
03.05.1896-06.05.1916
"Die Abstimmungen an der Landsgemeinde und den Gemeindeversammlungen geschehen durch offenes Handmehr. Den Gemeinden bleibt überlassen, auch die geheime Abstimmung zur Anwendung zu bringen.
Bei allen Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr."

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KV 1888 Art. 19 (Änderung vom 07.05.1916)
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Abstimmungen)
07.05.1916-05.05.1929
"Die Abstimmungen an der Landsgemeinde und den Gemeindeversammlungen geschehen durch offenes Handmehr. Den Gemeinden bleibt überlassen, auch die geheime Abstimmung zur Anwendung zu bringen.
Bei allen offenen Abstimmungen entscheidet das absolute, bei den geheimen Abstimmungen im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Der zweite Wahlgang folgt dem ersten zwei Wochen später. Der Erlass von Ausführungsvorschriften für die geheime Abstimmung wird auf den Gesetzgebungsweg verwiesen.“

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KV 1888 Art. 19 (Änderung vom 05.05.1929)
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Privatrechte)
05.05.1929-31.12.1984
"Glaubt jemand durch einen Beschluss in seinen Privatrechten sich benachteiligt, so kann er den ordentlichen Richter anrufen."
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KV 1888 Art. 20
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Stimm- und Bürgerrecht)
06.05.1888-31.12.1984
"Jeder übt sein Stimmrecht in der Gemeinde aus, in welcher er seinen Wohnsitz hat. Niemand kann daher sein Stimm- und Bürgerrecht gleichzeitg in mehr als einer Gemeinde ausüben."
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KV 1888 Art. 21
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Stimmberechtigung)
06.05.1888-04.03.1972
"Stimmberechtigt ist jeder 20jährige, im Kanton sesshafte Kantons- und Schweizerbürger letzterer jedoch erst nach Ablauf einer dreimonatlichen Frist vom Tage der gesetzlich vollzogenen Niederlassung an.
Für eidgenössische Abstimmungen entscheiden die Vorschriften der Bundesgesetzgebung."

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KV 1888 Art. 21 (Änderung vom 05.03.1972)
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Stimmberechtigung)
05.03.1972-31.12.1984
«Stimmberechtigt ist, ungeachtet des Geschlechts, jeder 20jährige, im Kanton sesshafte Kantons- und Schweizerbürger, letzterer jedoch erst nach Ablauf einer dreimonatlichen Frist vom Tage der gesetzlich vollzogenen Niederlassung an.
Für eidgenössische Abstimmungen entscheiden die Vorschriften der Bundesgesetzgebung.»

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KV 1888 Art. 22
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Eingeschränktes Stimmrecht)
06.05.1888-04.05.1929
"In kirchlichen Angelegenheiten steht das Stimmrecht nur den Angehörigen der betreffenden Konfession und in bürgerlichen den betreffenden Korporationsgenossen zu."
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KV 1888 Art. 22 (Änderung vom 05.05.1929)
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Eingeschränktes Stimmrecht, Änderung 1929)
05.05.1929-31.12.1984
„In kirchlichen Angelegenheiten sind nur die Konzessionsangehörigen und in bürgerlichen die Bürger und in Korporationssachen die Korporationsgenossen stimmberechtigt.“
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KV 1888 Art. 23
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Ausschluss des Stimmrechts)
06.05.1888-30.04.1921
"Vom Stimmrecht sind ausgeschlossen:
a. die durch Strafurteil Entehrten;
b. die im Aktivbürgerrecht Eingestellten:
c. die Falliten bis zu ihrer Rehabiliation;
d. die mit einem Wirtshausverbot Belegten;
e. die wegen Verschwendung Bevogteten und anerkannt Blöd- und Irrsinnigen;
f. die von den Gemeindsarmenpflegen dauernd Unterstützten.
Falliten, welche durch Missgeschick, ohne direktes Verschulden und ohne im Verdacht betrügerische Handlungen zu stehen, in's Falliment gekommen sind, können nach Verfluss von sechs Jahren durch Urteil des Obergerichts wieder in das Aktivbürgerrecht eingesetzt werden."

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KV 1888 Art. 23 (Änderung vom 01.05.1921)
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Ausschluss des Stimmrechts)
01.05.1921-20.03.1976
«Vom Stimmrecht sind ausgeschlossen:
a. die durch Strafurteil Entehrten;
b. die im Aktivbürgerrecht Eingestellten:
c. (gestrichen)
d. die mit einem Wirtshausverbot Belegten;
e. die wegen Verschwendung Bevogteten und anerkannt Blöd- und Irrsinnigen;
f. die von den Gemeindsarmenpflegen dauernd Unterstützten."
2. Art. 24, Absatz 1, wird ergänzt: „Wahlfähig ist jeder Stimmberechtigte, ausgenommen die Akkorditen, sowie die nicht rehabilitierten Konkursiten und ausgepfändeten Schuldner.»

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KV 1888 Art. 23 (Änderung vom 21.03.1976 )
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Ausschluss des Stimmrechts)
21.03.1976-31.12.1984
«Die wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht, lasterhaftem Lebenswandel oder Misswirtschaft Entmündigten sind vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen.»
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KV 1888 Art. 24
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Wahlfähigkeit)
06.05.1888-30.04.1921
"Wahlfähig ist jeder Stimmberechtigte, ausgenommen die Akkorditen.
Wahlen, welche von der Landsgemeinde, dem Landrathe oder einer Gemeindeversammlung getroffen werden, stehen für eine volle Amtsdauer unter dem Amtszwange.
Das Nähere hierüber enthält das Gesetz, welches Rücksicht auf Vertheilung daheriger Lasten und Beschwerden nehmen wird."

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KV 1888 Art. 24 (Änderung vom 03.05.1891)
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Wahlfähigkeit)
03.05.1891-06.05.1922
"Wahlfähig ist jeder Stimmberechtigte, ausgenommen die Akkorditen.
Wahlen, welche von der Landsgemeinde, dem Landrathe, den Gemeindeversammlung und den Korporationsgemeinden getroffen werden, stehen für zwei Amtsdauern unter dem Amtszwange. Eine Ersatwahl während einer Amtsdauer ist als ganze Amtsdauer in Rechnung zu bringen.
Das Nähere hierüber enthält das Gesetz, welches Rücksicht auf Vertheilung daheriger Lasten und Beschwerden nehmen wird."

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KV 1888 Art. 24 (Änderung vom 01.05.1921)
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Wahlfähigkeit)
01.05.1921-06.05.1922
«Wahlfähig ist jeder Stimmberechtigte, ausgenommen die Akkorditen sowie die nicht rehabilitierten Konkursiten und ausgepfändeten Schuldner..
Wahlen, welche von der Landsgemeinde, dem Landrathe oder einer Gemeindeversammlung getroffen werden, stehen für eine volle Amtsdauer unter dem Amtszwange.
Das Nähere hierüber enthält das Gesetz, welches Rücksicht auf Vertheilung daheriger Lasten und Beschwerden nehmen wird.»

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KV 1888 Art. 24 (Änderung von 07.05.1922)
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Wahlfähigkeit)
07.05.1922-04.05.1929
"Wahlfähig ist jeder Stimmberechtigte, ausgenommen die nicht rehabilitierten Konkursiten und ausgepfändeten Schuldner.
Wahlen, welche von der Landsgemeinde, dem Landrathe, den Gemeindeversammlung und den Korporationsgemeinden getroffen werden, stehen für zwei Amtsdauern unter dem Amtszwange. Eine Ersatzwahl während einer Amtsdauer ist als ganze Amtsdauer in Rechnung zu bringen.
Das Nähere hierüber enthält das Gesetz, welches Rücksicht auf Vertheilung daheriger Lasten und Beschwerden nehmen wird."

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KV 1888 Art. 24 (Änderung vom 05.05.1929)
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Wahlfähigkeit)
05.05.1929-11.06.1959
"Wahlfähig ist jeder Stimmberechtigte, ausgenommen die nicht rehabilitierten Konkursiten und ausgepfändeten Schuldner.
Wahlen, welche durch kantonale Abstimmung oder vom Landrat, den Gemeindeversammlung und den Korporationsgemeinden getroffen werden, stehen für zwei Amtsdauern unter dem Amtszwange. Eine Ersatzwahl während einer Amtsdauer ist als ganze Amtsdauer in Rechnung zu bringen.
Das Nähere hierüber enthält das Gesetz, welches Rücksicht auf Vertheilung daheriger Lasten und Beschwerden nehmen wird."

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KV 1888 Art. 24 (Änderung vom 12.06.1955)
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Wahlfähigkeit)
12.06.1955-31.12.1984
«Wahlfähig ist jeder Stimmberechtigte, ausgenommen die nicht rehabilitierten Konkursiten und ausgepfändeten Schuldner.
Es ist den Gemeinden freigestellt zu bestimmen, daß für den Schulrat und die Armenpflege sowie deren Unterkommissionen auch Schweizerbürgerinnen wählbar sind, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 21 erfüllen.
Das Nähere hierüber enthält das Gesetz, welches Rücksicht auf Vertheilung daheriger Lasten und Beschwerden nehmen wird.»

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KV 1888 Art. 25
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Verbot von Wahlbestechungen)
06.05.1888-31.12.1984
"Wahlbestechungen und auf Abstimmungen bezüglich Androhungen sind bei Strafe verboten."
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KV 1888 Art. 26
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Antragsrecht)
06.05.1888-04.05.1929
"Jedem Stimmfähigen Einwohner oder einer Mehrzahl derselben steht das Recht zu, Anträge zu handen der Landsgemeinde zu stellen. Vorschläge auf Änderung der Verfassung erfordern 50 Unterschriften.
Auf Begehren von 20 stimmberechtigten Einwohner sind der Landesgemeinde alle landrätlichen Verordnungen, Beschlüsse und Erlasse allgemeiner Natur vorzulegen."

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KV 1888 Art. 26 (Änderung vom 05.05.1929)
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Antragsrecht)
06.05.1929-31.12.1984
(aufgehoben, ersetzt durch die neuen Artikel 48 und 51)
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KV 1888 Art. 27
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Antragsrecht auf Gemeindeebene)
06.05.1888-04.05.1929
"Gleichermassen steht es jedem stimmfähigen Gemeindebewohner oder einer Mehrzahl solcher zu, Anträge zu Handen der Gemeinderversammlung zu stellen.
Auf Begehren von einem Zehnteil der stimmfähigen Gemeindebewohner sind der Gemeindeversammlung alle Verordnungen, Beschlüsse und Erlasse allgemeiner Natur vorzulegen, welche von der ihr unmittelbar unterstellten Gemeindebehörde ausgegangen sind."

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KV 1888 Art. 27 (Änderung vom 05.05.1929)
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Antragsrecht auf Gemeindeebene)
05.05.1929-31.12.1984
(aufgehoben, ersetzt durch den neuen Artikel 51)
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KV 1888 Art. 28
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Volksbegehren)
06.05.1888-01.05.1920
"Diese Volksbegehren zu Handen der Landesgemeinde und der Gemeindeversammlung sind schriftlich abzufassen, genau zu präzisieren, kurz zu begründen, zu unterzeichnen und bis Ende März dem Landrate, bezw. drei Wochen vor der nächsten ordentlichen Gemeindeversammlung dem Gemeinderate einzureichen. Der Landrat begutachtet die Begehren, welche der Landesgemeinde, und der Gemeinderat diejenigen, welche der Gemeindeversammlung vorgelegt werden sollen.
Den Unterzeichnern ist es überlassen, ihre Begehren an der Landesgemeinde, bezw. Gemeindeversammlung noch mündlich zu vertreten oder vertreten zu lassen."

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KV 1888 Art. 28 (Änderung vom 02.05.1920)
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Volksbegehren)
02.05.1920-04.05.1929
"Diese Volksbegehren zu Handen der Landesgemeinde und der Gemeindeversammlung sind schriftlich abzufassen, genau zu präzisieren, kurz zu begründen, zu unterzeichnen und bis zum 31. Januar dem Landrate, bezw. drei Wochen vor der nächsten ordentlichen Gemeindeversammlung dem Gemeinderate einzureichen.
Die Unterschriften sollen den vollen Namen und den Wohnort enthüllen. Diese Verfassungs-Abänderung bedingt ebenfalls eine gleichläutende Änderung des Landesgemeindegesetzes.
Der Landrat begutachtet die Begehren, welche der Landesgemeinde, und der Gemeinderat diejenigen, welche der Gemeindeversammlung vorgelegt werden sollen.
Den Unterzeichnern ist es überlassen, ihre Begehren an der Landesgemeinde, bezw. Gemeindeversammlung noch mündlich zu vertreten oder vertreten zu lassen."

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KV 1888 Art. 28 (Änderung vom 05.05.1929)
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Volksbegehren)
05.05.1929-31.12.1984
(aufgehoben, ersetzt durch den neuen Art. 51)
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KV 1888 Art. 29

06.05.1888-31.12.1984
"Nach Massgabe der Bundesverfassung sind gewährleistet:
a. die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze und im gerichtlichen Verfahren;
b. die freie Niederlassung;
c. das Petitionsrecht;
d. die Press-, Vereins-, Handels- und Gewerbefreiheit;
e. die persönliche Freiheit und die Unverletzlchkeit der Woohnung, mit dem Vorbehalt gesetzlicher Massnahmen.
Die Gesetzgebung wird Bestimmungen erlassen, um die missbäurliche Anwendung der gewählten Rechte und Freiheiten zu verhindern."

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KV 1888 Art. 30

06.05.1888-31.12.1984
"Schuldlos Verhaftete haben Anspruch auf Entschädigung durch den Staat. Diesen steht das Recht des Rücktrittes zu."
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KV 1888 Art. 31

06.05.1888-31.12.1984
Zum ganzen oder teilweisen Betriebe eines selbstständigen Geschäftes oder Unternehmens auf dem Gebiete des Kantons hat der Inhaber desselben im Kanton Domizil zu verzeigen und eine Zweigniederlassung zu nehmen; Bundesvorschfirten vorbehalten.
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KV 1888 Art. 32

06.05.1888-31.12.1984
"Niemand kann seinem verfassungsmässigen Gerichtsstand entzogen werden.
Die Urtheile der Schiedgerichte sind gleichermassen zu vollziehen, wie diejenigen der ordentlichen Gerichte."

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KV 1888 Art. 33

06.05.1888-31.12.1984
"Jeder Bürger, der eigenen Rechtes ist, kann seine Rechtssachen oder diejenigen seiner Mündel selbst vertreten, oder durch Andere, die eigenen Rechtes sind, vertreten lassen."
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KV 1888 Art. 34
Staatsverwaltung (Korporationen)
06.05.1888-31.12.1984
"Die Allmenden und das übrige Korporationsvermögen werden den zwei Gemeinwesen Uri und Ursern als reines Korporationsgut, ohne irgend welche Staatsansprüche, ausgeschieden.
Die beiden Korporationen organisieren sich nach eigenem Ermessen. Vorbehalten bleibt das staatliche Aufsichtsrecht über ihre organisatorischen und administrativen Rechte und Pflichten.
Geldbussen von Vergehen gegen Vorschriften der Korporationen fallen in die Staatskasse, sofern sie von Gerichten und in die Gemeindekasse, sofern sie von Gemeindebehörden ausgefällt worden sind."

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KV 1888 Art. 35
Staatsverwaltung (Kantonsstrassen)
06.05.1888-01.05.1971
"Der Staat besorgt den Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen. Nebst den bereits bestehenden werden zu solchen erklärt: die Schächentalerstrasse und der Weg über den Klausenpass; die Attinghauserstrasse und der Weg über den Surenenpass; die Seedorferstrasse und der Weg nach Isenthal, Bauen und Seelisberg, und die Seelisbererstrasse. Der Unterhalt der übrigen Strassen und öffentlichen Wege liegt entweder den Korporationen oder den Gemeinden ob, unter staatlicher Aufsicht.
Der Staat übernimmt die den Korporationen Uri und Ursern zustehenden direkten und indirekten Wuhrlasten und übt die Aufsicht über das gesammte Wuhrwesen und die Uferbauten im Kanton.
Der Landrat wird, nach erfolgter Unterhandlung, die von den beiden Korporationen dem Staate zu leistende Entschädigung in billiger Weise bestimmen.
Ein Baugesetz wird die Bedingungen zur Erstellung von Bauten und Werken festsetzen."

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KV 1888 Art. 35 (Änderung vom 02.05.1971)
Staatsverwaltung (Kantonsstrassen)
02.05.1971-31.12.1984
«Die Gesetzgebung regelt die Aufgabenteilung zwischen Staat, Gemeinden und Korporationen im Gebiete des Baues, des Ausbaues, der Korrektion, des Unterhalts und des Betriebes von Strassen und Wegen, sowie die staatliche Aufsicht über das Strassen- und Wegwesen.
Der Staat übernimmt die den Korporationen Uri und Ursern zustehenden direkten und indirekten Wuhrlasten und übt die Aufsicht über das gesammte Wuhrwesen und die Uferbauten im Kanton.
Der Landrat wird, nach erfolgter Unterhandlung, die von den beiden Korporationen dem Staate zu leistende Entschädigung in billiger Weise bestimmen.
Ein Baugesetz wird die Bedingungen zur Erstellung von Bauten und Werken festsetzen.»

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KV 1888 Art. 36
Staatsverwaltung (Beamte)
06.05.1888-31.12.1984
"Der Staat bezahlt seine Angestellten mit Gehalten und Taggeldern.
Gemeindebeamte haben ihre Amtsverrichtungen in der Regel unentgeltlich zu besorgen."

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KV 1888 Art. 37
Staatsverwaltung (Staatshaushalt)
06.05.1888-31.12.1984
"Die Rechnungsablage im Staats- und Gemeindehaushalt ist öffentlich.
Soweit das Staatsvermögen und die verfassungsmässen Bundesentschädigungen nicht hinreichen, geschieht die Deckung der Staatsausgaben durch das Salzregal, durch Gebühren, durch eine direkte Landessteuer, welche vom Vermögen und Erwerb in mässiger Progression und vom Kopfe des 20jährigen männlichen Einwohners erhoben werden muss, sowie durch eine progressive Erbschaftssteuer von den Seitenlinien. - Ein Gesetz wird das Nähere bestimmen."

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KV 1888 Art. 38
Staatsverwaltung (Steuerwesen der Gemeinden)
06.05.1888-31.12.1984
"Den Gemeinden steht das proportionelle Steuerrecht zur Bestreitung aller Zweige des Gemeindehaushaltes zu. Ihre Steuerdekrete unterliegen der Genehmigung des Landrates, welcher einheitliche Vorschriften über das Steuerwesen der Gemeinden erlassen wird."
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KV 1888 Art. 39
Staatsverwaltung (Steuerbefreiung)
06.05.1888-31.12.1984
"Von Entrichtung jedweder Kantons- und Gemeindesteuer sind nur die Staats-, Kirchen-, Schul- und Armengüter befreit."
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KV 1888 Art. 40
Staatsverwaltung Öffentlichkeit)
06.05.1888-31.12.1984
"Die Sitzungen des Landrates sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Geschäftsreglement.
Bei den Gerichten erstreckt sich die Öffentlichkeit nur auf die Parteivorträge.
In Straf- und Injurienfällen, welche Sitte und Anstand verletzen, kann das Gericht die Öffentlichkeit ganz ausschliessen."

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KV 1888 Art. 41
Staatsverwaltung (Spruchbefugnis)
06.05.1888-31.12.1984
"Die verfassungsmässigen Räte und Gerichte sind nur dann spruchbefugt, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Vorbehalten beiben die Fälle gesetzlichen Ausstandes.
Die Präsidenten stimmen nicht, ausser bei Wahlen. Sie geben den Stichentscheid. Bei Stimmengleichheit in Wahlgeschäften entscheidet das Loos."

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KV 1888 Art. 42
Volkswirtschaft (Ersparniskasse)
06.05.1888-01.05.1915
"Die 'Ersparniskasse des Kantons Uri' und deren Geschäftsverkehr stehen unter staatlicher Leistung und Garantie. Die Ersparniskasse hat, ihrem soliden Geschäftgange unnachteilig, die Bestrebungen für Hebung der Landwirtschaft und des Gewerbes zu unterstützen."
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KV 1888 Art. 42 (Änderung vom 02.05.1915)

02.05.1915-31.12.1984
«Die Urner Kantonalbank und deren Geschäftsverkehr stehen unter staatlicher Leitung und Garantie. Die Kantonalbank hat ihrem soliden Geschäftsgänge unnachteilig die Bestrebungen für Hebung der Landwirtschaft und des Gewerbes zu unterstützen.»
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KV 1888 Art. 43
Volkswirtschaft (Grundlasten)
06.05.1888-31.12.1984
"Die Loskäuflichkeit der Zehnten und Grundzinse ist gewährleistet.
Grund und Boden darf mit seiner nicht loskäuflichen Last, gemäss welcher der Grundeigentümer etwas leisten muss, belegt werden, Vorbehalten bleiben die auf Grundstücken haftenden Wuhrlasten.
Der Landrat wird das Verfahren für Ablösung der Grundlasten festsetzen."

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KV 1888 Art. 44
Volkswirtschaft (Staatsaufgaben)
06.05.1888-31.12.1984
Der Staat sorgt für das öffentlich Wohl, die gedeihliche Fortentwicklung des Kantons und die Wohlfahrt seiner Bürger. Er strebt diese Ziele insbesondere an durch: a. Aufrechterhaltung der Heiligung und Ruhe des Sonntages;
b. Regelung des Wirtschaftswesens nach sanitarischen, polizeilichen und Rücksichten des öffentlichen Wohles;
c. Überwachung des Handels mit Lebensmitteln und Getränken;
d. Unterstützung der Versorgung Irrsinniger, sowie armer, verwahrloster Kinder und die möglichste Erleichterung der Aufnahme in den Kantonsspital;
e. Behaltung arbeitsscheuer und liederlicher Personen zur Zwangsarbeit;
f. Förderung der Bestrebungen auf dem Gebiete des Versuchs- und Versicherungswesens, zur Hebung der Landwirtschaft, des Gewerbes und des Verkehrs und zur Einführung neuer Verdienstquellen;
g. Unterstützung gemeinnütziger Anstalten, Gesellschaften und Genossenschaften;
h. Berücksichtigung der Einwohner bei Vergebung von Staatsarbeiten, insoweit Preis und Qualität die Konkurrenz bestehen können.

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KV 1888 Art. 45
Einteilung des Kantons (Gemeinden)
06.05.1888-31.12.1984
"Der Kanton wird in 20 politische Gemeinden eingeteilt, als:

1. Altdorf;
2. Bürglen;
3. Silenen, mit Amsteg und Bristen;
4. Schattdorf;
5. Spiringen mit Urnerboden;
6. Erstfeld;
7. Wassen, mit Meyen;
8. Seelisberg;
9. Attinghausen;
10. Seedorf;
11. Sisikon;
12. Isenthal;
13. Flüelen;
14. Unterschächen;
15. Gurtnellen;
16. Bauen;
17. Göschenen mit Göscheneralp;
18. Andermatt;
19. Hospental, mit Zumdorf;
20. Realp."

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KV 1888 Art. 46
Einteilung des Kantons (Pfarreien)
06.05.1888-31.12.1984
"Zur Errichtung neuer Pfarreien ist die Einwilligung des Landrates erforderlich."
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KV 1888 Art. 47
Einteilung des Kantons (Sitz der Behörden)
06.05.1888-31.12.1984
"Altdorf ist Hauptort des Kantons und Sitz sämmtlicher Kantonsbehörden, mit der Ausnahme, dass ein Kreisgericht seinen Sitz in Andermatt hat."
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KV 1888 Art. 48
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Landsgemeinde)
06.05.1888-04.05.1929
"Die souveräne und gesetzgebende Behörde der Kantons ist die Landesgemeinde.
Sie versammelt sich ordentlicher Weise am ersten Sonntag im Mai zu Bötzlingen an der Gand; ausserordentlicher Weise so oft sie selbst oder der Landrat es beschliesst oder 150 Stimmmfähige Einwohner es verlangen."

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KV 1888 Art. 48 (Änderung vom 05.05.1929)
Volksrechte und Behörden (Volksabstimmungen)
05.05.1929-11.06.1955
„Das Volk übt die Staatsgewalt unmittelbar durch die Stimmberechtigten und mittelbar durch die Behörden und Beamten aus.
Richtschnur des Volkes in der Ausübung der Staatsgewalt soll das Recht und die Wohlfahrt des Vaterlandes, nicht aber Willkür oder die Gewalt des Stärkern sein.
Die Volksabstimmungen werden geheim und schriftlich mittelst Stimmzetteln und Urnen in den Gemeinden vorgenommen über:

a) alle Verfassungsänderungen und Gesetze.
b) Bewilligung von Landessteuern und Anleihen, letztere unter gleichzeitiger Festsetzung des Tilgungsplanes, sowie über einmalige Ausgaben von über Fr. 50,000 und dauernde jährliche Ausgaben von über Fr. 5000.
c) Errichtung neuer dauernder Beamtungen mit festem Gehalt.
d) Landrätliche Verordnungen und Beschlüsse allgemeiner Natur, wenn innert 90 Tagen nach Bekanntmachung derselben die Abstimmung mittelst Volksbegehren verlangt oder die Volksabstimmung vom Landrat beschlossen wird.
e) Volksbegehren um Abänderung der Verfassung, Erlass oder Abänderung oder Ergänzung eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Beschlusses, sowie um Abberufung einer Behörde.
Die Abstimmungsbegehren gemäß lit. d und e müssen von wenigstens 150 Stimmfähigen, deren Stimmberechtigung unentgeltlich, amtlich zu beglaubigen ist, unterschrieben sein.
f) Wahl der Mitglieder des Ständerates, des Regierungsrates, des Landammanns und Landesstatthalters, der Mitglieder und Ersatzmänner, sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten des Obergerichtes und der Landgerichte Uri und Ursern.

Die Ständeräte werden gleichzeitig mit dem Nationalrat und auf die gleiche Amtsdauer wie der Nationalrat gewählt.
Landammann und Landesstatthalter werden auf zwei Jahre gewählt.
Die Landgerichte Uri und Ursern werden von den Stimmfähigen der Gerichtsbezirke Uri und Ursern gesondert gewählt.
Die Volksabstimmung findet in der Regel am ersten Sonntag im Mai statt. Durch Landratsbeschluss können Volksabstimmungen auch im Verlaufe des Jahres angeordnet werden.“

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KV 1888 Art. 48 (Änderung vom 12.06.1955)
Volksrechte und Behörden (Volksabstimmungen)
12.06.1955-31.12.1972
«Das Volk übt die Staatsgewalt unmittelbar durch die Stimmberechtigten und mittelbar durch die Behörden und Beamten aus.
Richtschnur des Volkes in der Ausübung der Staatsgewalt soll das Recht und die Wohlfahrt des Vaterlandes, nicht aber Willkür oder die Gewalt des Stärkern sein.
Die Volksabstimmungen werden geheim und schriftlich mittelst Stimmzetteln und Urnen in den Gemeinden vorgenommen über:

a) alle Verfassungsänderungen und Gesetze.
b) Bewilligung einmaliger Ausgaben von über Fr. 200 000.— und dauernder jährlicher Ausgaben von über Fr. 20 000.—.
c) Aufgehoben.
d) Landrätliche Verordnungen und Beschlüsse allgemeiner Natur, wenn innert 90 Tagen nach Bekanntmachung derselben die Abstimmung mittelst Volksbegehren verlangt oder die Volksabstimmung vom Landrat beschlossen wird.
e) Volksbegehren um Abänderung der Verfassung, Erlass oder Abänderung oder Ergänzung eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Beschlusses, sowie um Abberufung einer Behörde.
Die Abstimmungsbegehren gemäss lit. d und e müssen von wenigstens 300 Stimmfähigen, deren Stimmberechtigung unentgeltlich amtlich zu beglaubigen ist, unterschrieben sein.
f) Wahl der Mitglieder des Ständerates, des Regierungsrates, des Landammanns und Landesstatthalters, der Mitglieder und Ersatzmänner, sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten des Obergerichtes und der Landgerichte Uri und Ursern.

Die Ständeräte werden gleichzeitig mit dem Nationalrat und auf die gleiche Amtsdauer wie der Nationalrat gewählt.
Landammann und Landesstatthalter werden auf zwei Jahre gewählt.
Die Landgerichte Uri und Ursern werden von den Stimmfähigen der Gerichtsbezirke Uri und Ursern gesondert gewählt.
Die Volksabstimmung findet in der Regel am ersten Sonntag im Mai statt. Durch Landratsbeschluss können Volksabstimmungen auch im Verlaufe des Jahres angeordnet werden.»

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KV 1888 Art. 48 (Änderung vom 04.06.1972)
Volksrechte und Behörden (Volksabstimmungen)
01.01.1973-31.12.1984
«Das Volk übt die Staatsgewalt unmittelbar durch die Stimmberechtigten und mittelbar durch die Behörden und Beamten aus.
Richtschnur des Volkes in der Ausübung der Staatsgewalt soll das Recht und die Wohlfahrt des Vaterlandes, nicht aber Willkür oder die Gewalt des Stärkern sein.
Die Volksabstimmungen werden geheim und schriftlich mittelst Stimmzetteln und Urnen in den Gemeinden vorgenommen über:

a) alle Verfassungsänderungen und Gesetze.
b) Bewilligung frei bestimmbarer, neuer Ausgaben — von mehr als Fr. 500 000.—, wenn sie einmalig sind; — von mehr als Fr. 50 000.—, wenn sie während mindestens 10 Jahren wiederkehrend sind;
c) (aufgehoben)
d) Landrätliche Verordnungen und Beschlüsse allgemeiner Natur, wenn innert 90 Tagen nach Bekanntmachung derselben die Abstimmung mittelst Volksbegehren verlangt oder die Volksabstimmung vom Landrat beschlossen wird.
Die gleiche Regelung gilt für landrätliche Beschlüsse über frei bestimmbare, neue Ausgaben im Sinne von Buchstabe b hievor, wenn dieselben weniger als Fr. 500’000.— bzw. Fr. 50’000.—, aber mehr als Fr. 250’000.— bzw. Fr. 25’000.— ausmachen.
e) Volksbegehren um Abänderung der Verfassung, Erlass oder Abänderung oder Ergänzung eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Beschlusses, sowie um Abberufung einer Behörde.
Die Abstimmungsbegehren gemäss lit. d und e müssen von wenigstens 300 Stimmfähigen, deren Stimmberechtigung unentgeltlich amtlich zu beglaubigen ist, unterschrieben sein.
f) Wahl der Mitglieder des Ständerates, des Regierungsrates, des Landammanns und Landesstatthalters, der Mitglieder und Ersatzmänner, sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten des Obergerichtes und der Landgerichte Uri und Ursern.

Die Ständeräte werden gleichzeitig mit dem Nationalrat und auf die gleiche Amtsdauer wie der Nationalrat gewählt.
Landammann und Landesstatthalter werden auf zwei Jahre gewählt.
Die Landgerichte Uri und Ursern werden von den Stimmfähigen der Gerichtsbezirke Uri und Ursern gesondert gewählt.
Die Volksabstimmung findet in der Regel am ersten Sonntag im Mai statt. Durch Landratsbeschluss können Volksabstimmungen auch im Verlaufe des Jahres angeordnet werden.»

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KV 1888 Art. 49
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Ordnung der Landsgemeinde)
06.05.1888-04.05.1929
"Der Landammann ist Präsident und der erste Landschreiber Protokollführer der Landsgemeinde.
Der Landrat setzt ihre Beratungsgegenstände, den Ort und den Zeitpunkt ihrer ausserordentlichen Versammlung fest. Die Einberufung erfolgt durch den Landammann und den ersten Landschreiber.
Ein Gesetz bestimmt den Aufzug, Beginn, die Geschäftsordnung und die Vorschriften über Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung."

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KV 1888 Art. 49 (Änderung vom 05.05.1929)
Volksrechte und Behörden (Abstimmungen auf Gemeindeebene)
05.05.1929-31.12.1984
„Den Gemeinden bleibt es überlassen, in Gemeindesachen die Abstimmungen durch offenes Handmehr vorzunehmen oder auch die geheime Abstimmung anzuwenden.“
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KV 1888 Art. 50
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Richtschnur der Landsgemeinde)
06.05.1888-04.05.1929
"Richtschnur der Landesgemeinde soll nur das Recht und die Wohlfahrt des Vaterlandes, nicht aber Willkür oder die Gewalt des Stärkern sein.
Über die Abgabe seiner Stimme an der Landsgemeinde ist das Volk und der Einzelne nur Gott und seinem Gewissen verantwortlich."

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KV 1888 Art. 50 (Änderung vom 05.05.1929)
Volksrechte und Behörden (Wahlen und Abstimmungen)
05.05.1929-31.12.1984
„Bei den geheimen Wählen und Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, bei den offenen Abstimmungen die Mehrheit der Stimmenden.
Wird bei Wahlen in geheimer Abstimmung die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet zwei Wochen später ein zweiter Mahlgang statt, bei dem diejenigen gewählt sind, welche am meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.“

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KV 1888 Art. 51
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Beschlüsse der Landsgemeinde)
06.05.1888-04.05.1929
"Was die Landesgemeinde innert den Schranken ihrer Befugnisse beschliesst, ist Gesetz des Landes und soll als solches befolgt werden.
Glaubt sich Jemand durch einen Landesgemeindebeschluss in seinen Privatrechten benachteiligt, so kann er das ordentliche Gericht anrufen. Dasselbe hat die Streitfrage zwischen dem Volke und dem Rechtsuchenden gewissenhaft nach den Akten zu entscheiden.
Die bezüglichen Rechtsdarschläge sind jedoch an der Landesgemeinde selbst zu Protokoll zu geben und dann innert Monatsfrist gerichtlich anhängig zu machen, bei Verlust des Rechtes zur Einsprache.
Die Landesgemeinde fährt, dem Rechte unvorgreiflich, in Behandlung des Geschäfts weiter."

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KV 1888 Art. 51 (Änderung vom 05.05.1929)
Volksrechte und Behörden (Volksbegehren)
05.05.1929-31.12.1984
«Die Volksbegehren müssen schriftlich und genau abgefaßt, kurz begründet und mit ungekürztem Vor- und Familien-Namen unterschrieben sein und spätestens im andernächsten Mai zur Abstimmung gebracht werden.
Der Landrat begutachtet die Begehren, welche dem Volke zur Abstimmung, und der Gemeinderat diejenigen, welche der Gemeindeversammlung vorgelegt werden sollen.
Den Unterzeichnern von Volksbegehren zu Händen der Gemeindeversammlung ist es überlassen, ihre Begehren an der Gemeindeversammlung noch mündlich zu vertreten oder vertreten zu lassen.
Volksbegehren zu Händen der Gemeindeversammlungen unterliegen den gleichen Vorschriften, mit dem Unterschied, daß sie von einem Zehntel der Stimmberechtigten unterschrieben sein und vom Gemeinderat, bezw. von der unmittelbar unterstellten Gemeindebehörde begutachtet und innert sechs Monaten zur Abstimmung gebracht werden müssen.»

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KV 1888 Art. 52
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Befugnisse der Landsgemeinde)
06.05.1888-01.05.1915
"Die Befugnisse der Landsgemeinde sind:

a. die ganze und teilweise Revision der Kantonsverfassung;
b. der Erlass aller Gesetze und die Bescheidung der Volksbegehren;
c. die Bewilligung von direkten Steuern und Staatsanleihen; letzere unter gleichzeitiger Festsetzung des Tilgungsplanes;
d. der Verzicht auf wichtigere Landesrechte und die Erteilung von Privilegien;
e. die Erteilung des Kantonsbürgerrechtes;
f. die Errichtung neuer Amtsstellen mit festem Gehalt, die Festsetzung der fixen Besoldung der von ihr gewählten Beamten und Angestellten und der Sitzgelder für die kantonalen Behörden;
g. die Wahlen, als:

1) der Mitglieder des Regierungsrates, mit Partialerneuerung nach zwei Jahren;
2) des Landammanns und Landesstatthalters auf einjährige Amtsdauer;
3) der Ständerate auf einjärige Amtsdauer;
4) der Mitglieder, Präsidenten, Vizepräsidenten und Ersatzmänner des Obergerichtes, Kriminalgerichtes und der Kreisgerichte, mit Partialerneuerung nach zwei Jahren;
5) der Landschreiber, Landesfürsprechen, Landweibel und Landsmarcher aus der Zahl derjenigen Bewerber, welche vom Landrate hinsichtlich Befähigung und Leumund als zur Wahl geeignet erklärt werden."

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KV 1888 Art. 52 (Änderung vom 02.05.1915)
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Befugnisse der Landsgemeinde)
02.05.1915-05.05.1917
"Die Befugnisse der Landsgemeinde sind:

a. die ganze und teilweise Revision der Kantonsverfassung;
b. der Erlass aller Gesetze und die Bescheidung der Volksbegehren;
c. die Abberufung von Behörden;
d. der Verzicht auf wichtigere Landesrechte und die Erteilung von Privilegien;
e. die Erteilung des Kantonsbürgerrechtes;
f. die Errichtung neuer Amtsstellen mit festem Gehalt, die Festsetzung der fixen Besoldung der von ihr gewählten Beamten und Angestellten und der Sitzgelder für die kantonalen Behörden;
g. die Wahlen, als:

1) der Mitglieder des Regierungsrates;
2) des Landammanns und Landesstatthalters auf einjährige Amtsdauer;
3) der Ständerate auf einjährige Amtsdauer;
4) der Mitglieder, Präsidenten, Vizepräsidenten und Ersatzmänner des Obergerichtes, Kriminalgerichtes und der Kreisgerichte, mit Partialerneuerung nach zwei Jahren;
5) der Landschreiber, Landesfürsprechen, Landweibel und Landsmarcher aus der Zahl derjenigen Bewerber, welche vom Landrate hinsichtlich Befähigung und Leumund als zur Wahl geeignet erklärt werden."

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KV 1888 Art. 52 (Änderung vom 06.05.1917)
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Befugnisse der Landsgemeinde)
06.05.1917-05.05.1923
"Die Befugnisse der Landsgemeinde sind:

a. die ganze und teilweise Revision der Kantonsverfassung;
b. der Erlass aller Gesetze und die Bescheidung der Volksbegehren;
c. die Abberufung von Behörden;
d. die Bewilligung von direkten Steuern und Staats¬anleihen, letztere unter gleichzeitiger Festsetzung des Tilgungsplanes; ferner der Erlass aller Vorschriften, welche eine einmalige Ausgabe von über Fr. 50'000 oder eine andauernde jährliche Ausgabe von über Fr. 5000 zur Folge haben;
e. die Erteilung des Kantonsbürgerrechtes;
f. die Errichtung neuer Amtsstellen mit festem Gehalt, die Festsetzung der fixen Besoldung der von ihr gewählten Beamten und Angestellten und der Sitzgelder für die kantonalen Behörden;
g. die Wahlen, als:

1) der Mitglieder des Regierungsrates;
2) des Landammanns und Landesstatthalters auf einjährige Amtsdauer;
3) der Ständerate auf einjährige Amtsdauer;
4) der Mitglieder, Präsidenten, Vizepräsidenten und Ersatzmänner des Obergerichtes, Kriminalgerichtes und der Kreisgerichte, mit Partialerneuerung nach zwei Jahren;
5) der Landschreiber, Landesfürsprechen, Landweibel und Landsmarcher aus der Zahl derjenigen Bewerber, welche vom Landrate hinsichtlich Befähigung und Leumund als zur Wahl geeignet erklärt werden."

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KV 1888 Art. 52 (Änderung vom 06.05.1923)
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Befugnisse der Landsgemeinde)
06.05.1923-03.05.1924
"Die Befugnisse der Landsgemeinde sind:

a. die ganze und teilweise Revision der Kantonsverfassung;
b. der Erlass aller Gesetze und die Bescheidung der Volksbegehren;
c. die Abberufung von Behörden;
d. die Bewilligung von direkten Steuern und Staats¬anleihen, letztere unter gleichzeitiger Festsetzung des Tilgungsplanes; ferner der Erlass aller Vorschriften, welche eine einmalige Ausgabe von über Fr. 50'000 oder eine andauernde jährliche Ausgabe von über Fr. 5000 zur Folge haben;
e. die Erteilung des Kantonsbürgerrechtes;
f. die Errichtung neuer Amtsstellen mit festem Gehalt, die Festsetzung der fixen Besoldung der von ihr gewählten Beamten und Angestellten und der Sitzgelder für die kantonalen Behörden;
g. die Errichtung neuer Amtsstellen mit festem Gehalt, die Festsetzung der. festen Gehalte der Beamten und Angestellten des Staates, sowie der Sitzgelder für die kantonalen Behörden;
h. die Wahlen, als:

1) der Mitglieder des Regierungsrates;
2) des Landammanns und Landesstatthalters auf einjährige Amtsdauer;
3) der Ständerate auf einjährige Amtsdauer;
4) der Mitglieder, Präsidenten, Vizepräsidenten und Ersatzmänner des Obergerichtes, Kriminalgerichtes und der Kreisgerichte, mit Partialerneuerung nach zwei Jahren;
5) der Landschreiber, Landesfürsprechen, Landweibel und Landsmarcher aus der Zahl derjenigen Bewerber, welche vom Landrate hinsichtlich Befähigung und Leumund als zur Wahl geeignet erklärt werden."

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KV 1888 Art. 52 (Änderung vom 04.05.1924)
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Befugnisse der Landsgemeinde)
04.05.1924-05.05.1928
"Die Befugnisse der Landsgemeinde sind:

a. die ganze und teilweise Revision der Kantonsverfassung;
b. der Erlass aller Gesetze und die Bescheidung der Volksbegehren;
c. die Abberufung von Behörden;
d. die Bewilligung von direkten Steuern und Staats¬anleihen, letztere unter gleichzeitiger Festsetzung des Tilgungsplanes; ferner der Erlass aller Vorschriften, welche eine einmalige Ausgabe von über Fr. 50'000 oder eine andauernde jährliche Ausgabe von über Fr. 5000 zur Folge haben;
e. die Erteilung des Kantonsbürgerrechtes;
f. die Errichtung neuer Amtsstellen mit festem Gehalt, die Festsetzung der fixen Besoldung der von ihr gewählten Beamten und Angestellten und der Sitzgelder für die kantonalen Behörden;
g. die Errichtung neuer Amtsstellen mit festem Gehalt, die Festsetzung der. festen Gehalte der Beamten und Angestellten des Staates, sowie der Sitzgelder für die kantonalen Behörden;
h. die Wahlen, als:

1) der Mitglieder des Regierungsrates;
2) des Landammanns und Landesstatthalters auf einjährige Amtsdauer;
3) der Ständerate auf einjährige Amtsdauer;
4) der Präsidenten, Vizepräsidenten, Mitglieder und Ersatzmänner des Obergerichtes und der Landgerichte Uri und Ursern.
Für die Gerichte sind alle zwei Jahre Erneuerungswahlen je zur Hälfte vorzunehmen;
5) der Landschreiber, Landesfürsprechen, Landweibel und Landsmarcher aus der Zahl derjenigen Bewerber, welche vom Landrate hinsichtlich Befähigung und Leumund als zur Wahl geeignet erklärt werden."

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KV 1888 Art. 52 (Änderung vom 05.05.1929)
Volksrechte und Behörden (Amtsantritt)
05.05.1929-31.12.1984
„Der Amtsantritt dies Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte erfolgt auf ersten Juni und derjenige der Ständeräte mit Beginn der ersten auf ihre Wähl folgenden ordentlichen Session der Bundesversammlung.
Das Amt- eines Ständerates, Regierungsrates und Landrates soll nach jeder Erledigung sofort wieder besetzt werden, wenn nicht binnen drei Monaten eine ordentliche Wahlerneuerung stattfindet.“

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KV 1888 Art. 53
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Definition der Gesetze)
06.05.1888-31.12.1984
"Als Gesetze im Sinn des Art. 52 litt, b. sind diejenigen Vorschriften zu verstehen, welche allgemein verbindlich sind und solche Rechte oder Pflichten feststellen, welche die Gesammtheit oder einen erheblichen Bruchteil des Zolles berühren. Vorbehalten bleiben die von der Verfassung selbst gemachten Ausnahmen."
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KV 1888 Art. 54
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Landrat)
06.05.1888-03.05.1924
"Der Landrat ist die stellvertretend gesetzgebende und die oberste Verwaltungsbehörde. Er besteht aus den Vertretern der Gemeinden, welche auf 400 schweizerische Einwohner, bezw. eine Bruchzahl von über 200, ein Mitglied zu wählen haben.
Gemeinden, deren Einwohner die vorgeschriebene Zahl nicht erreichen, ernennen gleichwohl einen Vertreter.
Die Mitglieder des Regierungsrates wohnen den Sitzungen mit beratender Stimme bei."

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KV 1888 Art. 54 (Änderung vom 04.05.1924)
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Landrat)
04.05.1924-01.05.1943
«Der Landrat ist die stellvertretend gesetzgebende und die oberste Verwaltungsbehörde. Er besteht aus den Vertretern der Gemeinden, welche auf 450 schweizerische Einwohner, bezw. eine Bruchzahl von über 225, ein Mitglied zu wählen haben.
Gemeinden, deren Einwohner die vorgeschriebene Zahl nicht erreichen, ernennen gleichwohl einen Vertreter.
Die Mitglieder des Regierungsrates wohnen den Sitzungen mit beratender Stimme bei.»

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KV 1888 Art. 54 (Übergangsbestimmung vom 02.05.1943)
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Landrat)
02.05.1943-13.03.1948
«Der Landrat ist die stellvertretend gesetzgebende und die oberste Verwaltungsbehörde. Er besteht aus den Vertretern der Gemeinden, welche auf 450 schweizerische Einwohner, bezw. eine Bruchzahl von über 225, ein Mitglied zu wählen haben.
Gemeinden, deren Einwohner die vorgeschriebene Zahl nicht erreichen, ernennen gleichwohl einen Vertreter.
Die Mitglieder des Regierungsrates wohnen den Sitzungen mit beratender Stimme bei.»

Übergangsbestimmung
«Die gegenwärtige Vertretungszahl der Gemeinden, ergebend einen Gesamtbestand von 49 Ratsmitgliedern, wird für die Dauer der durch die Mobilisation geschaffenen außerordentlichen Verhältnisse, längstens jedoch für zwei Wahlperioden, unverändert beibehalten.»

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KV 1888 Art. 54 (Änderung vom 14.03.1948)
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Landrat)
14.03.1948-31.05.1972
«Der Landrat ist die stellvertretende gesetzgebende und die oberste Verwaltungsbehörde. Er besteht aus den Vertretern der Gemeinden, welche auf 500 schweizerische Einwohner bezw. eine Bruchzahl von über 250 ein Mitglied zu wählen haben.
Gemeinden, deren Einwohner die vorgeschriebene Zahl nicht erreichen, ernennen gleichwohl einen Vertreter.
Die Mitglieder des Regierungsrates wohnen den Sitzungen mit beratender Stimme bei.»

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KV 1888 Art. 54 (Änderung vom 31.10.1971)
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Landrat)
01.06.1972-31.12.1984
«Der Landrat ist die stellvertretende gesetzgebende und die oberste Verwaltungsbehörde. Er besteht aus 64 Mitgliedern, welche von den Gemeinden gewählt werden.

Die 64 Sitze verteilen sich auf die Gemeinden nach Maßgabe ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung gemäss jeweils neuester eidgenössischer Volkszählung (Bevölkerungszahl). Dabei gelten folgende Regeln:
a) Die Bevölkerungszahl des Kantons wird durch 64 geteilt. Gemeinden, deren Bevölkerungszahl die so ermittelte, auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ziffer nicht überschreitet, erhalten einen Sitz zugeteilt und scheiden für die weitere Zuteilung aus.
b) Die Bevölkerungszahl aller andern Gemeinden wird durch die Zahl der übrigbleibenden Sitze geteilt. Jede nicht nach lit. a ausgeschiedene Gemeinde erhält soviel Sitze, als die neue Ziffer in ihrer Bevölkerungszahl aufgeht.
c) Die übrigbleibenden Sitze fallen der Reihe nach an die Gemeinden mit den grössten Restzahlen.»

Die Mitglieder des Regierungsrates wohnen den Sitzungen mit beratender Stimme bei.»

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KV 1888 Art. 55
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Erneuerung des Landrats)
06.05.1888-06.05.1916
"Die Gesammterneuerung des Landrates findet am dritten Sonntag im Mai statt.
Der Regierungsrat wird im Wahldekrete die Vertretungsziffern einer jeden Gemeinde, gemäss der letzten eidgenössischen Volkszählung feststellen. Im Falle die Richtigkeit der Erstern bestritten wird, entscheidet der Landrat bei seinem ersten Zusammentritt nach den Erneuerungswahlen.
Ist die Stelle eines Landrates während der Amtsdauer ledig gefallen, hat die Ersatzwahl innert Monatsfrist stattzufinden."

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KV 1888 Art. 55 (Änderung vom 07.05.1916)
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Erneuerung des Landrats)
07.05.1916-01.05.1943
"Die Gesamterneuerung des Landrates findet, vorbehaltlich allfällige Nachwahlen, am dritten Sonntag im Mai statt. Wenn das Pfingstfest auf den Zeitpunkt der Haupt- oder Nachwahl fällt, ist die Wahlverhandlung um 8 Tage zu verschieben.
Der Regierungsrat wird im Wahldekrete die Vertretungsziffern einer jeden Gemeinde, gemäss der letzten eidgenössischen Volkszählung feststellen. Im Falle die Richtigkeit der Erstern bestritten wird, entscheidet der Landrat bei seinem ersten Zusammentritt nach den Erneuerungswahlen.
Ist die Stelle eines Landrates während der Amtsdauer ledig gefallen, hat die Ersatzwahl innert Monatsfrist stattzufinden."

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KV 1888 Art. 55 (Änderung vom 02.05.1943)
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Erneuerung des Landrats)
02.05.1943-31.12.1984
«Die Gesamterneuerung des Landrates findet, vorbehältlich allfällige Nachwahlen, am ersten Sonntag im Mai statt. Wenn das Pfingstfest auf den Zeitpunkt der Nachwahl fällt, ist die Wahlverhandlung um 8 Tage zu verschieben. Der Regierungsrat wird im Wahldekrete die Vertretungsziffern einer jeden Gemeinde, gemäss der letzten eidgenössischen Volkszählung feststellen. Im Falle die Richtigkeit der Erstern bestritten wird, entscheidet der Landrat bei seinem ersten Zusammentritt nach den Erneuerungswahlen.
Ist die Stelle eines Landrates während der Amtsdauer ledig gefallen, hat die Ersatzwahl innert Monatsfrist stattzufinden.»

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KV 1888 Art. 56
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Einberufung des Landrats)
06.05.1888-31.12.1984
"Nach erfolgter Gesammterneuerung wird der Landrat vom Regierungsrate zur konstituirenden Sitzung einberufen und bis zur stattgehabten Präsidentenwahl vom Landammann geleitet. Die spätern Einberufungen geschehen auf Anordnung des Regierungsrates, mit Kenntnissgabe an den Präsidenten, duch die Standeskanzlei unte Bezeichnung der Verhandlungsgegenstände."
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KV 1888 Art. 57
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Versammlungen des Landrats)
06.05.1888-06.05.1916
"Der Landrat versammelt sich ordentlicher Weise drei Mal im Jahre, Anfangs April, Ende Mai und im Dezember; ausserordentlicher Weise so oft es der Regierungsrat oder sieben Mitglieder verlangen oder der Präsident für notwendig erachtet."
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KV 1888 Art. 57 (Ergänzung vom 07.05.1916)
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Versammlungen des Landrats)
07.05.1916-31.12.1984
"Der Landrat versammelt sich ordentlicher Weise drei Mal im Jahre, Anfangs April, Ende Mai oder Anfangs Juni und im Dezember; ausserordentlicher Weise so oft es der Regierungsrat oder sieben Mitglieder verlangen oder der Präsident für notwendig erachtet."
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KV 1888 Art. 58
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Leitung des Landrats)
06.05.1888-06.05.1916
"Der Landrat ernennt in der ordentlichen Maisitzung seinen Präsidenten, Vizepräsidenten und zwei Stimmenzähler. Das Sekretariat besorgt der Kanzleidirektor. Abwarte sind die Landweibel.
Das nämliche Mitglied kann die Stelle eines Präsidenten nicht während zwei aufeinander folgenden Jahren bekleiden. Der abtretende Präsident ist als Vizepräsident nicht sofort wieder wählbar."

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KV 1888 Art. 58 (Änderung vom 07.05.1916)
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Leitung des Landrats)
07.05.1916-31.12.1984
"Der Landrat ernennt in der ordentlichen Mai- bezw. Junisitzung seinen Präsidenten, Vizepräsidenten und zwei Stimmenzähler. Das Sekretariat besorgt der Kanzleidirektor. Abwarte sind die Landweibel.
Das nämliche Mitglied kann die Stelle eines Präsidenten nicht während zwei aufeinander folgenden Jahren bekleiden. Der abtretende Präsident ist als Vizepräsident nicht sofort wieder wählbar."

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KV 1888 Art. 59
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Befugnisse des Landrats)
06.05.1888-01.05.1915
"Die Befugnisse des Landrathes sind:
a. die Festsetzung des Geschäftsverzeichnisses der Landesgemeinde und die Genehmigung des Protokolls derselben;
b. die Vorberathung der Gesetze und Volksbegehren;
c. die Auslegung aller Landsgemeindebeschlüsse;
d. die Ausübung des dem Kanton nach Art. 89 der Bundesverfassung zustehenden Referendums;
e. der Erlass von Verodrnungen und der Vollziehungsverordnungen zu den Bundes- und kantonalen Gesetzen;
f. der Erlass der Straf-, Civilprozess-, Hypothekar- und Fallimentsordnung, der Ersparnisskassastatuten, der Kanzlei- und Archivordnung, der Geschäftsreglemente für die verwaltenden und richterlichen Behören und Beamten;
g. der Abschluss von Staatsverträgen und Konkordaten;
h. die Oberaufsicht über die gesammte Kantonsverwaltung, insbesondere die Prüfung der Amtsrechnungen, des Voranschlages und der Rechenschaftsberichte;
i. die Entscheidung über Kompetenzstreite zwischen vollziehenden und richterlichen Behörden und die Verletzung derselben oder einzelner Mitglieder in den Anklagezustand;
k. die Behandlung von Bittschriften und Begnadigungsgesuchen;
l. die Festsetzung der Besoldung der von ihm gewählten oder mit besondern Geschäftszweigen betrauten Beamten und Angestellten, der Reifeentschädigungen, Marschgelder und Sporteln;
m. die Feststellung der dem Staate zu entrichtenden Gebühren und der damit verbundenen Vorschriften; n. die Beurtheilung der gesetzlich zulässigen Rekurse und Kassationsbegehren gegen Entscheide der ihn unmittelbar untergeordneten, vollziehenden und richterlichen Behörden;
o. die Wahlen, als:
1) der Vorsteher und Stellvertreter der regierungsräthlichen Direktionen, auf Vorschlag des Regierungsrathes;
2) des Erziehungsrathes, dessen Präsidenten und Vizepräsidenten; letztere auf zweijährige Amtsdauer;
3) des Präsidenten und eines Mitgliedes der Kantonsspitalverwaltung, des Arztes und des Verwalters des Kantonsspitales;
4) der Majore, nach Massgabe der Bundesvorschriften;
5) des Staatsanwaltes und Vizestaatsanwaltes;
6) des Verhörrichters und Vizeverhörrichters;
7) des Bauinspektors;
8) des Kantonsförsters und des Adjunkten;
9) des Staatskassiers;
10) des Archivars;
11) der Angestellten der Ersparnisskasse;
12) des Kriegskommissärs und Kreiskommandanten;
13) des Eichmeisters."

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KV 1888 Art. 59 (Änderung vom 02.05.1915)
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Befugnisse des Landrats)
02.05.1915-03.05.1924
"Die Befugnisse des Landrathes sind:
a. die Festsetzung des Geschäftsverzeichnisses der Landesgemeinde und die Genehmigung des Protokolls derselben;
b. die Vorberathung der Gesetze und Volksbegehren;
c. die Auslegung aller Landsgemeindebeschlüsse;
d. die Ausübung des dem Kanton nach Art. 89 der Bundesverfassung zustehenden Referendums;
e. der Erlass von Verodrnungen und der Vollziehungsverordnungen zu den Bundes- und kantonalen Gesetzen;
f) der Erlaß der Straf- und Zivilprozeßordnung, der Vollziehungsverordnung zum Gesetze über die Kantonalbank, der Kanzlei- und Archivordnung, der Geschäftsreglemente für die verwaltenden und richterlichen Behörden und Beamten;
g. der Abschluss von Staatsverträgen und Konkordaten;
h. die Oberaufsicht über die gesammte Kantonsverwaltung, insbesondere die Prüfung der Amtsrechnungen, des Voranschlages und der Rechenschaftsberichte;
i. die Entscheidung über Kompetenzstreite zwischen vollziehenden und richterlichen Behörden und die Verletzung derselben oder einzelner Mitglieder in den Anklagezustand;
k. die Behandlung von Bittschriften und Begnadigungsgesuchen;
l. die Festsetzung der Besoldung der von ihm gewählten oder mit besondern Geschäftszweigen betrauten Beamten und Angestellten, der Reifeentschädigungen, Marschgelder und Sporteln;
m. die Feststellung der dem Staate zu entrichtenden Gebühren und der damit verbundenen Vorschriften; n. die Beurtheilung der gesetzlich zulässigen Rekurse und Kassationsbegehren gegen Entscheide der ihn unmittelbar untergeordneten, vollziehenden und richterlichen Behörden;
o. die Wahlen, als:
1) der Vorsteher und Stellvertreter der regierungsräthlichen Direktionen, auf Vorschlag des Regierungsrathes;
2) des Erziehungsrathes, dessen Präsidenten und Vizepräsidenten; letztere auf zweijährige Amtsdauer;
3) des Präsidenten und eines Mitgliedes der Kantonsspitalverwaltung, des Arztes und des Verwalters des Kantonsspitales;
4) der Majore, nach Massgabe der Bundesvorschriften;
5) des Staatsanwaltes und Vizestaatsanwaltes;
6) des Verhörrichters und Vizeverhörrichters;
7) des Bauinspektors;
8) des Kantonsförsters und des Adjunkten;
9) des Staatskassiers;
10) des Archivars;
11. des Bankrates, dessen Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der Beamten der Kantonalbank.

12) des Kriegskommissärs und Kreiskommandanten;
13) des Eichmeisters."

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KV 1888 Art. 59 (Änderung vom 04.05.1924)
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Befugnisse des Landrats)
04.05.1924-04.05.1929
«Die Befugnisse des Landrathes sind:
a. die Festsetzung des Geschäftsverzeichnisses der Landesgemeinde und die Genehmigung des Protokolls derselben;
b. die Vorberathung der Gesetze und Volksbegehren;
c. die Auslegung aller Landsgemeindebeschlüsse;
d. die Ausübung des dem Kanton nach Art. 89 der Bundesverfassung zustehenden Referendums;
e. der Erlass von Verodrnungen und der Vollziehungsverordnungen zu den Bundes- und kantonalen Gesetzen;
f. der Erlass der Straf-, Civilprozess-, Hypothekar- und Fallimentsordnung, der Ersparnisskassastatuten, der Kanzlei- und Archivordnung, der Geschäftsreglemente für die verwaltenden und richterlichen Behören und Beamten;
g. der Abschluss von Staatsverträgen und Konkordaten;
h. die Oberaufsicht über die gesammte Kantonsverwaltung, insbesondere die Prüfung der Amtsrechnungen, des Voranschlages und der Rechenschaftsberichte;
i. die Entscheidung über Kompetenzstreite zwischen vollziehenden und richterlichen Behörden und die Verletzung derselben oder einzelner Mitglieder in den Anklagezustand;
k. die Behandlung von Bittschriften und Begnadigungsgesuchen;
l. die Festsetzung der Besoldung der von ihm gewählten oder mit besondern Geschäftszweigen betrauten Beamten und Angestellten, der Reifeentschädigungen, Marschgelder und Sporteln;
m. die Feststellung der dem Staate zu entrichtenden Gebühren und der damit verbundenen Vorschriften; n) Die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates und des Erziehungsrates wegen Verletzung gesetzlicher oder Verordnungs-Vorschriften, soweit solche Beschwerden nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Über die Beschwerden gegen gerichtliche Entscheide bestimmen Straf- und Zivilprozeßordnung das Nähere.
o. die Wahlen, als:
1) der Vorsteher und Stellvertreter der regierungsräthlichen Direktionen, auf Vorschlag des Regierungsrathes;
2) des Erziehungsrathes, dessen Präsidenten und Vizepräsidenten; letztere auf zweijährige Amtsdauer;
3) des Präsidenten und eines Mitgliedes der Kantonsspitalverwaltung, des Arztes und des Verwalters des Kantonsspitales;
4) der Majore, nach Massgabe der Bundesvorschriften;
5) aller Staatsbeamten, soweit deren Wahl nicht der Landesgemeinde und dem Regierungsrate Vorbehalten ist;
6) des Bankrates, dessen Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der Beamten der Kantonalbank.
Streichung der bisherigen Ziffern 6 bis 13. 7) (aufgehoben)
8) (aufgehoben)
9) (aufgehoben)
10) (aufgehoben)
11) (aufgehoben)
12) (aufgehoben)
13) (aufgehoben)»

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KV 1888 Art. 59 (Änderung vom 05.05.1929)
Volksrechte und Behörden (Befugnisse des Landrats)
05.05.1929-03.05.1941
«Die Befugnisse des Landrathes sind:
a. (aufgehoben)
b. Die Erteilung des Landrechtes, die Vorberathung der Gesetze und Volksbegehren;
c. die Auslegung aller Landsgemeindebeschlüsse;
d. die Ausübung des dem Kanton nach Art. 89 der Bundesverfassung zustehenden Referendums;
e. der Erlass von Verodrnungen und der Vollziehungsverordnungen zu den Bundes- und kantonalen Gesetzen;
f. der Erlass der Straf-, Civilprozess-, Hypothekar- und Fallimentsordnung, der Ersparnisskassastatuten, der Kanzlei- und Archivordnung, der Geschäftsreglemente für die verwaltenden und richterlichen Behören und Beamten;
g. der Abschluss von Staatsverträgen und Konkordaten;
h. die Oberaufsicht über die gesammte Kantonsverwaltung, insbesondere die Prüfung der Amtsrechnungen, des Voranschlages und der Rechenschaftsberichte;
i. die Entscheidung über Kompetenzstreite zwischen vollziehenden und richterlichen Behörden und die Verletzung derselben oder einzelner Mitglieder in den Anklagezustand;
k. die Behandlung von Bittschriften und Begnadigungsgesuchen;
l. die Festsetzung der Besoldung der von ihm gewählten oder mit besondern Geschäftszweigen betrauten Beamten und Angestellten, der Reifeentschädigungen, Marschgelder und Sporteln;
m. die Feststellung der dem Staate zu entrichtenden Gebühren und der damit verbundenen Vorschriften; n) Die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates und des Erziehungsrates wegen Verletzung gesetzlicher oder Verordnungs-Vorschriften, soweit solche Beschwerden nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Über die Beschwerden gegen gerichtliche Entscheide bestimmen Straf- und Zivilprozeßordnung das Nähere.
o. die Wahlen, als:
1) der Vorsteher und Stellvertreter der regierungsräthlichen Direktionen, auf Vorschlag des Regierungsrathes;
2) des Erziehungsrathes, dessen Präsidenten und Vizepräsidenten; letztere auf zweijährige Amtsdauer;
3) des Präsidenten und eines Mitgliedes der Kantonsspitalverwaltung, des Arztes und des Verwalters des Kantonsspitales;
4) der Majore, nach Massgabe der Bundesvorschriften;
5) aller Staatsbeamten, soweit deren Wahl nicht dem Regierungsrat vorbehalten ist;
6) des Bankrates, dessen Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der Beamten der Kantonalbank.
Streichung der bisherigen Ziffern 6 bis 13. 7) (aufgehoben)
8) (aufgehoben)
9) (aufgehoben)
10) (aufgehoben)
11) (aufgehoben)
12) (aufgehoben)
13) (aufgehoben)»

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KV 1888 Art. 59 (Änderung vom 04.05.1941)
Volksrechte und Behörden (Befugnisse des Landrats)
04.05.1941-11.06.1955
«Die Befugnisse des Landrathes sind:
a. (aufgehoben)
b. Die Erteilung des Landrechtes, die Vorberathung der Gesetze und Volksbegehren;
c. die Auslegung aller Landsgemeindebeschlüsse;
d. die Ausübung des dem Kanton nach Art. 89 der Bundesverfassung zustehenden Referendums;
e. der Erlass von Verodrnungen und der Vollziehungsverordnungen zu den Bundes- und kantonalen Gesetzen;
f. der Erlass der Straf-, Civilprozess-, Hypothekar- und Fallimentsordnung, der Ersparnisskassastatuten, der Kanzlei- und Archivordnung, der Geschäftsreglemente für die verwaltenden und richterlichen Behören und Beamten;
g. der Abschluss von Staatsverträgen und Konkordaten;
h. die Oberaufsicht über die gesammte Kantonsverwaltung, insbesondere die Prüfung der Amtsrechnungen, des Voranschlages und der Rechenschaftsberichte;
i. die Entscheidung über Kompetenzstreite zwischen vollziehenden und richterlichen Behörden und die Verletzung derselben oder einzelner Mitglieder in den Anklagezustand;
k. die Behandlung von Bittschriften und Begnadigungsgesuchen;
l. die Festsetzung der Besoldung der von ihm gewählten oder mit besondern Geschäftszweigen betrauten Beamten und Angestellten, der Reifeentschädigungen, Marschgelder und Sporteln;
m. die Feststellung der dem Staate zu entrichtenden Gebühren und der damit verbundenen Vorschriften; n) Die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates und des Erziehungsrates wegen Verletzung gesetzlicher oder Verordnungs-Vorschriften, soweit solche Beschwerden nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Über die Beschwerden gegen gerichtliche Entscheide bestimmen Straf- und Zivilprozeßordnung das Nähere.
o. die Wahlen, als:
1) der Vorsteher und Stellvertreter der regierungsräthlichen Direktionen, auf Vorschlag des Regierungsrathes;
2) des Erziehungsrathes, dessen Präsidenten und Vizepräsidenten; letztere auf zweijährige Amtsdauer;
3) des Präsidenten und eines Mitgliedes der Kantonsspitalverwaltung, des Arztes und des Verwalters des Kantonsspitales;
4) der Majore, nach Massgabe der Bundesvorschriften;
5) aller Staatsbeamten, soweit deren Wahl nicht dem Regierungsrat vorbehalten ist;
6) des Bankrates, dessen Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der Beamten der Kantonalbank.
Streichung der bisherigen Ziffern 6 bis 13. 7) (aufgehoben)
8) (aufgehoben)
9) (aufgehoben)
10) (aufgehoben)
11) (aufgehoben)
12) (aufgehoben)
13) (aufgehoben)
p. Die Bewilligung neuer Märkte, sowie die Aufhebung oder Verlegung schon bestehender.»

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KV 1888 Art. 59 (Änderung vom 12.06.1955)
Volksrechte und Behörden (Befugnisse des Landrats)
12.06.1955-31.12.1984
«Die Befugnisse des Landrathes sind:
a. (aufgehoben)
b. Die Erteilung des Landrechtes, die Vorberathung der Gesetze und Volksbegehren;
c. die Auslegung aller Landsgemeindebeschlüsse;
d. die Ausübung des dem Kanton nach Art. 89 der Bundesverfassung zustehenden Referendums;
e. der Erlass von Verodrnungen und der Vollziehungsverordnungen zu den Bundes- und kantonalen Gesetzen;
f. der Erlass der Straf-, Civilprozess-, Hypothekar- und Fallimentsordnung, der Ersparnisskassastatuten, der Kanzlei- und Archivordnung, der Geschäftsreglemente für die verwaltenden und richterlichen Behören und Beamten;
g. der Abschluss von Staatsverträgen und Konkordaten;
h. die Oberaufsicht über die gesammte Kantonsverwaltung, insbesondere die Prüfung der Amtsrechnungen, des Voranschlages und der Rechenschaftsberichte;
i. die Entscheidung über Kompetenzstreite zwischen vollziehenden und richterlichen Behörden und die Verletzung derselben oder einzelner Mitglieder in den Anklagezustand;
k. die Behandlung von Bittschriften und Begnadigungsgesuchen;
l. die Festsetzung der Besoldung der von ihm gewählten oder mit besondern Geschäftszweigen betrauten Beamten und Angestellten, der Reifeentschädigungen, Marschgelder und Sporteln;
m. die Feststellung der dem Staate zu entrichtenden Gebühren und der damit verbundenen Vorschriften; n) Die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates und des Erziehungsrates wegen Verletzung gesetzlicher oder Verordnungs-Vorschriften, soweit solche Beschwerden nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Über die Beschwerden gegen gerichtliche Entscheide bestimmen Straf- und Zivilprozeßordnung das Nähere.
o. die Wahlen, als:
1) der Vorsteher und Stellvertreter der regierungsräthlichen Direktionen, auf Vorschlag des Regierungsrathes;
2) des Erziehungsrathes, dessen Präsidenten und Vizepräsidenten; letztere auf zweijährige Amtsdauer;
3) des Präsidenten und eines Mitgliedes der Kantonsspitalverwaltung, des Arztes und des Verwalters des Kantonsspitales;
4) der Majore, nach Massgabe der Bundesvorschriften;
5) aller Staatsbeamten, soweit deren Wahl nicht dem Regierungsrat vorbehalten ist;
6) des Bankrates, dessen Präsidenten und Vizepräsidenten sowie des Direktors und des Vizedirektors der Urner Kantonalbank.
Streichung der bisherigen Ziffern 6 bis 13. 7) (aufgehoben)
8) (aufgehoben)
9) (aufgehoben)
10) (aufgehoben)
11) (aufgehoben)
12) (aufgehoben)
13) (aufgehoben)
p. Die Bewilligung neuer Märkte, sowie die Aufhebung oder Verlegung schon bestehender.
q. die Bewilligung von Anleihen.»

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KV 1888 Art. 60
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Regierungsrat)
06.05.1888-31.12.1984
"Der Regierungsrath ist die oberste vollziehende Behörde. Er besteht aus dem Landammann als Präsident, dem Landesstatthalter und fünf Mitgliedern.
Bei der Wahl des Regierungsrathes ist auf die verschiedenen Landestheile billige Rücksicht zu nehmen. Es dürfen daher aus einer Gemeinde höchstens drei Mitglieder gewählt werden."

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KV 1888 Art. 61
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Kompetenzen des Regierungsrates)
06.05.1888-31.12.1984
"Der Regierungsrath vertheilt seine Geschäft, welche er nicht direkt erledigen will, nach dem Grundsatze des Direktorialsystems unter seine Mitglieder. Es ist ihm unbenommen, die Vorbereitung einzelner wichtiger oder grösserer Geschäfte an Kommissionen zu weisen, Fachmänner beizuziehen oder den Direktionen beizugeben.
Grundsätzliche und wichtige Entscheide, sowie die Wahlen gehen in allen Fällen vom Regierungsrathe selbst aus.
Jedes Mitglied ist pflichtig, eine Direktion und die Stellvertretung in einer andern zu übernehmen."

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KV 1888 Art. 62
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Befugnisse des Regierungsrates)
06.05.1888-05.05.1917
"Die Befugnisse des Regierungsrathes sind:
a. die Promulgation und Vollziehung der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse der Landesgemeinde und des Landrathes;
b. die Vollziehung der Bundesgesetze, Staatsverträge, Konkordate, Straf- und Zivilurtheile;
c. der Verkehr mit den Bundesbehörden und Kantonsregierungen;
d. die Staatsverwaltung in allen Theilen, mit Inbegriff der Oberaufsicht über das Armen- Vormundschafts-, Falliments-, Hypothekar- und Zivilstandswesen;
e. die Oberaufsicht über die Amtsführung der übrigen verwaltenden und vollziehenden Behörden, über die Gemeindeverwaltung, über die Beobachtung der Vorschriften der Korporationen und über die Amtsführung der Beamten und Angestellten;
f. die Handhabung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit. Von Truppenaufgeboten ist dem Landrathe beförderlich Kenntniss zu geben;
g. die Ertheilung der Niederlassung und die Entlassung aus dem Urner Staatsverbande;
h. die Verurtheilung der Auslieferungsbegehren und die Überweisung an den Strafrichter in allen schweren Fällen;
i. die Aufstellung der Kantonsrechnung, des Voranschlages und des über das andere Jahr zu erstattende Rechenschaftberichtes der Verwaltug;
k. die Vertheilung der Kanzleiarbeiten unter die Landschreiber, die Besetzung aller Sekretariate, soweit dieselben durch die Verfassung nicht schon bestimmt sind, und die Festsetzung der bezüglichen Honorare;
l. Verfügungen in dringenden Fällen und Erledigung aller Staatsgeschäfte, welche zu den Aufgaben einer Regierung gehören und nicht speziell einer andern Behörde zugewiesen sind;
m. die Bewilligung von Holzschlägen und Verschollenheitserklärungen;
n. die Verhängung von Disziplinarstrafen gegen ihm untergeordnete Behörden und Amtspersonen wegen Missachtung seiner Befehle und der zeitweisen Amtseinstellung oder Verletzung der letztern in Anlagezustand in schweren Fällen;
o. die Gewährung der mit dem staatlichen Schutze verbundenen Genehmigung der Statuten und Reglemente von Vereinen, Genossenschaften und Gesellschaften;
p. alle Wahlen, welche nicht ausdrüklich einer andern Behörde vorbehalten sind, insbesondere der Offiziere, Polizeiangestellten, Zuzüger in Sanitätsangelegenheiten und für die Viehschau u.s.w., und auf Vorschlag der Gemeinderäthe die Wahl der Zivilstandsbeamten, Sektionschefs, Viehinspektoren und Salzauswäger."

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KV 1888 Art. 62 (Änderung vom 06.05.1917)
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Befugnisse des Regierungsrates)
06.05.1917-03.05.1924
"Die Befugnisse des Regierungsrathes sind:
a. die Promulgation und Vollziehung der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse der Landesgemeinde und des Landrathes;
b. die Vollziehung der Bundesgesetze, Staatsverträge, Konkordate, Straf- und Zivilurtheile;
c. der Verkehr mit den Bundesbehörden und Kantonsregierungen;
d. die Staatsverwaltung in allen Theilen, mit Inbegriff der Oberaufsicht über das Armen- Vormundschafts-, Grundbuchwesen und Zivilstandswesen;
e. die Oberaufsicht über die Amtsführung der übrigen verwaltenden und vollziehenden Behörden, über die Gemeindeverwaltung, über die Beobachtung der Vorschriften der Korporationen und über die Amtsführung der Beamten und Angestellten;
f. die Handhabung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit. Von Truppenaufgeboten ist dem Landrathe beförderlich Kenntniss zu geben;
g. die Ertheilung der Niederlassung und die Entlassung aus dem Urner Staatsverbande;
h. die Verurtheilung der Auslieferungsbegehren und die Überweisung an den Strafrichter in allen schweren Fällen;
i. die Aufstellung der Kantonsrechnung, des Voranschlages und des über das andere Jahr zu erstattende Rechenschaftberichtes der Verwaltug;
k. die Vertheilung der Kanzleiarbeiten unter die Landschreiber, die Besetzung aller Sekretariate, soweit dieselben durch die Verfassung nicht schon bestimmt sind, und die Festsetzung der bezüglichen Honorare;
l. Verfügungen in dringenden Fällen und Erledigung aller Staatsgeschäfte, welche zu den Aufgaben einer Regierung gehören und nicht speziell einer andern Behörde zugewiesen sind;
m. die Bewilligung von Holzschlägen und Verschollenheitserklärungen;
n. die Verhängung von Disziplinarstrafen gegen ihm untergeordnete Behörden und Amtspersonen wegen Missachtung seiner Befehle und der zeitweisen Amtseinstellung oder Verletzung der letztern in Anlagezustand in schweren Fällen;
o. die Gewährung der mit dem staatlichen Schutze verbundenen Genehmigung der Statuten und Reglemente von Vereinen, Genossenschaften und Gesellschaften;
p. alle Wahlen, welche nicht ausdrüklich einer andern Behörde vorbehalten sind, insbesondere der Offiziere, Polizeiangestellten, Zuzüger in Sanitätsangelegenheiten und für die Viehschau u.s.w., und auf Vorschlag der Gemeinderäthe die Wahl der Zivilstandsbeamten, Sektionschefs, Viehinspektoren und Salzauswäger."

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KV 1888 Art. 62 (Änderung vom 04.05.1924)
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Befugnisse des Regierungsrates)
04.05.1924-04.05.1929
«Die Befugnisse des Regierungsrathes sind:
a. die Promulgation und Vollziehung der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse der Landesgemeinde und des Landrathes;
b. die Vollziehung der Bundesgesetze, Staatsverträge, Konkordate, Straf- und Zivilurtheile;
c. der Verkehr mit den Bundesbehörden und Kantonsregierungen;
d. die Staatsverwaltung in allen Theilen, mit Inbegriff der Oberaufsicht über das Armen- Vormundschafts-, Grundbuchwesen und Zivilstandswesen;
e. die Oberaufsicht über die Amtsführung der übrigen verwaltenden und vollziehenden Behörden, über die Gemeindeverwaltung, über die Beobachtung der Vorschriften der Korporationen und über die Amtsführung der Beamten und Angestellten;
f. die Handhabung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit. Von Truppenaufgeboten ist dem Landrathe beförderlich Kenntniss zu geben;
g. die Ertheilung der Niederlassung und die Entlassung aus dem Urner Staatsverbande;
h. die Verurtheilung der Auslieferungsbegehren und die Überweisung an den Strafrichter in allen schweren Fällen;
i. die Aufstellung der Kantonsrechnung, des Voranschlages und des über das andere Jahr zu erstattende Rechenschaftberichtes der Verwaltug;
k. die Vertheilung der Kanzleiarbeiten unter die Landschreiber, die Besetzung aller Sekretariate, soweit dieselben durch die Verfassung nicht schon bestimmt sind, und die Festsetzung der bezüglichen Honorare;
l. Verfügungen in dringenden Fällen und Erledigung aller Staatsgeschäfte, welche zu den Aufgaben einer Regierung gehören und nicht speziell einer andern Behörde zugewiesen sind;
m. die Bewilligung von Holzschlägen;
n. die Verhängung von Disziplinarstrafen gegen ihm untergeordnete Behörden und Amtspersonen wegen Missachtung seiner Befehle und der zeitweisen Amtseinstellung oder Verletzung der letztern in Anlagezustand in schweren Fällen;
o. die Gewährung der mit dem staatlichen Schutze verbundenen Genehmigung der Statuten und Reglemente von Vereinen, Genossenschaften und Gesellschaften;
p. p) die Wahlen der Hauptleute und der subalternen Offiziere, der Polizeiunteroffiziere und Landjäger, der Wildhüter und Fischereiaufseher, der Angestellten der Strafanstalt und anderer Angestellten, ferner auf Vorschlag der Gemeinderäte die Wahl der Militärsektionschefs, der Zivilstandsbeamten, Viehinspektoren, Salzauswäger, Fleischschauer und Ortsexperten.»

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KV 1888 Art. 62 (Änderung vom 05.05.1929)
Volksrechte und Behörden (Befugnisse des Regierungsrates)
04.05.1929-01.05.1954
«Die Befugnisse des Regierungsrathes sind:
a. die Bekanntmachung und Vollziehung der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse.
b. die Vollziehung der Bundesgesetze, Staatsverträge, Konkordate;
c. der Verkehr mit den Bundesbehörden und Kantonsregierungen;
d. die Staatsverwaltung in allen Theilen, mit Inbegriff der Oberaufsicht über das Armen- Vormundschafts-, Grundbuchwesen und Zivilstandswesen;
e. die Oberaufsicht über die Amtsführung der übrigen verwaltenden und vollziehenden Behörden, über die Gemeindeverwaltung, über die Beobachtung der Vorschriften der Korporationen und über die Amtsführung der Beamten und Angestellten;
f. die Handhabung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit. Von Truppenaufgeboten ist dem Landrathe beförderlich Kenntniss zu geben;
g. die Ertheilung der Niederlassung und die Entlassung aus dem Urner Staatsverbande;
h. die Verurtheilung der Auslieferungsbegehren;
i. die Aufstellung der Kantonsrechnung, des Voranschlages und des über das andere Jahr zu erstattende Rechenschaftberichtes der Verwaltug;
k. die Vertheilung der Kanzleiarbeiten unter die Landschreiber, die Besetzung aller Sekretariate, soweit dieselben durch die Verfassung nicht schon bestimmt sind, und die Festsetzung der bezüglichen Honorare;
l. Verfügungen in dringenden Fällen und Erledigung aller Staatsgeschäfte, welche zu den Aufgaben einer Regierung gehören und nicht speziell einer andern Behörde zugewiesen sind;
m. (aufgehoben)
n. die Verhängung von Disziplinarstrafen gegen ihm untergeordnete Behörden und Amtspersonen wegen Missachtung seiner Befehle und der zeitweisen Amtseinstellung oder Verletzung der letztern in Anlagezustand in schweren Fällen;
o. (aufgehoben)
p. p) die Wahlen der Hauptleute und der subalternen Offiziere, der Polizeiunteroffiziere und Landjäger, der Wildhüter und Fischereiaufseher, der Angestellten der Strafanstalt und anderer Angestellten, ferner auf Vorschlag der Gemeinderäte die Wahl der Militärsektionschefs, der Zivilstandsbeamten, Viehinspektoren, Salzauswäger, Fleischschauer und Ortsexperten.»

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KV 1888 Art. 62 (Änderung vom 02.05.1954)
Volksrechte und Behörden (Befugnisse des Regierungsrates)
02.05.1954-04.03.1961
«Die Befugnisse des Regierungsrathes sind:
a. die Bekanntmachung und Vollziehung der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse.
b. die Vollziehung der Bundesgesetze, Staatsverträge, Konkordate;
c. der Verkehr mit den Bundesbehörden und Kantonsregierungen;
d. die Staatsverwaltung in allen Theilen, mit Inbegriff der Oberaufsicht über das Armen-, Vormundschafts-, Grundbuchwesen und Zivilstandswesen;
e. die Oberaufsicht über die Amtsführung der übrigen verwaltenden und vollziehenden Behörden, über die Gemeindeverwaltung, über die Beobachtung der Vorschriften der Korporationen und über die Amtsführung der Beamten und Angestellten;
f. die Handhabung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit. Von Truppenaufgeboten ist dem Landrathe beförderlich Kenntniss zu geben;
g. die Entlassung aus dem Urner Staatsverbande;
h. die Verurtheilung der Auslieferungsbegehren;
i. die Aufstellung der Kantonsrechnung, des Voranschlages und des über das andere Jahr zu erstattende Rechenschaftberichtes der Verwaltug;
k. die Vertheilung der Kanzleiarbeiten unter die Landschreiber, die Besetzung aller Sekretariate, soweit dieselben durch die Verfassung nicht schon bestimmt sind, und die Festsetzung der bezüglichen Honorare;
l. Verfügungen in dringenden Fällen und Erledigung aller Staatsgeschäfte, welche zu den Aufgaben einer Regierung gehören und nicht speziell einer andern Behörde zugewiesen sind;
m. (aufgehoben)
n. die Verhängung von Disziplinarstrafen gegen ihm untergeordnete Behörden und Amtspersonen wegen Missachtung seiner Befehle und der zeitweisen Amtseinstellung oder Verletzung der letztern in Anlagezustand in schweren Fällen;
o. (aufgehoben)
p. die Wahlen der Hauptleute und der subalternen Offiziere, der Polizeiunteroffiziere und Landjäger, der Wildhüter und Fischereiaufseher, der Angestellten der Strafanstalt und anderer Angestellten, ferner auf Vorschlag der Gemeinderäte die Wahl der Militärsektionschefs, der Zivilstandsbeamten, Viehinspektoren, Salzauswäger, Fleischschauer und Ortsexperten.»

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KV 1888 Art. 62 (Änderung vom 05.03.1961)
Volksrechte und Behörden (Befugnisse des Regierungsrates)
05.03.1961-31.12.1984
«Die Befugnisse des Regierungsrathes sind:
a. die Bekanntmachung und Vollziehung der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse.
b. die Vollziehung der Bundesgesetze, Staatsverträge, Konkordate;
c. der Verkehr mit den Bundesbehörden und Kantonsregierungen;
d. die Staatsverwaltung in allen Theilen, mit Inbegriff der Oberaufsicht über das Armen- Vormundschafts-, Grundbuchwesen und Zivilstandswesen;
e. die Oberaufsicht über die Amtsführung der übrigen verwaltenden und vollziehenden Behörden, über die Gemeindeverwaltung, über die Beobachtung der Vorschriften der Korporationen und über die Amtsführung der Beamten und Angestellten;
f. die Handhabung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit. Von Truppenaufgeboten ist dem Landrathe beförderlich Kenntniss zu geben;
g. die Entlassung aus dem Urner Staatsverbande;
h. die Verurtheilung der Auslieferungsbegehren;
i. die Aufstellung der Kantonsrechnung, des Voranschlages und des über das andere Jahr zu erstattende Rechenschaftberichtes der Verwaltug;
k. die Vertheilung der Kanzleiarbeiten unter die Landschreiber, die Besetzung aller Sekretariate, soweit dieselben durch die Verfassung nicht schon bestimmt sind, und die Festsetzung der bezüglichen Honorare;
l. Verfügungen in dringenden Fällen und Erledigung aller Staatsgeschäfte, welche zu den Aufgaben einer Regierung gehören und nicht speziell einer andern Behörde zugewiesen sind;
m. (aufgehoben)
n. die Verhängung von Disziplinarstrafen gegen ihm untergeordnete Behörden und Amtspersonen wegen Missachtung seiner Befehle und der zeitweisen Amtseinstellung oder Verletzung der letztern in Anlagezustand in schweren Fällen;
o. (aufgehoben)
p. die Wahlen der Hauptleute und der subalternen Offiziere, der Polizeiunteroffiziere und Landjäger, der Wildhüter und Fischereiaufseher, der Angestellten der Strafanstalt und anderer Angestellten, ferner auf Vorschlag der Gemeinderäte die Wahl der Militärsektionschefs, der Zivilstandsbeamten, Viehinspektoren, Salzauswäger, Fleischschauer und Ortsexperten.
q. Festsetzung der Höhe der Kautionsleistungen der Beamten und Angestellten des Staates und das Recht zum Abschluß von Kautionsversicherungen.»

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KV 1888 Art. 63
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Pflichten des Landammanns)
06.05.1888-03.05.1924
"Der Landammann verwahrt die Landessiegel und Ammannbücher, führt die Aufsicht über die Kanzleien, das Archiv und die Land- und Gemeindeweibel. Er erlässt die Amtsbefehle für Beobachtung von Abkommnissen, Urtheilen und zur Verhütung von eigenmächtigen Handlungen, unter Vorbehalt des Weiterzuges an den Regierungsrath."
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KV 1888 Art. 63 (Änderung vpm 04.05.1924)
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Pflichten des Landammanns)
04.05.1924-04.05.1929
«Der Landammann verwahrt die Landessiegel und Ammannbücher, führt die Aufsicht über die Kanzleien, das Archiv und die Land- und Gemeindeweibel.»
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KV 1888 Art. 63 (Änderung vpm 05.05.1929)
Volksrechte und Behörden (Pflichten des Landammanns)
04.05.1929-31.12.1984
(aufgehoben)
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KV 1888 Art. 64
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Erziehungsrat)
06.05.1888-04.05.1929
"Der Erziehungsrath ist die oberste vollziehende Behörde im Erziehungswesen und dem Regierungsrathe nebengeordnet. Er besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten und fünf Mitgliedern. Aus der gleichen Gemeinde dürfen nicht mehr als drie Mitlieder gewählt werden.
Seine Befugnisse sind:
a. die Vollziehung der Gesetze, Verordnungen, und Beschlüsse der Landesgemeinde und des Landrathes über das Schulwesen;
b. die Oberaufsicht über die höhern und die Primarschulen;
c. die Aufstellung der Rechnungen über den Schulfond und die von ihm verwalteten Stiftungen, sowie die Erstattung des Schulberichts und über das andere Jahr des Rechenschaftberichts über das Erziehungswesen;
d. die Patentirung des Lehrpersonals der Primar- und Sekundarschulen;
e. die Verhängung von Disziplinarstrafen gegen Schulbehörden und Lehrer wegen Missachtung seiner Befehle;
f. die Wahl des Rektors und der Professoren der Kantonsschule, sowie des kantonalen Schulinspektorates;
Dem Erziehungsrathe, mit Beizug des jeweiligen bischlöflichen Kommissars und noch eines weitern, vom Landrath zu wählenden Geistlichen, wird auch die Verwaltung des Diözesanfondes zugewiesen, unter der ausbrüchlichen Bedingung, dass derselbe seinen Zwecken in seinem Falle entfremdet werden darf."

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KV 1888 Art. 64 (Änderung vom 05.05.1929)
Volksrechte und Behörden (Erziehungsrat)
05.05.1929-31.12.1984
"Der Erziehungsrath ist die oberste vollziehende Behörde im Erziehungswesen und dem Regierungsrathe nebengeordnet. Er besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten und fünf Mitgliedern. Aus der gleichen Gemeinde dürfen nicht mehr als drie Mitlieder gewählt werden.
Seine Befugnisse sind:
a. die Vollziehung der Gesetze, Verordnungen, und Beschlüsse über das Schulwesen;
b. die Oberaufsicht über die höhern und die Primarschulen;
c. die Aufstellung der Rechnungen über den Schulfond und die von ihm verwalteten Stiftungen, sowie die Erstattung des Schulberichts und über das andere Jahr des Rechenschaftberichts über das Erziehungswesen;
d. die Patentirung des Lehrpersonals der Primar- und Sekundarschulen;
e. die Verhängung von Disziplinarstrafen gegen Schulbehörden und Lehrer wegen Missachtung seiner Befehle;
f. die Wahl des kantonalen Schulinspektorates;
Dem Erziehungsrathe, mit Beizug des jeweiligen bischlöflichen Kommissars und noch eines weitern, vom Landrath zu wählenden Geistlichen, wird auch die Verwaltung des Diözesanfondes zugewiesen, unter der ausbrüchlichen Bedingung, dass derselbe seinen Zwecken in seinem Falle entfremdet werden darf."

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KV 1888 Art. 52 (Änderung vom 06.05.1928)
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Befugnisse der Landsgemeinde)
06.05.1928-04.05.1929
"Die Befugnisse der Landsgemeinde sind:

a. die ganze und teilweise Revision der Kantonsverfassung;
b. der Erlass aller Gesetze und die Bescheidung der Volksbegehren;
c. die Abberufung von Behörden;
d. die Bewilligung von direkten Steuern und Staats¬anleihen, letztere unter gleichzeitiger Festsetzung des Tilgungsplanes; ferner der Erlass aller Vorschriften, welche eine einmalige Ausgabe von über Fr. 50'000 oder eine andauernde jährliche Ausgabe von über Fr. 5000 zur Folge haben;
e. die Erteilung des Kantonsbürgerrechtes;
f. die Errichtung neuer Amtsstellen mit festem Gehalt, die Festsetzung der fixen Besoldung der von ihr gewählten Beamten und Angestellten und der Sitzgelder für die kantonalen Behörden;
g. die Errichtung neuer Amtsstellen mit festem Gehalt, die Festsetzung der. festen Gehalte der Beamten und Angestellten des Staates, sowie der Sitzgelder für die kantonalen Behörden;
h. die Wahlen, als:

1) der Mitglieder des Regierungsrates;
2) des Landammanns und Landesstatthalters auf einjährige Amtsdauer;
3) --- (Landsgemeindebeschluss vom 06.05.1928);
4) der Präsidenten, Vizepräsidenten, Mitglieder und Ersatzmänner des Obergerichtes und der Landgerichte Uri und Ursern.
Für die Gerichte sind alle zwei Jahre Erneuerungswahlen je zur Hälfte vorzunehmen;
5) der Landschreiber, Landesfürsprechen, Landweibel und Landsmarcher aus der Zahl derjenigen Bewerber, welche vom Landrate hinsichtlich Befähigung und Leumund als zur Wahl geeignet erklärt werden."

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KV 1888 Art. 65
Richterliche Behörden (Obergericht)
06.05.1888-02.05.1925
"Das Obergericht besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, sieben Mitgliedern und sieben Ersatzmännern. In Fällen in welchen weitere Ersatzmänner nothwendig werden, sind dieselben aus den nicht ausstandspflichtigen Mitgliedern des Landrathes auszuloosen."
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KV 1888 Art. 65 (Änderung vom 04.05.1924)
Richterliche Behörden (Obergericht)
03.05.1925-31.12.1984
«Das Obergericht ist die höchste kantonale richterliche Behörde und besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmännern. In Fällen in welchen weitere Ersatzmänner nothwendig werden, sind dieselben aus den nicht ausstandspflichtigen Mitgliedern des Landrathes auszuloosen.»
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KV 1888 Art. 66
Richterliche Behörden (Zuständigkeit des Obergerichts)
06.05.1888-02.05.1925
"Das Obergericht ist die höchste richterliche Behörde und entscheidet:
a. als Appellationsinstanz:
1) über alle Injurien- und solche Civilstreite, welche grundsätzliche Fragen von eine nicht auszumittelnden Werthe oder Geldforderungen von mehr als Fr. 150 betreffen;
2) über die Straffälle, mit Bezug auf welche der Strafantrag oder das Urtheil auf eine Geldbusse von Fr. 100 oder Gefangenschaft oder Einstellung im Aktivbürgerrecht lautet, oder welche von einem Gemeinde- (bezw. Bürger-) Rathe beurtheilt worden sind;
3) über alle Urtheile des Kriminalgerichts;
b. als Rekurs- und Kassationsinstanz über alle Rekurse und Kassationsbegehren gegen Entscheide der untern Gerichtsinstanzen;
c. ohne Instanzenzug:
1) über die durch Gesetz ihm allein zur Beurtheilung überwiesenen Rechtsfälle;
2) über die Civilstreite, welche im Einverständnis der betheiligten Parteien direkt bei ihm anhängig gemacht werden;
3) über die Amtsentsetzungsklagen;
4) über Wiedereinsetzung in die bürgerlichen Rechte und Ehren;
5) über gerichtliche Provokationen und damit verbundene peremtorische Schriften."

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KV 1888 Art. 66 (Änderung vom 04.05.1924)
Richterliche Behörden (Zuständigkeit des Obergerichts)
03.05.1925-31.12.1984
(aufgehoben)
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KV 1888 Art. 67
Richterliche Behörden (Obergericht)
06.05.1888-05.05.1917
"Das Obergericht übt die Aufsicht über die Geschäftsführung der übrigen Gerichte, der Vermittlerämter und der Gerichtskanzlei. Es kann gegen dieselben Disziplinarstrafen und gegen einzelne Beamte in schweren Fällen zeitweise Amtseinstellung verhängen."
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KV 1888 Art. 67 (Ergänzung vom 06.05.1917)
Richterliche Behörden (Obergericht)
06.05.1917-31.12.1984
„Das Obergericht bezw. ein Ausschuß übt die Aussicht über die Geschäftsführung her übrigen Gerichte, der Vermittlerämter, der Gerichtskanzleien, des Konkursamtes und der Betreibungsämter aus. Es kann gegen dieselben Disziplinarstrafen und gegen. einzelne Beamte in schweren Fällen zeitweilige Amtseinstellung verhängen."
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KV 1888 Art. 68

06.05.1888-31.12.1984
"Das Obergericht erstattet dem Landrathe alle zwei Jahre einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege."
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KV 1888 Art. 69
Richterliche Behörden (Kriminalgericht)
06.05.1888-02.05.1925
"Das Kriminalgericht besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmännern. Es beurtheilt alle Verbrechen und schweren Vergehen."
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KV 1888 Art. 69 (Änderung vom 04.05.1924)
Richterliche Behörden (Kriminalgericht)
03.05.1925-31.12.1984
(aufgehoben)
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KV 1888 Art. 70
Richterliche Behörden (Kreisgerichte)
06.05.1888-02.05.1925
"Jedes der beiden Kreisgerichte für Uri und Ursern besteht aus einem Pärsidenten, Vizepräsidenten, fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmännern."
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KV 1888 Art. 70 (Änderung vom 04.05.1924)
Richterliche Behörden (Kreisgerichte)
03.05.1925-31.12.1984
«Die Landgerichte Uri und Ursern mit ihren Präsidenten und Gerichtskommissionen sind die untern kantonalen Gerichtsbehörden.
Die Landgerichte Uri und Ursern bestehen aus einem Präsidenten, Vizepräsidenten, fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmännern.
Das Landgericht Ursern wählt seinen Gerichtsschreiber und Weibel.»

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KV 1888 Art. 71
Richterliche Behörden (Zuständigkeit der Kreisgerichte)
06.05.1888-02.05.1925
"Die Kreisgerichte entscheiden:
a. in erster Instanz: über alle Injurienprozesse und appellabeln Civil- und Straffälle, sofern diese letztern nicht dem Kriminalgericht zur Beurtheilung übertragen werden;
b. ohne Instanzenzug: die Zivilstreite über Geldforderungen bis auf Fr. 150, die Straffälle, bezüglich welcher der Strafantrag oder das Urtheil auf eine Geldbusse bis auf Fr. 100 lautet, die Vaterschaftsklagen sowohl in civil- als strafrechtlicher Beziehung, den Schuldentrieb und die peremtorischen Fristen.
Dem Kreisgericht Ursern steht überdies die Wahl seines Sekretärs und Weibels zu, vorbehältlich Festsetzung ihres Gehalte durch den Landrath."

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KV 1888 Art. 71 (Änderung vom 04.05.1924)
Richterliche Behörden (Zuständigkeit der Kreisgerichte)
03.05.1925-31.12.1984
(aufgehoben)
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KV 1888 Art. 72
Richterliche Behörden (Gerichtskommission)
06.05.1888-02.05.1925
"Jedes Kreisgericht ernennt eine Gerichtskommission, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmännern.
Dieselbe hat alle Geldforderungen bis auf Fr. 70, die einfachen Polizeistraffälle, die Todtrufungs-, Versilberungs- und Verbotsbegehren zu beurtheilen."

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KV 1888 Art. 72 (Änderung vom 04.05.1924)
Richterliche Behörden (Gerichtskommission)
03.05.1925-31.12.1984
«Jedes Landgericht ernennt eine Gerichtskommission, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmännern.»
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KV 1888 Art. 73

06.05.1888-31.12.1984
"Jede Gemeinde hat ein Vermittleramt zu bestellen, bestehend aus einem Vermittler, bezw. seinem Stellvertreter."
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KV 1888 Art. 74
Richterliche Behörden (Vermittleramt)
06.05.1888-02.05.1925
"Jeder Injurien- und Zivilstreit muss beim Vermittleramt anhängig gemacht werden. Falls eine Vermittlung nicht zu Stande kommt, hat es den Weisungsschein an das Gericht auszustellen."
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KV 1888 Art. 74 (Änderung vom 04.05.1924)
Richterliche Behörden (Vermittleramt)
01.05.1924-31.12.1984
«Unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen muß jeder Zivilstreit beim Vermittleramt anhängig gemacht werden. Falls eine Vermittlung nicht zu Stande kommt, hat es den Weisungsschein an das Gericht auszustellen.»
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KV 1888 Art. 74 bis (Ergänzung vom 04.05.1924)
Richterliche Behörden (Zivil- und Strafprozessordnung)
03.05.1924-31.12.1984
«Die Zuständigkeit der richterlichen Behörden, der Gerichtspräsidenten und ständigen Ausschüsse oder Kommissionen wird näher bestimmt durch die Zivil- und Strafprozeß-Ordnung und besondere Gesetze oder Verordnungen.»
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KV 1888 Art. 75
Gemeinden
06.05.1888-31.12.1984
"Die Gemeinden ordnen innerhalb der gesetzlichen Schranken ihre Angelegenheiten selbständig.
Eine Schmälerung des bestehenden Kirchen-, Schul- Armen- und Spitalgutes ist unzulässig.
Die Amtsdauer für die Gemeindebehörden ist eine zweijährige, mit jährlicher Partialerneuerung."

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KV 1888 Art. 76
Gemeindewesen (Gemeindeversammlung)
06.05.1888-03.05.1924
"Oberste Gemeindebehörde ist die Gemeideversammlung. Sie wird vom Gemeinderathe acht Tage vor ihrem Zusammentritte, mit Bezeichnung der Verhandlungsgegenstände, öffentlich ausgekündet.
Ihr liegt ob:
a. die Beaufsichtigung des Gemeindehaushaltes;
b. der Erlass aller Verordnungen und Reglemente:
c. die Bewilligung von Anleihen für sämmtliche Verwaltungszweige und von Gemeindesteuern;
d. die Prüfung und Genehmigung der Gemeinde-, Kirchen-, Schul- , Armen- und Spitalrechnung; e. die Feststellung der Gehalte, Taggelder und Sporteln der Angestellten der Gemeinde.
f. die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht;
g. die Wahle, als:
1) der Landräthe,
2) des Gemeinderathes,
3) des Kirchenrathes,
4) des Schulrathes,
5) der Armenpflege,
6) der Fallimentskommission,
7) des Vermittleramtes,
8) der Geistlichen, Kollaturrechte und bestehende zeitweilige Wahldelegationen vorbehalten,
9) der Lehrer der Primar- und Sekundarschulen,
10) des Gemeindeschreibers und Gemeindeweibels,
11) des Kirchenvogts,
12) der übrigen, bisher durch die Gemeindeversammlung selbst gewählten Beamten und Angestellten.
Der Landrath wird den Zeitpunkt festsetzen, an welchem die Gemeindeversammlungen die sub. Ziff. 2-7 bezeichneten Wahlen jeweilen zu treffen haben."

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KV 1888 Art. 76 (Änderung vom 04.05.1924 )
Gemeindewesen (Gemeindeversammlung)
04.05.1924-31.12.1984
«Oberste Gemeindebehörde ist die Gemeideversammlung. Sie wird vom Gemeinderathe acht Tage vor ihrem Zusammentritte, mit Bezeichnung der Verhandlungsgegenstände, öffentlich ausgekündet.
Ihr liegt ob:
a. die Beaufsichtigung des Gemeindehaushaltes;
b. der Erlass aller Verordnungen und Reglemente:
c. die Bewilligung von Anleihen für sämmtliche Verwaltungszweige und von Gemeindesteuern;
d. die Prüfung und Genehmigung der Gemeinde-, Kirchen-, Schul- , Armen- und Spitalrechnung; e. die Feststellung der Gehalte, Taggelder und Sporteln der Angestellten der Gemeinde.
f. die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht;
g. die Wahle, als:
1) der Landräthe,
2) des Gemeinderathes,
3) des Kirchenrathes,
4) des Schulrathes,
5) der Armenpflege,
6) der Betreibungsbeamten,
7) des Vermittleramtes,
8) der Geistlichen, Kollaturrechte und bestehende zeitweilige Wahldelegationen vorbehalten,
9) der Lehrer der Primar- und Sekundarschulen,
10) des Gemeindeschreibers und Gemeindeweibels,
11) des Kirchenvogts,
12) der übrigen, bisher durch die Gemeindeversammlung selbst gewählten Beamten und Angestellten.
Der Landrath wird den Zeitpunkt festsetzen, an welchem die Gemeindeversammlungen die sub. Ziff. 2-7 bezeichneten Wahlen jeweilen zu treffen haben.»

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KV 1888 Art. 77
Gemeinderat
06.05.1888-31.12.1984
"Der Gemeinderath besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, dem Verwalter oder Dorfvogt, dem Waisenvogt und ein bis drei Mitgliedern. Sekretär des Gemeinderathes ist der Gemeindeschreiber; Abwart der Gemeindeweibel.
Ihm liegt ob:
a. die Verwaltung der Gemeindegüter;
b. das Waisen- und Vormundschaftswesen;
c. die Handhabung der Gemeinde-, Fremden- und Feuerpolizei;
d. die Sorge für die pünktliche Rechnungsstellung aller Verwaltungszweige der Gemeinde;
e. die Vollziehung der Gemeindebeschlüsse und Aufträge des Regierungsrathes;
f. die Festsetzung der Einquartierungsliste;
g. die Bestrafung der Vergehen gegen die Feuerpolizei, des Frevels an der Korporationsgüter, sofern er durch Erlasse der zuständigen Organe dazu ermächtigt ist, und aller Polizei- und Übertretungsfälle, welche ihm durch Gesetz oder staatlich genehmigte Erlasse zur Beurtheilung zugeschieden werden;
h. die Wahlen, welche von der Gemeindeversammlung ihm übertragen werden oder ihm durch Übung zustehen."

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KV 1888 Art. 78
Gemeindewesen (Gemeindeangestellten)
06.05.1888-05.05.1917
"Die Gemeindepräsidenten haben die zu beeidigenden Gemeindeangestellten in Eid und Pflicht zu nehmen und die Befehle in Schuldentriebssachen und für Aufrechterhaltung des Status quo auszustellen. Für diese Befehle besteht das Recht des Weiterzuges an den Regierungsrath."
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KV 1888 Art. 78 (Änderung vom 06.05.1917)
Gemeindewesen (Gemeindeangestellten)
06.05.1917-31.12.1984
«Die Gemeinde-Präsidenten haben die zu beeidigenden Gemeindeangestellten in Eid und Pflicht zu nehmen.»
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KV 1888 Art. 79
Kirchenrat
06.05.1888-31.12.1984
"Der Kirchenrath besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten und drei Mitgliedern, nebst Sekretär. Der Ortspfarrer ist vom Amtes wegen Mitglied.
Ihm liegt ob:
a. die Vollziehung der Gemeindebeschlüsse und Aufträge des Regierungsrathes über das Kirchenwesen;
b. die Aufsicht und Kontrole über das Kirchen-, Kapellen-, Pfrund-, Bruderschafts- und anderes Stiftungsgut zu frommen Zwecken in der Gemeinde;
c. die Sorge für den Unterhalt der kirchlichen liegenden Güter und Mobilien;
d. die Aufstellung der Kirchenrechnung."

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KV 1888 Art. 80
Kirchgemeinden (Filialen)
06.05.1888-31.12.1984
"Den Filialen, welche nach bisheriger Übung ihre kirchlichen Angelegenheiten selbst besorgten und ihre Kapläne selbst wählten, bleiben diese Befugnisse gewährleistet. Die Kapellenräthe haben den Filialangehörigen alljährliche Rechnung abzulegen."
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KV 1888 Art. 81
Gemeindewesen (Schulrat)
06.05.1888-05.05.1900
"Der Schulrath besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten und einem Mitgliede, nebst Sekretär.
Ihm liegt ob:
a. die Leitung des Schulewsens in der Gemeinde und die Vollziehung der bezüglichen Aufträge des Erziehungsrathes;
b. die Beaufsichtigung des Lehrerpersonals;
c. die Verwaltung des Schulfonds und die Aufstellung der Schulrechnung. "

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KV 1888 Art. 81 (Änderung vom 06.05.1900)
Gemeindewesen (Schulrat)
06.05.1900-11.06.1955
«Der Schulrath besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten und einen: bis drei Mitgliedern, nebst Sekretär."
Ihm liegt ob:
a. die Leitung des Schulewsens in der Gemeinde und die Vollziehung der bezüglichen Aufträge des Erziehungsrathes;
b. die Beaufsichtigung des Lehrerpersonals;
c. die Verwaltung des Schulfonds und die Aufstellung der Schulrechnung.»

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KV 1888 Art. 81 (Änderung vom 12.06.1955)
Gemeindewesen (Schulrat)
12.06.1955-31.12.1984
«Der Schulrat besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten und einem bis sieben Mitgliedern, nebst Sekretär.
Ihm liegt ob:
a. die Leitung des Schulewsens in der Gemeinde und die Vollziehung der bezüglichen Aufträge des Erziehungsrathes;
b. die Beaufsichtigung des Lehrerpersonals;
c. die Verwaltung des Schulfonds und die Aufstellung der Schulrechnung.»

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KV 1888 Art. 82
Sozialrat (Armenpflege)
06.05.1888-31.12.1984
"Die Armenpflege besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassier und zwei bis vier Mitgliedern, nest Sekretär.
Ihr liegt ob:
a. die Leitung des Armen- und Spitalwesens in der Gemeinde;
b. die Vollziehung der Gemeindebeschlüsse und Aufträge des Regierugsrathes;
c. die Verwaltung des Armen- und Spitalgutes und die Aufstellung der bezüglichen Rechnungen."

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KV 1888 Art. 83
Gemeindewesen (Fallimentkommission)
06.05.1888-03.05.1924
"Die Fallimentskommission besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, einem Mitglied und zwei Ersatzmännern, nebst Sekretär und Weibel.
Sie besorgt die Vollziehung der Schuldentriebsurtheile und die Durchführung aller gerichtlich bewilligten Liquidationen. Ihre Beschlüsse können an den Regierungsrath rekurrirt werden."

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KV 1888 Art. 83 (Änderung vom 04.05.1924 )
Gemeindewesen (Fallimentkommission)
03.05.1924-31.12.1984
(aufgehoben)
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KV 1888 Art. 84
Gemeindeausscheidung
06.05.1888-31.12.1984
"Jeder Gemeinde steht das Recht zu, eine Ausscheidung in Einwohner-, Kirch- und Bürgergemeinde vorzunehmen."
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KV 1888 Art. 85
Gemeindewesen (Einwohnergemeinde)
06.05.1888-04.05.1929
"Die Enwohnergemeinde besteht aus dem stimmfähigen Einwohnern, die Kirchgemeinde aus den stimmfähigen Konfessions- und die Bürgergemeinde aus den stimmfähigen Korporationsgenossen.
Das Vormundschafts-, Schul- und Fallimentswesen wird der Einwohner-, das Armen- und Spitalwesen der Bürgergemeinde zugetheilt. "

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KV 1888 Art. 85 (Änderung vom 05.05.1929)
Gemeindewesen (Einwohnergemeinde)
05.05.1929-31.12.1984
«Die Einwohnergemeinde besteht aus allen Einwohnern, die Kirchgemeinde aus den Konsessionsangehörigen und die Bürgergemeinde aus den Bürgern.
Das Vormundschafts-, Schul- und Fallimentswesen wird der Einwohner-, das Armen- und Spitalwesen der Bürgergemeinde zugetheilt.»

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KV 1888 Art. 86
Gemeindewesen (Einwohnergemeinde)
06.05.1888-31.12.1984
"Der Einwohnergemeinde stehen die nämlichen Befugnisse zu, wie der Gemeindeversammlung, mit Ausnahme der kirchlichen und bürgerlichen Angelegenheiten, welche an die Kirch- bezw. Bürgergemeinde übergehen."
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KV 1888 Art. 87
Gemeindewesen (Einwohnerrat, Gemeinderat)
06.05.1888-04.05.1929
"Der Einwohnerrath, bestehend aus der für den Gemeinderath bestimmten Zahl von Mitgliedern, übt dessen Befugnisse aus. Vorbehalten bleiben die bürgerlichen Angelegenheiten, welche dem Bürgerrathe, bestehend aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, zuglich Verwalter, und drei Mitgliedern, nebst Sekretär, übertragen werden."
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KV 1888 Art. 87 (Änderung vom 05.05.1929)
Gemeindewesen (Gemeinderat)
05.05.1929-31.12.1984
«Der Gemeinderat der getrennten Gemeinde hat die gleichen Obliegenheiten wie in der ungetrennten Gemeinde, Vorbehalten die bürgerlichen Angelegenheiten, welche dem Bürgerrat, bestehend aus Präsident, Vizepräsident, zugleich Verwalter, und 3 oder 5 Mitgliedern, übertragen werden.»
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KV 1888 Art. 88
Trennungsdekrete
06.05.1888-31.12.1984
"Die Bestimmungen für die ungetrennte Gemeindeorganisation gelten, so weit sie andwendbar sind, auch für die Einwohner-, Kirch- und Bürgergemeinde und deren Behörden.
Die Dekrete der Gemeinden über Ausscheidung in Einwohner-, Kirch- und Bürgergemeinde und Zutheilung der Gemeindegüter an dieselben bedürfen der Genehmigung des Landrathes."

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KV 1888 Art. 89
Korporationsgemeinde Ursern
06.05.1888-31.12.1984
"So lange in Ursern die Korporations- und Armengüter ungetheilt verwaltet werden, stehen der dortigen Korporationsgemeinde die Befugnisse der Bürgergemeinde und dem Korporationsrathe diejenigen des Bürgerrathes und der Armenpflege zu. Die Mitgliederzahl des Korporationsrathes darf jedoch nicht weniger als fünf betragen."
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KV 1888 Art. 90
Übergangs- und Schlussbestimmungen
06.05.1888-04.05.1929
"Gegenwärtige Verfassung tirtt nach erfolgter Annahme durch die Landsgemeinde sofort in Kraft.
Die Landsgemeinde nimmt hierauf die Wahl des Regierungsrathes, des Landammanns, des Landesstatthalters, der Landschreiber, Landesfürsprechen und Landweibel vor.
Die Neuwahl der Gerichte wird auf das Jahr 1889 verlegt."

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KV 1888 Art. 90 (Änderung vom 05.05.1929)
Übergangs- und Schlussbestimmungen
05.05.1929-31.12.1984
(aufgehoben)
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KV 1888 Art. 91
Übergangs- und Schlussbestimmungen
06.05.1888-04.05.1929
"Die Neuwahl des Landrathes findetm am 3. Maisonntag dieses Jahres statt.
Die Neuwahl der Gemeindebehörden hat im laufenden Jahre zu geschehen. Der Landrath wird den Zeitpunkt festsetzen."

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KV 1888 Art. 91 (Änderung vom 05.05.1929)
Übergangs- und Schlussbestimmungen
05.05.1929-31.12.1984
(aufgehoben)
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KV 1888 Art. 92
Übergangs- und Schlussbestimmungen
06.05.1888-04.05.1929
"Sämmtliche Behörden haben nach erfolgter Konstituirung die ihnen zustehden Wahlen zu treffen.
Amtsdauer, welche von der festgesetzten Neuwahl abgelaufen, werden entsprechend verlängert."

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KV 1888 Art. 92 (Änderung vom 05.05.1929)
Übergangs- und Schlussbestimmungen
05.05.1929-31.12.1984
(aufgehoben)
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KV 1888 Art. 93
Übergangs- und Schlussbestimmungen
06.05.1888-04.05.1929
"Behörden und Amtsstellen, welche durch die Verfassung aufgehoben worden sind, treten sofort ausser Wirksamkeit.
Den Korporationen Uri und Ursern wird ein Termin von 2 Jahren eingeräumt, innerhalb welchem sie sich zu organisiren haben (Art. 34). Inzwischen üben ihre bisherigen Behörden die ihnen noch zustehenden Verrichtungen aus."

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KV 1888 Art. 93 (Änderung vom 05.05.1929)
Übergangs- und Schlussbestimmungen
05.05.1929-31.12.1984
(aufgehoben)
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KV 1888 Art. 94
Übergangs- und Schlussbestimmungen
06.05.1888-04.05.1929
"In der Verwaltung hat der Regierungsrath und in der Rechtspflege das Obergericht die Geschäftsabnahme, beziehungsweise Übergabe und die Durchführung der organisatorischen Änderungen zu leiten und zu beaufsichtigen.
Für allfällige provisorische Geschäftsführung haben die genannten Behörden Anordnungen zu treffen."

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KV 1888 Art. 94 (Änderung vom 05.05.1929)
Übergangs- und Schlussbestimmungen
05.05.1929-31.12.1984
(aufgehoben)
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KV 1888 Art. 95
Übergangs- und Schlussbestimmungen
06.05.1888-04.05.1929
"Eine Revision der Verfassung kann von der Landesgemeinde, mit Beobachtung der gesetzlichen Verbindungen, jederzeit beschlossen werden. Lautet der Beschluss auf Totalrevision, so schreitet die Landesgemeinde zur Wahl eines Verfassungsrathes, welcher den neuen Verfassungsentwurf auszuarbeiten und der Landesgemeinde vorzulegen hat. "
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KV 1888 Art. 95 (Änderung vom 05.05.1929)
Übergangs- und Schlussbestimmungen
05.05.1929-31.12.1984
(aufgehoben)
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KV 1888 Art. 96
Übergangs- und Schlussbestimmungen
06.05.1888-04.05.1929
"Die Gesetze und Verordnungen, sowiet deren Bestimmungen dieser Verfassung nicht widersprechen, bleiben in Kraft.
Der Landrath erhält den Auftrag, die in der Verfassung bezeichnete Gesetzgebung successive, nach einem vom Regierungsrathe zu entwerfenden Programme, zu erlassen, beziehungsweise zur Vorlage zu bringen."

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KV 1888 Art. 96 (Änderung vom 05.05.1929)
Übergangs- und Schlussbestimmungen
05.05.1929-31.12.1984
«Eine Revision der Verfassung kann vom Landrat oder auf Volksbegehren mit Beobachtung der gesetzlichen Bedingungen jederzeit beschlossen werden. Lautet der Beschluß auf Totalrevision, so wird durch den Verfassungsrat, bestehend aus den Mitgliedern des Regierungsrates und Landrates ein neuer Verfassungsentwurf ausgearbeitet und der Volksabstimmung unterstellt.»
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ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DER VERFASSUNG

Änderung der Kantonsverfassung (1922, Art. 24)
Gesetze und Verordnungen (Bd 9), 1922-1929 S. 17
Link: Text der Änderung
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Änderung der Kantonsverfassung (1923, Art. 52, 59)
Gesetze und Verordnungen (Bd 9), 1922-1929 S. 50
Link: Text der Änderung
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Änderung der Kantonsverfassung (1924, Art. 14, 52, 54, 59, 62, 63, 65, 66, 69, 70, 71, 72, 74, 76, 83)
Gesetze und Verordnungen (Bd 9), 1922-1929 S. 89
Link: Text der Änderung
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Änderung der Kantonsverfassung (1929, Art. 16, 18, 19, 22, 24, 26-28, 48-52, 59, 62-64, 85, 87, 90-96).
Gesetze und Verordnungen (Bd 9), 1922-1929 S. 460
Link: Text der Änderung
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GEWÄHRLEISTUNG DURCH DIE BUNDESVRESAMMLUNG

Geänderte Verfassungsbestimmungen mussten dem Bundesrat vorgelegt und durch die Bundesversammlung (Ständerat und Nationalrat) genehmigt werden.
Diese Gewährleistungsbeschlüsse wurden anfänglich im Urner Landbuch aufgeführt. Später wurde die Gewährleistung nur noch als Nachsatz der betreffenden Verfassungsbestimmung erwähnt, schliesslich gar nicht mehr aufgeführt.

Änderung der Kantonsverfassung (1948, Art. 54)
Gesetze und Verordnungen (Bd 12), 1946-1953 S. 78
Link: Text der Änderung
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INTERPRETATIONEN VON VERFASSUNGSBESTIMMUNGEN

 

 
VERFASSUNGEN
DES KANTONS URI

Übersicht
Verfassung von 1803
Verfassung von 1820
Verfassung von 1850
Verfassung von 1888
Verfassung von 1984
aktuelle Verfassung (externer Link)
Verfassung nach Datum
Verfassungsthemen

ABGELEHNTE
VERFASSUNGSENTWÜRFE

Entwurf vom 7. Mai 1876
Entwurf vom 29. Oktober 1876


Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 1888 (StAUR RR 362/1 (3)).

BUNDESVERFASSUNG

Uri und die Bundesverfassung 
Bundesverfassung (externer Link)

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.09.2020