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Bezirksgemeinde Uri (Nachgemeinde)

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ÜBERSICHT DER URNER BEZIRKSGEMEINDEN (1849 - 1888)

Bezirksgemeinde vom 13. Mai 1849
Wahl eines Mitgliedes des Siebnergerichts zu Reuss und Schächen / Vorschlag des Landrates betreffend die Reusskorrektion / Antrag des Landrates für bessere Benutzung der Allmend / Antrag des Landrates für eine bessere Verwendung des A Pro-Fideikommis-Gutes / Vorschlag des Landrates, betreffend Bürgerrecht alter Ansässen / Siebengeschlechtsbegehren der Alpgenossen von Sittlisalp / Siebengeschlechtsbegehren zu Gunsten der Armenverwaltung Altdorfs / Entlassung und Wahl des Landmarchers
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Bezirksgemeinde vom 9. Mai 1850

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Bezirksgemeinde vom 9. Mai 1858
Eingabe Daten 14. Woche 2022
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Bezirksgemeinde vom 10. Mai 1863
Eingabe Daten 15. Woche 2022
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Bezirksgemeinde vom 5. Mai 1864
Eingabe Daten 16. Woche 2022
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Ausserordentliche Bezirksgemeinde vom 27. Juni 1869

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EREIGNISSE ZUR BEZIRKSGEMEINDE

ORDENTLICHER VERSAMMLUNGSORT DER BEZIRKSGEMEINDE



Lehnplatz

Plätze; Lehnplatz
Altdorf  /

Heute unterteilt in Ober- und Unterlehn.
  

DETAILS ZUR URNER BEZIRKSGEMEINDE

VERFASSUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN ZUR BESZIRKSGEMEINDE

KV 1850 Art. 001
Souveränität, Demokratie
Verfassung vom 5. Mai 1850
Allgemeine Bestimmungen / Allgemeine Bestimmungen
"Der schweizerische Kanton Uri ist, Bundespflichten vorbehalten, ein souveräner Freistaat mit rein demokratischer Verfassung."
05.05.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 3;
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KV 1850 Art. 002
Volkssouveränität
Verfassung vom 5. Mai 1850
Allgemeine Bestimmungen / Allgemeine Bestimmungen
"Die Souveränität beruht im Volke, welches dieselbe unmittelbar in feinen verfassungsmässigen Besammlungen durch Stimmenmehrheit ausübt.
Das Volk giebt sich unmittelbar selbst Verfassung und Gesetze."

05.05.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 3;
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KV 1850 Art. 016
Periodische Wahl der Beamten
Verfassung vom 5. Mai 1850
Allgemeine Bestimmungen / Allgemeine Bestimmungen
"Keine Staatsanstellung oder Beamtung im Kantone darf auf Lebenszeit Jemanden übertragen werden.
Es darf aber auch vor Ablauf seiner Amtsdauer kein Beamter ohne richterliches Urteil seiner Stelle entsetzt werden. Fälle von Einstellen eines Beamteten werden durchs Gesetz bestimmt.
Alle Wahlumtriebe und Bestechungen (Trölereien) sind verboten. Das Nähere wird das Gesetz enthalten."

05.05.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 6;
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KV 1850 Art. 017
Beeidigung von Beamten
Verfassung vom 5. Mai 1850
Allgemeine Bestimmungen / Allgemeine Bestimmungen
"Behörden und Beamtete sind in der Regel zu beeidigen.
Jede Beörde und jeder Beamtete persönlich, sind für ihre getreue Pflichterfüllung Rechenschaft schuldig und können wegen Überschreitung des Gesetzes oder Missbrauch ihrer Amtsgewalt nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verantwortung gezogen werden. Für alles Verwaltungen des Landes, der Bezirke, Korporationen und Gemeinden - vorab des Landesseckelamtes - ist offene Rechnngsablage an ihre Kommittenten oder zuständigen Behörden nach näherer Bestimmung einschlägiger Gesetze - vorgeschrieben."

05.05.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 6;
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KV 1850 Art. 018
Amtszwang
Verfassung vom 5. Mai 1850
Allgemeine Bestimmungen / Allgemeine Bestimmungen
"Jeder Wahlfähige ist pflichtig jede Beamtung, die durch unmittelbre Dorfswahl (von Kantons, Bezirks- oder Dorfgemeinden) oder vom Landrathe ihm übertragen wird, nach näherer Vorschrift des Gesetes über den Amtszwang, anzunehmen, und wenigstens eine volle Amtsdauer zu verleben Das Gesetz hat aber die Wiederholung solch gezwungener Amtsdauer auf ein billiges Maximum und zu zweckmässiger Vertheilung daheriger Lasten und Beschwerden, zu beschränken."
05.05.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 6;
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KV 1850 Art. 021
Staatsausgaben
Verfassung vom 5. Mai 1850
Allgemeine Bestimmungen / Allgemeine Bestimmungen
"Die Deckung des Staatsausgaben, insoweit das Staatsvermgen dazu nicht ausreicht, geschieht theils durch indirekte Staatsabgaben, Zölle und Regalien, theils durch direkte Landsteuern. Der Grundsatz der Gleichheit in Fragung der direkten und indirekten Steuern ist ausgesprochen.
Das Nähere bestimmt das Gesetz, welches bei Besteurung des Kirchen- und Armengutes billige Rücksicht nehmen wird.
Durch die Bezirke und die Gemeinden dürfen sich freiwillig duch Mehrheitsbeschluss zur Erreichung von Bezirks- oder Gemeindszwecken besteuern; solche Selbstbesteurungen bedürfen aber der Genehmigung der betreffenden Staatsbehörde."

05.05.1850-26.10.1888 / Verfassung des eidgenössischen Kantons Uri, Altdorf 1850 (StAUR R-362-11/17).
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KV 1850 Art. 021 (Änderung vom 27.10.1850)
Staatsausgaben
Verfassung vom 5. Mai 1850
Allgemeine Bestimmungen / Allgemeine Bestimmungen
«Die Deckung der Staatsausgaben, insoweit das Staatsvermögen dazu nicht ausreicht, geschieht theils durch indirekte Staatsabgaben, Zollentschädigungen und Regalien, theils durch direkte Landsteuern. Der Grundsatz der Gleichheit in Tragung der direkten und indirekten Steuern ist ausgesprochen.
Das Nähere bestimmt das Gesetz, welches bei Besteurung des Kirchen- und Armengutes billige Rücksicht nehmen wird.
Auch die Bezirke und die Gemeinden dürfen sich freiwillig durch Mehrheitsbeschluss zur Erreichung von Bezirks- oder Gemeindszwecken besteuern; solche Selbstbesteurungen bedürfen aber der Genehmigung der betreffenden Staatsbehörde.»

27.10.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 7;
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KV 1850 Art. 024
Beamtengehälter
Verfassung vom 5. Mai 1850
Allgemeine Bestimmungen / Allgemeine Bestimmungen
"Der Staat (Kanton) bezahlt keinen Beamteten und Angestellten Gehalt und Taggelder aus der Kantonskasse; jeder Bezirk den Seinigen aus der Bezirkskasse. Gemeindebeamtete haben in der Regel unentgeltlich ihre Beamtungen zu tragen."
05.05.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 8;
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KV 1850 Art. 027
Gewaltentrennung
Verfassung vom 5. Mai 1850
Allgemeine Bestimmungen / Allgemeine Bestimmungen
"Im Gerichtsfache hat die Regierungs- oder Exekutiv-Gewalt bloss die Vollziehung der rechtskräftigen Urteile der betreffenden Gerichtsstellen des Kantons (sowie in Zivilfällen auch aller andern zuständigen Gerichtsbehörden der kantone und der Eidgenossenschaft) zu besorgen.
Im Übrigen ist der Grundsatz der Trennung der richterlichen von der vollziehenden Gewalt, sowohl in personeller als materieller Beziehung aufgestellt.
Kein Mitglied des Regierungsrathes, als Hautvollziehungsbehörde, kann demnach zugleich Mitglied einer richterlichen Behörde sein.
Die Entscheidung aller Rechtsfragen ist an die Gerichte gewiesen; namentlich ist auch die Strafrechtspflege der richterlichen Gewalt übetragen.
Kompetenzstreitigkeiten zwischen der richterlichen und vollziehenden Gewalt entscheidet der Landrat.
Ein Ausstandsgesetz wird übrigens verhüten, dass nie ein Mitglied, das in irgend einer höhern oder untergeordneten Behörde an einer vollziehenden oder administrativen Schlussnahme Teil genommen hat., auch an einem richterlichen Entscheide über den gleichen Gegenstand Theil nehmen können und so umgekehrt.
Das gleiche Gesetz wird auch den Ausstand wegen Verwandschaft und Betheiligung in allen Behörden bestimmen."

05.05.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 8;
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KV 1888 Art. 01
Allgemeine Bestimmungen (Souveränität)
Verfassung vom 6. Mai 1888
Bestimmungen / Allgemeine Bestimmungen
"Der Kanton Uri ist nach Massgabe der Bundesverfassung ein souveräner Kanton der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit demokratischer Staatseinrichtung.
Die Souveränität beruht im Volke. Dasselbe gibt sich seine Verfassung und Gesetz selbst und wählt seine Vorsteher."

06.05.1888-31.12.1984 / LB UR I 1892, S. 5;
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GESETZESBESTIMMUNGEN ZUR BEZIRKSGEMEINDE

Verhältnis des Kantons Uri zum Bezirk Ursern
21.06.1803 / Landratsbeschluss
Link: Gesetzestext
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Nachträgliche Erläuterungen zum Verhältnis Uri zu Ursern
10.08.1805 /
Link: Gesetzestext
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Amtliche Beglaubigung des Wochenblatts.
28.12.1841 /
Link: Gesetzestext
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BEZIRKSGEMEINDE URI

Übersicht

LANDSGEMEINDE URI

Übersicht

VERFASSUNGEN DES KANTONS URI

Verfassung von 1820
Verfassung von 1850
Verfassung von 1888
Verfassung von 1984

Verfassung nach Datum

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 4.10.2018