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BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 5. Mai 1850
Kantonsgemeinde vom 5. Mai 1850
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Karl Franz Lusser
Landschreiber: Gisler
Geschäfte: Verfassungsrevision / Freie Schiffahrt / Siebengeschlechtsbegehren über das Hypothekarwesen / Wahl von drei Mitgliedern des Regierungsrates

Siebengeschlechtsbegehren über das Hypothekarwesen
Antrag: «Die h. Kantonsgemeinde hat vom 6. Mai v. J. auf den Antrag des Landrathes mit Einstimmigkeit folgenden Beschluss gefasst:

1) Das Hypothekenwesen soll geordnet werden, indem alle auf liegenden Unterpfändern im hiesigen Kantone gegenwärtig bestehenden, und künftig zu errichtenden Kapitalien und Schuldverschreibungen anderer Art, nach der Reihenfolge ihrer Daten oder Prioritätsrechte, in ein Protokoll eingetragen werden sollen.

2) Der w. w. Landrath sei mit der Vollziehung und den weitern Bestimmungen zur Erzielung einer vollständigen und geregelten Hypothekenordnung beauftragt und bevollmächtigt u.s.w.

Der Landrath entsprach pflichtgemäß diesem Auftrage der obersten Landesbehörde, er genehmigte unterm 14. Hornung abhin einen vom Regierungsrathe umsichtig vorberathenen, vorher den sämmtlichen Mitgliedern des Landrathes zur bessern Erdaurung mitgetheilten Entwurf, und erhob denselben kraft erhaltener Vollmacht zum Gesetze. Die so zu Stande gekommene Verordnung über das Hypothekenwesen erschien sofort im Drucke, und wurde in genügender Anzahl von Exemplaren mittels der l. Dorfgerichte unter das Landvolk verbreitet, um sofort in Vollziehung gesetzt zu werden.

Ein l. Siebengeschlecht verlangt nun die gänzliche Wiederaufhebung jener Beschlüsse der Landsgemeinde und des Landraths und die Beibehaltung des vorherigen Zustandes der Dinge.
Der Landrath trägt aber,
In Erwägung, daß die in Frage stehende Verordnung — ohne irgendwelche Nebenzwecke — nur die amtliche Ausmittelung der Verschreibungen auf Liegenschaften, dann ferner im Zusammenhänge mit dem eine bessere Regulirung des Verfahrens bei Kapitalerrichtungen anstrebet,
In Erwägung, daß auf der einen Seite der Liegenschaftsbesitzer damit eine sichere Kenntniß der Schuldverschreibungen seiner Liegenschaften erlangt, die bei Kapitalausrichtungen, Käufen, Verkäufen und Erbfällen zum Leitfaden dient; daß aus der andern Seite der Kapitalbesitzer eine sichere Gewähr gegen Hintergehung und Betrug erhält, welche ihn bestimmt, desto lieber, und auf billigere Bedingungen darzuleihen, und daß endlich ferner Jeder, der mit Kapitalbriefen irgendwie zu verkehren im Falle ist, zur Gewißheit über die Richtigkeit und Aechtheit der im Umlaufe befindlichen Kapitalverschreibungen kommen kann,
In Erwägung, daß unter solchen Verhältnissen unzweifelhaft der gesunkene Werth der Kapitalien gesteigert, der Verkehr mit denselben gewährleistet und belebet, und der gegenseitige Kredit gehoben wird,
In Erwägung, daß nebenbei hierin auch das Mittel liegt, Privaten, sowie Verwalter von Kirchen-, Waisen- und Korporations-Kapitalien, gegen mögliche Verlüste durch unterlassene Eingabe bei Rüfen sicher zu stellen,
In Erwägung, daß leider auch vielfache traurige Erfahrungen die unabweisbare Nothwendigkeit augenscheinlich darstellen, aus dem bisherigen Zustande zu einer bessern Ordnung überzugehen, um Jeden in seinem rechtmäßigen Besitzthume zu sichern und zu schirmen. In der festen Ueberzeugung endlich, daß eine geregelte Hypothekenordnung, wie sie gegenwärtig fast in allen Kantonen der Schweiz bereits eingeführt ist, zum größten Nutzen und Frommen des Landes gereichen, ein Verharren dagegen im bisherigen Zustande dem Vaterlande immer großem Schaden und Nachtheil bringen werde, bei der h. Kantonsgemeinde gutächtlich darauf an: Daß sie gestützt auf obige gewichtige allgemeine Beweggründe, vor denen jede kleinliche Privatrücksicht verschwinden muß, ihren letztjährigen Beschluß aufrecht erhalte und das Begehren des Siebengeschlechts abweise.»

  
Ergebnis: Auf das Begehren eines Siebengeschlechtes wird beschlossen, den vorjährigen Beschluss der Landesgemeinde betreffend Einführung einer Hypothekenordnung wieder aufzuheben.

   
Quelle: Abl UR 1850, Nr. 16, 17.04.1850, S. 079-083.

 
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022