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BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 2. Mai 1875
Landesgemeinde vom 2. Mai 1875
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Franz Lusser
Landschreiber: Gisler
Geschäfte: Entwurf eines Steuergesetzes / Vollmachtsbegehren für ein Staatsanleihen / Anfrage über Revision der Kantonsverfassung / Begehren von Göschenen für Trennung von Wassen / Begehren betreffend Abstimmung über kantonale Gesetzesvorlagen / Bürgerrechtsaufnahmen / Wahl eines Landammanns / Wahl eines Landesstatthalters / Entlassungsgesuch des Pannerherrn / Wahl eines Landessäckelmeisters / Wahl eines Suppleanten des Kantonsgerichts

Bürgerrechtsaufnahmen
Antrag: «Da 1. Hr. Lieutenant L. Jnderbitzi in Schattdorf,
2. Joh. Aut. Loretz in Bürgeln,
3. Wittwe Franziska Loretz in Bürgeln,
4. Albin Z'graggen in Gurtnellen,
das Bezirksbürgerrecht von Uri sich erworben haben, ohne gleichzeitig oder nachher um die Bewilligung des Kantonsbürgerrechts bei zuständiger Behörde einzukommen, was mit §. 5 der Kantonsverfassung unvereinbarlich erscheint, so sieht sich der Landrath veranlasst, die Bewerbung ums Kantonsbürgerrecht Seitens der Obbenannten der h. Landesgemeinde als Verhandlungsgegenstand zu unterbreiten.
Bezüglich den Alb. Z'graggen, welcher seiner Zeit auf das hiesige Bürgerrecht freiwillig verzichtete und gegenwärtig nicht im Falle wäre, die vorgeschriebene Taxe zu entrichten, wird unentgeltiche Wiederaufnahme beantragt, wie dies Seitens der Bezirksgemeinde Uri bereits geschehen ist.»

  
Ergebnis: Da Leutnant L. Jnderbitzi in Schattdorf, Joh. Ant. Loretz in Bürgeln und die Familie von Heinrich Loretz sel. in Bürgeln, das Bezirksbürgerrecht von Uri sich erworben haben, ohne seither um die Bewilligung des Kantonsbürgerrechtes bei zuständiger Behörden einzukommen, was mit § 5 der Kantonsverfassung unvereinbar ist, so wird die Aufnahme der Obgenannten entgegen deren Protests ins Kantonsbürgerrecht beschlossen, wofür sie die gesetzliche Taxe bezahlen sollen. Dem Albin Z'graggen in Gurtnellen, welcher seiner Zeit auf das hiesige Bürgerrecht freiwillig verzichtete, und gegenwärtig nicht im Falle wäre, die vorgeschriebene Taxe zu entrichten, wird die unentgeltliche Wiederaufnahme ins Kantonsbürgerrecht gewährt.

   
Quelle: Abl UR 1875, Nr. 16, 22.04.1875, nach S. 120, 1-8 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1875, Nr. 18, 06.05.1875, S. 134 f. (Verhandlungen).

 
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022