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BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 7. Mai 1876
Landesgemeinde vom 7. Mai 1876
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Franz Lusser
Landschreiber: Gisler
Geschäfte: Entwurf einer neuen Kantonsverfassung / Antrag betreffend die Weibelgehalte / Wahl eines Landammanns / Wahl eines Landesstatthalters / Wahl eines Pannerherrn / Wahl eines Landessäckelmeisters / Wahl zweier Ständeräte / Erneuerungswahlen des Kantonsgerichts / Wahl eines Fürsprechen

Antrag betreffend die Weibelgehalte
Antrag: «Der Landrath, nach eingelangtem Gesuche der Land- und Gemeindeweibel um Erhöhung ihrer Gehalte und Aufbesserung der Sporteln, in Betracht, dass Vermehrung der Arbeiten und bedeutend veränderte Lebensverhältnisse als Motive für angemessene Berücksichtigung des Petitums in die Waagschale fallen, beantraget, dass die h. Landesgemeinde erkennen wolle:
1. Der Jahr-Gehalt der drei Weibel, bestehend zusammen in Fr. 850, wird auf Fr. 1500 erhöhet, und deren angemessene Vertheilung auf dieselben dem Landrathe anheimgestellt. Nebenbei hat jeder Landweibel freie Wohnung auf einem Amtsgebäude.
2. Die Sporteln der Land- und Gemeindeweibel werden festgestellt wie folgt:
a) für jede Pfändung, Schätzung, Sequesteranzeige Fr. 1 mit Zuschlag von Rp. 50 für jede Stunde Entfernung vom Wohnorte des Weibels oder von der Pfarrkirche. Bei Schatzungen, welche den ganzen Tag in Anspruch nehmen, sind Fr. 3, für halbe Tage Fr. 1.50 zu berechnen;
b) für jede Citation oder Avisation Rp. 50 mit Berechnung des Stundengeldes wie oben, Stempelgebühr nicht inbegriffen;
c) für ausserordentliche Militäraufgebote auf Verlangen der Sektionschefs bis ans die Zahl 10 Rp. 50 für jedes sammt Stundengeld; bei 10 und mehr Aufgeboten Rp. 25 für jedes mit einmaliger Berechnung des Stundengeldes für die nämliche Gegend oder Ortschaft. Die gleiche Begutung ist auch für Liquidationsanzeigen zu leisten;
d) für verhöramtliche Amtsbefehle und Avisationen die gleiche Gebühr wie bei litt. b für Citationen festgesetzt ist;
e) für Hausuntersuche, Leichenschau etc. laut bestehendem Sporteltarif;
f) für Geldhinterlagen:
von Fr. 1—100 1 %
von Fr. 100—1000 ½ %
von Fr. 1000 und mehr ¼ %
g) für Hinterlage von Werthschriften halbe Taxe der Gelddeposita.
3. Die aus der Staatskasse fließenden Jahrgehalte der Gemeindeweibel werden bis zur nächstfolgenden Ziffer 5 aufwärts (z.B. Beträge von über 10, aber weniger als Fr. 15 mit letzterer Zahl und Beträge von über 15, aber unter 20 Fr. mit Fr. 20 u.s.w.) abgerundet, im übrigen aber in Ansehung vorstehender Sportelaufbesserung eine weitere Gehaltserhöhung den betreffenden Gemeinden überlassen.»

  
Ergebnis: Der landrätliche Antrag für Aufbesserung der Gehalte und Sporteln der Weibel wird verworfen.

   
Quelle: Abl UR 1876, Nr. 16, 20.04.1876, nach S. 156, 1-22 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1876, Nr. 19, 11.05.1876, S. 186 (Verhandlungen).

 
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022