ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Bezirksgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 1. Mai 1921
Landesgemeinde vom 1. Mai 1921
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Isidor Meyer
Landschreiber: Friedrich Gisler
Geschäfte: Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahlen Obergericht / Wahlen Kriminalgericht / Wahlen Kreisgericht Uri / Wahlen Kreisgericht Ursern / Ersatzwahl in das Kreisgericht Ursern / Abänderung Art. 23 KV (Ausschluss Stimmrecht) und Art. 24 KV (Stimmfähigkeit) / Gesetz betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses / Gesetz über das Lehrlinngswesen / Staatsbeitrag an die Melioration der Reussebene / Schaffung der Stelle eines kantonalen Strassenaufsehers / Bürgerrechtsgesuch (Lebach) / Wahl eines Landesfürsprechers.

Staatsbeitrag an die Melioration der Reussebene.
Antrag: «Mit Eingabe vom 2. April 1921 stellt die Meliorationsgenossenschaft „Reußebene Uri" das Gesuch um Zuerkennung einer Nachsubvention im Höchstbetrage von 200,000 Fr. an das Meliorationsprojekt.
Die Finanzierung des Bodenverbesserungsprojektes erfolgte s. Z. aus Grund eines generellen Kostenvoranschlages von 1,700,000 Fr. An diese Kosten bewilligte die Landesgemeinde vom 4. Mai 1919 einen Kantonsbeitrag von 250,000 Fr., also zirka 15 %.
Bei Beginn des Werkes zeigte sich, daß mit der vorgesehenen Kostensumme nicht auszukommen war. Dagegen bedurfte es zur Ausarbeitung eines neuen Voranschlages einer gründlichen Durcharbeitung der Detailprojekte, eingehender Studien und Versuche und Überprüfungen durch Experten, insbesondere auch, nachdem bei den ausgeführten Probestücken der Drainage konstatiert wurde, daß, sich ganz abnormale Grundwasser- und Bodenverhältnisse vorfanden.
Die nun auf Grund der eingehenden Studien und gemachten Erfahrungen den Behörden eingereichten Voranschläge als Subventionsgrundlage schließen mit einer Gesamtausgabensumme von 3,250,000 Fr., die mit Berücksichtigung von Einsparungsmöglichkeiten herabgesetzt sind auf rund 3 Millionen Franken, was also einer Mehrausgabe von 1,300,000 Fr. gleich kommt. Diese Mehrausgaben rühren davon her, daß das ursprüngliche Projekt mit knappen Einheitspreisen rechnete und daß die Verhältnisse hier andere sind, als dies anderswo angenommen werden müßte. Dies gilt einerseits von den Grundwasser- und Untergrundverhältnissen, anderseits aber auch vom Wert des Bodens und dessen Nutzungsart. Die Eingabe rechnet mit folgenden Mehrkosten: 200,000 Fr. aus zu "knapp berechneten Einheitspreisen des ursprünglichen Projektes, 180,000 Fr. für Objekte, die im generellen Voranschlag nicht enthalten oder ungenügend berücksichtiget waren, 170,000 Fr. von Objekten, deren Notwendigkeit sich erst nachträglich zeigte, 200,000 Fr. für Humisierungsarbeiten, 260,000 Fr. für Landerwerbungen, Ersatz von Tränkeanlagen, Einzäunungen und Tore, 160,000 Fr. für Vermessung, Projekterstellung, Bauleitung und Verwaltung, 500,000 Fr. wegen abnormal großer Grundwassermenge und ungünstigen Bodens, welchen freilich auch erhebliche Einsparungen im Betrage von 370,000 Fr. gegenüberstehen.

Die Landesgemeinde des Kantons Uri auf den Antrag des Landrates, beschließt:

Der Regierungsrat erhält Auftrag und Vollmacht:
1. Die Korrektion des Gangbaches bei Schattdorf, soweit sie im Interesse anderer Abschnitte des Meliorationswerkes nicht schon in Bearbeitung steht, einstweilen zurückzustellen und nur ausführen zu lassen, wenn die vorhandenen Mittel es gestatten;
2. von der Genossenschaft alle Einsparungen am Projekte zu fordern, welche ohne erhebliche Beeinträchtigung des gesamten Werkes möglich sind;
3. der Genossenschaft eine Nachsubvention von 15% der ausgewiesenen Mehrkosten, höchstens aber 200,000 Fr. als letzten Beitrag, ratenweise, je nach dem Stande der Arbeit, auszurichten, unter der Bedingung, daß der Bund und die Hauptinteressenten nach Maßgabe der Vorlage von 1919 die entsprechenden Mehrbeträge ebenfalls leisten und so die Vollendung des Werkes als gesichert erscheint.»

  
Ergebnis: Nach Verwerfung eines Antrages auf Verschiebung der Angelegenheit erteilt dem Regierungsrat den Auftrag und die Vollmacht, die Korrektion des Gangbaches, soweit sie im Interesse anderer Abschnitte des Meliorationswerkes nicht schon in Bearbeitung steht, einstweilen zurückzustellen und erst auszuführen, wenn die vorhandenen Mittel es gestatten.
Von der Genossenschaft sind alle Einsparungen am Projekt zu fordern, welche ohne erhebliche Beeinträchtigung des gesamten Werkes möglich sind.
Der Genossenschaft ist eine Nachsubvention von 15 % der ausgewiesenen Mehrkosten, höchstens aber 200'000 Franken als letzten Beitrag, auszurichten, unter der Bedingung, dass der Bund und die Hauptinteressenten nach Massgabe der Vorlage von 1919 die entsprechenden Mehrerträge ebenfalls leisten und so die Vollendung des Werkes als gesichert erscheint.

   
Quelle: Abl UR 1921, Nr. 15, 14.04.1921, nach S. 268, 1-21 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1921, Nr. 18, 05.05.1921, S. 301 ff. (Verhandlungen).

 
LANDSGEMEINDE URI

Übersicht

BEZIRKSGEMEINDE URI

Übersicht

VOLKSABSTIMMUNGEN

in bestimmtem Zeitraum
Volltextsuche
anders stimmende Gemeinden
Statistik



Offizielle Abstimmungsresultate

VERFASSUNGEN DES KANTONS URI

Verfassung von 1820
Verfassung von 1850
Verfassung von 1888
Verfassung von 1984

Verfassung nach Datum

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022