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BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 2. Mai 1926
Landsgemeinde vom 2. Mai 1926
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Carl Huber
Landschreiber: Friedrich Gisler
Geschäfte: Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Ersatzwahl in das Obergericht / Ersatzwahlen in das Landgericht Uri / Revision des Steuergesetzes / Festsetzung der Steueransätze für die Periode 1927 bis und mit 1930 / Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer / Ausrichtung von Staatsbeiträgen für die Bekämpfung der Staubplage / Volksbegehren betreffend Finanzierung der Bekämpfung der Staubplage / Volksbegehren betreffend einer Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Revision des Steuergesetzes vom 31. Oktober 1915.
Antrag: «Die Landsgemeinde des Kantons Uri, auf den Antrag des Landrates, beschließt:
Das Steuergesetz für den Kanton Uri vom 31. Oktober 1915 wird folgendermaßen abgeändert:

Art. 1.
Beifügung am Schlusse (Art. 37 Kantonsverfassung).

Art. 3, lit. a, c und e.
Von der Vermögenssteuer sind befreit:
a) das durch Bundesgesetz als steuerfrei erklärte Vermögen;
c) das Staats-, Pfarr- und Filialkirchen-, Schul-, Spital- und Armenvermögen, sowie die öffentlichen Gebäude und die öffentlichen Schießanlagen.
e) alles Vermögen, welches die Höhe von 2000 Fr. nicht erreicht, sowie das Vermögen von Personen, welche wegen körperlichen oder geistigen Gebrechen erwerbsunfähig sind, bis auf 6000 Fr.
Hierüber entstehende Streitfälle werden auf dem Wege des Steuerrekurses entschieden.

Art. 4.
Bei Festsetzung des steuerpflichtigen Vermögens können in Abzug gebracht werden:
a) vom liegenden Vermögen die Grundpfandschulden, jedoch nur soweit der Steuerpflichtige den Ausweis leistet, daß er sie wirklich verzinsen muß;
b) vom übrigen Vermögen die fahrenden Schulden, soweit der Bestand derselben nachgewiesen ist. Die fahrenden Schulden sind zunächst vom fahrenden Vermögen in Abzug zu bringen, können aber, soweit dieses nicht ausreicht, auch vom liegenden Vermögen in Abzug gebracht werden. Grundpfandschulden können aber vom fahrenden Vermögen nicht abgezogen werden.
Ein Schuldenabzug ist nicht statthaft bei Steuergegenständen nach Art. 2, lit. b, und Art. 5, Absatz 2. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht betreffend Verbot der Doppelbesteuerung.
Ist von einem auswärts, d. h. in einem andern Kanton Wohnenden, nur ein Teil des Vermögens im Kanton steuerpflichtig, so ist der Schuldenabzug nur nach dem Verhältnis des herwärtigen steuerpflichtigen Vermögens zum Gesamtvermögen zulässig.

Art. 5, 1. Absatz.
Im Kanton betriebene Unternehmungen, die aus Aktien oder Anteilscheinen beruhen, haben die Totalsumme ihres Aktien- oder Gesellschaftskapitals, die Eigenkapital darstellenden Reserven, alle Spezialfonds und übrigen Vermögensteile als Einheit zu versteuern. Ausser Betracht fällt das noch nicht einbezahlte Aktien- oder Anteilscheinkapital. Ferner sind als nicht steuerpflichtiges Kapital zu behandeln die dauernd für gemeinnützige oder soziale Zwecke bestimmten Fonds, deren Verwendungsart nachweisbar rechtlich so festgelegt ist, daß weder das Fondvermögen, noch dessen Erträgnisse von irgendwelcher Seite zweckwidrig in Anspruch genommen werden können.

Art. 6.
Der Regierungsrat wird behufs gleichmäßiger Taxation der Gebäude, Liegenschaften und Waldungen eine Schätzung derselben vornehmen lassen.
Landwirtschaftliche Grundstücke und Gebäulichkeiten sind nach dem Ertragswerte unter billiger Berücksichtigung des durch Lage und andere Verhältnisse bedingten Verkehrswertes zu schätzen. Andere Grundstücke und Gebäulichkeiten werden nach billigem Verkehrswerte, mit Berücksichtigung der Erträgnisse derselben und allfälliger Schwankungen, geschätzt. Das Nähere ist durch ein Reglement zu bestimmen.
In der Regel alle zwölf Jahre oder nach Beschluß des Landrates sollen diese Schätzungen erneuert werden. Bei wesentlichen Veränderungen in den geschätzten Objekten soll der Gemeinderat in der Zwischenzeit von sich aus oder auf Verlangen des Eigentümers den Abgang oder Zuwachs ermitteln lassen.
Neubauten, sowie bedeutende Umbauten sind sofort nach Fertigstellung zu schätzen.
Die Schätzungen unterliegen der endgültigen Genehmigung des Regierungsrates.

Art. 7, 1. und 2. Satz als 1. Absatz.
Aktien und Obligationen, welche öffentlichen Kurs haben, sind zu diesem, andere zum Verkehrswert zu versteuern. Alle übrigen Titel sind zum Nennwert in Anschlag zu bringen, sofern nicht der Nachweis über deren Minderwert erbracht wird.

Art. 10, lit. b-d im 1. Absatz.
Der Einkommenssteuer unterstellt ist das Einkommen aller Kantonseinwohner, Gesellschaften, geistlichen und weltlichen Korporationen, Stiftungen, Aktiengesellschaften und Genossenschaften, welches sich ergibt:
b) aus Kapital-, Pacht- und Mietzinsen, Dividenden von Aktien, Anteilscheinen oder anderen Geschäftsanteilen; c) aus Nutznießungen, Pensionen, Renten, Tantiemen und Gratifikationen. d) aus herwärtigem Liegenschaftsbesitz eines auswärts wohnenden Eigentümers.

Art. 11, lit. e und k.
Von der Einrommenssteuer sind befreit:
e) vom Einkommen eines Einzelnen 800 Fr.; vom Einkommen einer Familie 1200 Fr. Für jedes Kind unter 16 Jahren, dessen Unterhalt dem Haushaltungs-Vorstand obliegt, erhöht sich der steuerfreie Betrag um je 200 Franken, ebenso für Kinder über 16 Jahre, wenn dieselben den Eltern zur Last fallen, unheilbar krank oder bildungsunfähig sind;
f) von den festen Gehältern ist ein Abzug von 10 % gestattet bis zum Höchstbetrage von 500 Franken.

Art. 12, 1. Absatz.
Für eine ungetrennte Haushaltung im Sinne des Art. 9 darf das Existenzminimum nur einmal in Abzug gebracht werden. Eine Ausnahme ist zu machen bei volljährigen Familiengliedern, welche nachweisbar außerhalb dem gemeinsamen Betrieb besonderes eigene Einkommen haben und dasselbe nicht in die gemeinsame Haushaltung abgeben.

Art. 13.
Verlegung des Kopfsteuer-Ansatzes in besondern Beschluß.

Art. 15, 2. Absatz
Juristische Personen, die nur ihren Sitz, aber keinen Geschäftsbetrieb im Kanton haben, sind von der Einkommenssteuer befreit. Sie bezahlen eine vom Regierungsrate festzusetzende kantonale Steuer von mindestens ¼ 0/00 des nominellen Grundkapitals.

Art. 17.
Der Steueransatz wird vom Landrate jeweilen alle vier Jahre, nach Maßgabe der unbedingt notwendigen Bedürfnisse des finanziellen Staatshaushaltes, in progressiver Abstufung für Vermögen und Einkommen ausgestellt und der ordentlichen Landsgemeinde, unter genauer Darlegung der Finanzlage des Kantons, zur Beschlußfassung unterbreitet.
Im Falle der Verwerfung eines neuen Steueransatzes erfolgt die Steuererhebung nach den bisherigen Steueransätzen.

Art. 18, bisher Art. 19, 1. Absatz.
Die Steuer nach den von der Landesgemeinde beschlossenen Ansätzen ist jeweilen von dem gesamten steuerpflichtigen Vermögen und Einkommen zu entrichten.

Art. 19, bisher Art. 19, 2. Absatz.
Die Korporationen Uri und Ursern zahlen die Hälfte der sie nach jeweilig geltenden Ansätzen treffenden Vermögenssteuer.

Art. 21.
Alle vier Jahre sind sämtliche Steuertaxationen, neu vorzunehmen.
Alljährlich wird eine Zwischenrevision vorgenommen für Änderungen der Steuertaxationen, welche durch Todesfall, Erbschaft, Teilung, Heirat, Kauf und Verkauf, Neu- und Umbauten, Geschäfts- und Berufsänderung, Unglücksfälle und Verluste, sowie durch Veränderungen im Familienbestand sich ergeben oder wo ein offenbares Mißverhältnis zwischen Steuerangabe und wirklichem Vermögen oder Erwerb vorliegt.

Art. 22.
(2. Absatz): Die drei letzten Worte: „an das Obergericht" kommen in Wegfall.

Art. 24.
Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte einen dreigliedrigen Ausschuß, der unter Mitwirkung des kantonalen Finanzsekretärs die eingegangenen Selbsttaxationen an Hand der erforderlichen Ausweise prüft und an die Gesamtbehörde begutachtet. Findet der Ausschuss oder der Gemeinderat die Einschätzung zu hoch oder zu nieder oder hegt er Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Ausweise, so hat er Nachforschungen anzustellen, die Steuerpflichtigen vorzuladen und einzuvernehmen oder von ihnen schriftliche Auskunft zu verlangen, nähere Beweismittel (Geschäftsbücher, Inventare etc.) einzufordern, nötigenfalls Fachmänner und Sachverständige beizuziehen und die Taxation richtig zu stellen. Steuerpflichtige, welche sich weigern, den gemeinderätlichen Aufforderungen Folge zu leisten, werden nach amtlichem Ermessen eingeschätzt und verwirken einen allfällig erhobenen Einspruch.
Jeder Steuerpflichtige ist ebenfalls berechtigt, eine mündliche Verhandlung zu beantragen.
Jede vorgenommene Änderung der Selbsttaxation muß dem Betroffenen schriftlich angezeigt werden. Gibt er sich mit dem Entscheide nicht zufrieden, so steht ihm innert 10 Tagen der Rekurs an den Regierungsrat offen.
Sofort nach Beendigung der gemeinderätlichen Einschätzung sind dem Regierungsrate Register und Akten zuzustellen.

Art. 25.
Die Überprüfung, Bestätigung oder Abänderung der gemeinderätlichen Steuertaxationen durch den Regierungsrat erfolgt im Verlaufe der ersten zwei Jahre der Steuerperiode.
Der Regierungsrat hat die Pflicht, für eine gleichmäßige Anwendung des Steuergesetzes zu sorgen.
Die Veranlagung der juristischen Personen liegt ausschließlich dem Regierungsrate ob.
Er ist befugt, Steuerpflichtige einvernehmen zu lassen, Beweismittel einzuverlangen und Nachforschungen und Expertisen anzuordnen. Vorgenommene Taxationsänderungen, sowie die Rekursentscheide sind den Betreffenden schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Werden die verlangten Ausweise ungerechtfertigt nicht vorgewiesen, so wird der Rekurs ohne Weiteres als unbegründet abgewiesen.
Gegen die regierungsrätliche Einschätzung kann vom Zeitpunkt der Zustellung des Entscheides innert 10 Tagen ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht oder innert 20 Tagen Rekurs ergriffen werden. Dieses Wiedererwägungsgesuch hemmt den Fristenlauf des Rekurses an das Obergericht.
Aus Wiedererwägungsgesuche kann grundsätzlich nur dann eingetreten werden, wenn neue erhebliche und durch beweiskräftige Belege erwiesene Tatschen geltend gemacht werden.
Die Mitglieder des Gemeinderates, des Regierungsrates, die Experten, sowie die Sekretäre, sind gegenüber Drittpersonen inbezug auf die gemachten Wahrnehmungen zu strenger Verschwiegenheit verpflichtet.

Art. 26.
Das Verfahren vor Obergericht ist schriftlich. Auf Ansuchen einer Partei ist zudem mündliche Verhandlung anzuordnen.
Beweismittel, die trotz Aufforderung dem Regierungrate vorenthalten wurden, sind vor Obergericht ausgeschlossen.
Eine Beeidigung des Rekurrenten hat stattzufinden
a) Auf Verlangen der Steuerbehörden zur Feststellung, daß das von ihm aufgestellte Inventar (Verzeichnis) das gesamte von ihm zur Zeit besessene steuerbare Vermögen, sowie allfällige Aushingabe an Kinder oder Erben vollständig enthalte, ebenso das Einkommen.
b) Auf Verlangen des Steuerpflichtigen, wenn er glaubhaft macht, daß ihm anderweitige Ausweise nicht zur Verfügung stehen.
Vor Obergericht stehen den Parteien sämtliche Beweismittel nach Maßgabe der Z.P.O. offen, soweit sie nicht durch das vorangegangene Verfahren ausgeschaltet sind. Das Obergericht setzt in seinem Urteil an Hand dieses Gesetzes den endgültigen Betrag des steuerpflichtigen Vermögens bezw. Einkommens fest.

Art. 30, 2. Absatz.
Die Nachsteuern sind sowohl dem Staate als der Gemeinde zu den betreffenden jeweiligen Steueransätzen zu entrichten. Der Einzug der Nachsteuern für den Staat besorgt die Staatskassa.

II. Übergangsbestimmung.

Vorstehende Abänderungen des Steuergesetzes treten mit 1. Januar 1927 in Kraft.»

  
Ergebnis: Die Vorlage des Landrates über «Revision des Steuergesetzes» wird von der Landsgemeinde verworfen.

   
Quelle: Abl UR 1926, Nr. 15, 15.04.1928, nach S. 240, 1-23 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1926, Nr. 18, 06.05.1926, S. 281 f. (Verhandlungen).

 
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022