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BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 6. Mai 1928
Landesgemeinde vom 6. Mai 1928 (letzte Urner Landsgemeinde)
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Josef Werner Lusser
Landschreiber: Friedrich Gisler
Geschäfte: Wahl des Regierungsrates / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Ersatzwahl in das Obergericht / Erhöhung dss Staatsbeitrages an die Gemeindearmenpflegen / Gesetz über die Arbeitslosenversicherung im Kanton Uri / Volksbegehren betreffend Abschaffung der Landsgemeinde / Volksbegehren betreffend geheimer Wahl der Ständeräte / Volksbegehren betreffend Bau einer Fahrstrasse von Wassen ins Meiental / Volksbgehren betreffend Aufhebung des Amts des Revierförsters, Volkswahl des Oberförsters / Bürgerrechtsgesuch (Walker) / Erneuerungswahl der Landschreiber / Erneuerungswahl der Landesfürsprecher / Neuwahl eines Landesfürsprechers / Erneuerungswahl der Landweibel.

Volksbgehren betreffend Aufhebung des Amts des Revierförsters, Volkswahl des Oberförsters
Antrag: «Von 327 Stimmberechtigten aus den Gemeinden Erstfeld, Spiringen und Unterschächen wird zuhanden der nächsten Landsgemeinde folgendes Volksbegehren gestellt:

1. Es sei das Amt des Revierförsters in Uri für alle Täler aufzuheben.
Es seien daher die einschlägigen Bestimmungen der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die eidg. Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge, erlassen am 9. Oktober 1911 vom tit. Landrat, bezüglich Revierförster im vollen Umfange aufzuheben und außer Kraft und Gültigkeit zu setzen, insbesondere die §§ 5, 6 und 10 der Verordnung usw. (inbezug auf die Revierförster).
2. Es sei die Dienstinstruktion für die Revierförster (Regierungsratsbeschluß vom 13. März 1897) aufzuheben.
3. Es sei der Oberförster inskünftig vom Volk in direkter Wahl zu wählen, erstmals 1929, mit Amtsdauer auf vier Jahre.

Begründung:

"Die Vollziehungs-Verordnung zum eidg. Gesetz über die Forstpolizei hat einen ganz umfangreichen Beamten-Apparat ins Leben gesetzt. Indem neben dem Kantonsförster noch Revierförster, Gemeindeförster, Bannwarte, geschaffen wurden, ist die Zahl dieser Angestellten ins Übersetzte gestiegen. Es genügen den Gemeinden Gemeindeförster, Bannwarte. Die Revierförster kann man heute entbehren. Es ist daher zweckmäßig, diese Amtsstellen aufzuheben. Im weitern wünschen wir die Wahl des Kantonsförsters durch das Volk, denn zu einer so wichtigen Amtsstelle soll das Volk etwas mitzureden und mitzuwählen haben. Wir berufen uns auf Art. 26 und 28. der Kantonsverfassung."

Der Landrat des Kantons Uri, in Erwägung:
1. daß in den vom Landrate am 18. Januar 1895 und 9. Oktober 1911 erlassenen Vollziehungs-Verordnungen über die Forstpolizei im Hochgebirge bestimmt ist, es haben die Korporationen zum Zwecke einer rationelleren Bewirtschaftung der Waldungen und behufs besserer Handhabung der Forstpolizei die erforderliche Anzahl Revierförster und Bannwarte anzustellen und daß die Wahl derselben aber durch die Korporationen und die Gemeinden geschieht;
2. daß es einen Eingriff in die Rechte der Korporationen bedeutet, wenn durch die Landsgemeinde die Aufhebung der Revierförster will beschlossen werden, indem ein solches Begehren an die zuständigen Korporationsgemeinden zu stellen ist, und daß sich daher dieses Volksbegehren als ein ungesetzliches qualifiziert;
3. daß sich die Zahl der Forstbeamten seit Inkrafttreten der Vollziehungsverordnung nicht vermehrt hat und somit die Angabe in dem Volksbegehren, es sei die Zahl der Angestellten ins Übersetzte gestiegen, jedenfalls nicht zutrifft;
4. daß eine richtige Aufsicht über die Waldungen heute noch so notwendig ist als je zuvor;
5. daß aber auch die einzelnen Gemeinden in der finanziellen Beitragsleistung an die Revierförster-Besoldungen nicht so stark belastet werden;
6. daß nach § 5 der Vollziehungs-Verordnung vom Jahr 1895 der Landrat einen Kantonsförster zur Handhabung der Forstordnung auf vierjährige Amtsdauer wählt, und daß auch die Vollziehungs-Verordnung von 1911 die Wahl des Kantonsförsters und Forstadjunkten, welche beide die Forstgesetzgebung zu vollziehen haben, auf vierjährige Amtsdauer wiederum dem Landrate zuschreibt und es gewiß ratsamer ist, solche Wahlen von einer Behörde vorzunehmen, als vom gesamten Volke; beschließt:

Der h. Landsgemeinde sei zu beantragen, das vorliegende Volksbegehren im vollen Umfange abzulehnen.»

  
Ergebnis: Das Volksbegehren wird, entsprechend dem Antrag des Landrates, verworfen.

   
Quelle: Abl UR 1928, Nr. 16, 19.04.1928, nach S. 276, 1-29 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1928, Nr. 19, 10.05.1928, S. 309 ff. (Verhandlungen).

 
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022