ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Bezirksgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 4. Mai 1851
Landesgemeinde vom 4. Mai 1851
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Alexander Muheim
Landschreiber: Gisler
Geschäfte: Entwurf eines Kriminalgesetzes für den Kanton Uri / Vorschlag zur Abänderung des § 75 der Verfassung / Gesetzesvorschlag zur Aufstellung von Vermittlern / Gesetzesvorschlag über die Öffentlichkeit der Landrats und Gerichtsverhandlungen / Definitive Bestätigung der vom Landrat provisorisch erlassenen Gesetze / Siebengeschlechtsbegehren zur Veredelung der Viehzucht / Siebengeschlechtsbegehren bezüglich der Schuldboten und Pfandschätzungen / Siebengeschlechtsbegehren bezüglich des Tanzens / Wahl von Landammann, Landesstatthalter und Säckelmeister / Wahl der Ständeräte

Definitive Bestätigung der vom Landrat provisorisch erlassenen Gesetze
Antrag: «Der Landrath kann nach Maßgabe des §. 47 der Verfassung in dringenden Fällen von sich aus nöthigfindende Gesetze erlassen, und promulgiren (veröffentlichen). Dieselben treten dadurch bereits provisorisch in Kraft, müßen jedoch zur Erlangung bleibender Geltung der Landesgemeinde angezeigt, und von derselben sanktionirt werden.
Ueberdies gab der Landesgemeindebeschluß über die Annahme der Kantonsverfassung vom 5. Mai 1850 dem Landrathe den Auftrag und die Vollmacht, auf Vorschlag der Gesetzgebungskommisston, und unter Vorbehalt der definitiven Genehmigung der Landesgemeinde diejenigen Gesetze zu erlassen, welche zur Durchführung der Verfassung nothwendig sein werden.
Der Landrath hat demnach die nachstehend bemelten, provisorisch erlassenen Gesetze der definitiven Genehmigung der h. Landesgemeinde zu unterlegen.

1) Eid der Landesgemeinde, des Landammanns, Statthalters, Seckelmeisters, der Land- und Bezirksräthe, Regierungsräthe (und Kommissionsmitglieder), Bezirksammänner, und Richter, nebst Zusatz zu den obigen Eidesformeln angenommen durch Beschluß des Landrathes vom 16 Mai. 1850, und promulgirt durch das Amtsblatt (siehe Seite 149, 151, 154, 155, 157, 158, desselben vom gleichen Jahr 1850).
2) Landrathsbeschluß betreffend Aufhebung des Gesetzes über die Leistungen einheirathender Schweizerbürgerinnen, vom 21. August 1850 (siehe Seite 170 des Amtsblattes gleichen Jahres.)
3) Bestimmung der Sitzgelder und Reiseentschädigungen der Landrathe nach §. 67 des Landrathsreglements vom 23. August 1850. (siehe Seite 206 d. Amtsbl. gl. J. 1850.) der Regierungsräthe nach §. 18 des Reglements für den Regierungsrath vom 3. Weinmonat 1850 (siehe Seite 225 d. Amtsbl. gl. J. 1850.) der Kommissionsmitglieder nach §. 2 des Reglements für die Verwaltungs-Kommissionen (siehe Seite 241 d. Amtsbl. gl. J. 1850), und der Gerichte, welche durch Landrathsbeschluß vom 14. April 1851 in Sitz- und Reisegeldern den Mitgliedern aller andern Behörden gleichgestellt wurden.
4) Gesetz über die Beeidigungen vom 3. Weinmonat 1850. (siehe Seite 211 d. Amtsbl. gl. Jahres).
5) Gesetz über die persönliche Freiheit der Bürger, und die Fälle deren Beschränkung vom 3 Weinmonat 1850 (siehe Seite 212 d. Amtsbl. gl. Jahres.)
6) Gesetz über den Amtszwang vom 14. April 1851 laut Beilage Nro. 4.»


Ergebnis: Nachfolgende vom Landrat kraft Vollmacht während des Jahres provisorisch erlassenen Gesetze werden von der Landsgemeinde definitiv genehmigt:

1) Eide der Landsgemeinde, des Landammanns, Statthalters, Seckelmeisters, der Land- und Bezirksräte, Regierungsräte (und Kommissionsmitglieder), Bezirksammänner, und Richter, nebst Zusatz zu den obigen Eidesformeln; > siehe LB UR Band 1, S. 83 ff.

2) Landratsbeschluss betreffend Aufhebung des Gesetzes über die Leistungen einheirathender Schweizerbürgerinnen, vom 21. August 1850 (Siehe Abl UR 1850, S. 170).

3) Bestimmung der Sitzgelder und Reiseentschädigungen der Landräte nach §. 67 des Landrathsreglements vom 23. August 1850 (Siehe Abl UR 1850, S. 206), der Regierungsräte nach §. 18 des Reglements für den Regierungsrat vom 3. Weinmonat 1850 (Siehe Abl UR 1850, S. 225), der Kommissonsmitglieder nach §. 2 des Reglements für die Verwaltungs-Kommissionen (Siehe Abl UR 1850, S. 241) und der Gerichte, welche durch Landratsbeschluss vom 14. April 1851 in Sitz- und Reisegeldern den Mitgliedern aller andern Behörden gleichgestellt werden.

4) Gesetz über die Beeidigungen vom 3. Weinmonat 1850 (Siehe Abl UR 1850, S. 211).

5) Gesetz über die persönliche Freiheit der Bürger, und die Fälle deren Beschränkung vom 3. Weinmonat 1850 (Siehe Abl UR 1850, S. 212).

6) Das Gesetz über den Amtszwang.


Quelle: Abl UR 1851, Nr. 18, 30.04.1851, Beilage nach S. 84; Nr. 20, 14.05.1851, S. 93-100.

DIE IM GESCHÄFT BEHANDELTEN GESETZESBESTIMMUNGEN

LB UR (1853) Bd V S. 044
Des Landammanns und des Statthalters Eid

«Der Landammann (und dessen Statthalter) soll zu Gott und den Heiligen schwören: dem Vaterlande getreu zu sein; die bestehende Verfassung und die verfassungsgemäßen Gesetze zu beobachten und beobachten zu machen; des Landes Ehre und Nutzen nach Kräften zu fördern und Schand, Schaden und Laster zu wenden; den Vorsitz unparteiisch zu führen, vorzubringen was vorzubringen ist, und überhaupt alle Pflichten, die sein Amt ihm verfassungsmäßig auferlegt, nach bestem Wissen und Gewissen, ohne irgend eine Rücksicht oder Ansehen der Person, gegen den Armen wie den Reichen, den Fremden wie den Einheimischen, den Feind wie den Freund, zu erfüllen, und hierum weder Geschenke, Geld noch Geldswerth zu nehmen.
Alles getreu und ohne Gefährde.»


Quelle: Landraths-Erkenntnis vom 16. Mai 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.

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LB UR (1853) Bd V S. 044
Der Eid der Landesgemeinde

«Die ganze Landesgemeinde soll zu Gott und den Heiligen schwören: des Landes Nutzen und Ehre zu fördern, Schand, Schaden und Laster zu wenden; die Verfassung gewissenhaft zu halten und zu beachten, und ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen für das Recht und die auf diesem beruhende Ehre und Wohlfahrt des Landes abzugeben; vorzubringen was vorzubringen ist, und dem Landammann und seinen Boten gehorsam zu sein und nachzukommen, so oft sie von ihm oder seinen Boten gemahnt und gerufen werden; das Recht helfen fördern und das Unrecht unterdrücken, auch den Landammann zu schirmen und Hand zu haben zu Recht.
Alles getreu und ohne Gefährde.»


Quelle: Landraths-Erkenntnis vom 16. Mai 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.

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LB UR (1853) Bd V S. 045
Des Landesseckelmeisters Eid

«Der Landesseckelmeister soll zu Gott und den Heiligen schwören: des Landes und der Regierung getreuer Amtsverwalter zu sein; die Einnahmen und Ausgaben nach Gesetz und Vorschrift gewissenhaft zu besorgen und zu verrechnen, die daherigcn Rechnungen getreulich zu stellen und bei seinen Verwaltungen nach Kräften des Landes Nutzen zu befördern und dessen Schaden zu wenden.
Alles getreu und ohne Gefährde.»


Quelle: Landraths-Erkenntnis vom 16. Mai 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.

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LB UR (1853) Bd V S. 045-047
Eid der Land- und Bezirksräthe

«Nachdem die drei alten freien Lande Uri, Schwyz und Unterwalden, aus göttlicher Gnade und Barmherzigkeit von unbilliger Gewalt und Tyrannei erledigt, wohl erkannten, daß ihr freier Stand ohne gute Regierung weder ruhig noch beständig erhalten werden, und keine wohlgeordnete Regierung sein könne, bei welcher die einen aus Begierlichkeit der Ehrsucht oder des Gutgeitzes durch ungerechte Mittel sich über andere erheben, und andere sich der Dienstbarkeit um schlechte verächtliche Gaben und Schankungen schändlich unterwerfen würden, und deßwegen im Jahre 1315 einen ewigen Bund ausgerichtet, gelobt und geschworen haben, daß sie keinen Richter nehmen noch haben wollen, der das Amtkaufe mit Pfenningen oder anderm Gut; so sollen die Land-, Bezirks- und Regierungsräthe zu Gott und den Heiligen schwören:

1. Daß sie um zu ihrem Amte zu gelangen nicht praktizirt, keinerlei Gaben noch Schankungen, kein Geld noch Geldswerth weder gegeben, noch verdeutet, noch versprochen haben, noch durch andere haben geben, verdeuten noch versprechen lassen.
Es sollen dann ebenfalls zu Gott und den Heiligen schwören, die Landräthe:
2. Dem Vaterlande getreu zu sein; die vom Volke angenommene Staatsverfassung zu beobachten, sowie die Gesetze und Verordnungen gewissenhaft zu berathen und zu handhaben; für die Aufrechthaltung der Rechte des Landes, der Religion und guten Sitten zu wachen; dem Landammann und seinen Boten gehorsam zu sein und zu ihm zu kommen, so oft sie berufen werden; den Versammlungen beflissen beizuwohnen und zu helfen das Recht fördern und das Unrecht unterdrücken und dabei zu verschweigen was zu verschweigen und vorzubringen was vorzubringen ist.
Bei Wahlen ihre Stimme tüchtigen und rechtschaffenen Männern zu geben; weder Mieth noch Gaben, weder für sich noch die Seinigen, weder vor noch bei, noch nach Verhandlung der Sache anzunehmen, und überhaupt alle ihnen durch die Verfassung übertragenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und nach Kräften des Vaterlandes Wohlfahrt und Ehre zu fördern und Schänd, Schaden und Laster zu wenden.
Alles getreu und ohne Gefährde.»

Die Bezirksräthe:
Dem Bezirksammann und feinen Boten gehorsam zu sein, und zu den Sitzungen zu kommen, wenn sie bei Eiden eingerufen werden; den Versammlungen beflissen beizuwohnen und zu helfen das Recht fördern und das Unrecht unterdrücken, und dabei zu verschweigen was zu verschweigen und vorzubringen was vorzu¬bringen ist.
Bei Wahlen ihre Stimme tüchtigen und rechtschaffenen Männern zu geben, weder Mieth noch Gaben, weder für sich noch die Seinigen, weder vor, in, noch nach Verhandlung der Sache anzunehmen; für Erhaltung der Korporationsgüter und gute gesetzliche Verwaltung zu sorgen, Wittwen und Waisen in Recht zu schützen und überhaupt die ihnen durch Verfassung aufgelegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und nach Kräften des Landes (Bezirkes) Wohlfahrt und Ehre zu fördern und dessen Schand und Schaden zu wenden.
Alles getreu und ohne Gefährde.»


Quelle: Landraths-Erkenntnis vom 16. Mai 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.

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LB UR (1853) Bd V S. 047
Eid der Regierungsräthe (und Kommissionsmitglieder)

«Die Regierungsräthe (und Kommissionsmitglieder) sollen zu Gott und den Heiligen schwören: Die Verfassung des Kantons Uri getreulich zu beobachten; derselben und den Gesetzen gemäß, nach bestem Wissen und Gewissen, die Regierungs- und Verwaltungsgeschäfte des Kantons zu besorgen, über Erhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Lande zu wachen, für Erhaltung des Staatsgutes und gute, vorschriftsgemäße Verwaltung und Rechnungsablage treu zu sorgen; bei Wahlen tauglichen, gewissenhaften und rechtschaffenen Männern ihre Stimme zu geben; zu verschweigen was zu verschweigen und vorzubringen was vorzubringen ist; weder Mieth noch Gaben anzunehmen, und überhaupt alle ihnen durch Verfassung, Gesetze und höhere Aufträge übertragenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen; die Ehre und Wohlfahrt des Vaterlandes zu fördern und Schänd, Schaden und Laster zu wenden.
Alles getreu und ohne Gefährde.»


Quelle: Landraths-Erkenntnis vom 16. Mai 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.

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LB UR (1853) Bd V S. 048
Des Bezirksammanns Eid

«Der Bezirksammann soll zu Gott und den Heiligen schwören: des Kantons Ehre und Nutzen nach Kräften zu fördern und Schänd, Schaden und Laster zu wenden; der Regierung getreuer Amtmann zu sein; der Verfassung und den Gesetzen gemäß, nach bestem Wissen und Gewissen, sein Amt zu verwalten und die durch dieselben ihm aufgelegten Verpflichtungen getreulich zu erfüllen; auch alle ihm gesetzlich eingegebenen Klagen an Behörde zu verzeigen.
Unpartheiisch und beförderlich zu richten nach dem Recht, dem Armen wie dem Reichen, dem Fremden wie dem Einheimischen, und hierum weder Geschenke, Geld noch Geldswerth zu nehmen, außer dem gewohnten Lohn; auch hierin nicht zu handeln aus Freundschaft noch Feindschaft, noch aus andern Beweggründen, sondern allein nach dem Recht.
Auch als Präsident der Bezirksbehörden den Vorsitz unpartheiisch zu führen und den Nutzen, die Ehre und das Recht seines Bezirkes nach Kräften zu fördern, seinen höhern Amtspflichten gegen den Kanton unbeschadet.
Alles getreu und ohne Gefährde.»


Quelle: Landraths-Erkenntnis vom 16. Mai 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.

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LB UR (1853) Bd V S. 048-049
Der Richter Eid

«Der Richter Eid den sie jährlich im ersten Gericht schwören sollen. Die Richter sollen zu Gott und den Heiligen schwören: unpartheiisch und förderlich zu richten, nach Recht und auf das Landbuch, was vorgetragen und an's Recht gesetzt wird, Rede und Widerrede, Kundschaften, Akten und Rechtsbelege anzuhören und zu vernehmen, nicht zu achten die Person, sondern allein die Sache, das Recht und die Gesetze, nicht sich leiten zu lassen durch Freundschaft noch Feindschaft, noch andere Nebenursachen; keine Geschenke, Geld noch Geldswerth, oder was immer an eines Nutzen kommen möchte, noch für sich noch die Seinigen anzu¬nehmen, weder vor, noch bei, noch nach dem Urtheile, sondern mit dem gesetzlichen Gerichtsgeld sich zu begnügen.
Alles getreu und ohne Gefährde.»


Quelle: Landraths-Erkenntnis vom 16. Mai 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.

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LB UR (1853) Bd V S. 049
Zusatz zu mehreren Eidesformeln

«Zur Erläuterung des in mehrern vorstehenden Eiden enthaltenen Ausdrucks: „zu verschweigen was zu verschweigen und vorzubringen was vorzubringen ist;" wird bemerkt, daß zu verschweigen sind: alle in Räthen, Gerichten oder andern obrigkeitlichen Gewalten vorkommenden Gegenstände, durch deren Bekanntwerden des Landes Ehre oder Nutzen, die Ruhe und Wohlfahrt von Gemeinden oder Partikularen, auf irgend eine Weise gefährdet, oder überhaupt Jemanden Schaden verursacht werden könnte, alles was der Präsident, Landammann oder Statthalter zu verschweigen gebietet, wie auch das, was namentlich dieses oder jenes Mitglied in einem Urtheil, in einer gerichtlichen oder gechlossenen Sitzung, geäußert oder angebracht hat.
Vorzubringen oder anzuzeigen ist alles, dessen Anzeige die Ehre oder das Wohl des Landes fordert, und was durch Gesetze oder Verordnung beim Eid anzuzeigen vorgeschrieben ist, oder wozu der Präsident zur Anzeige bei Eidespflicht auffordert.»


Quelle: Landraths-Erkenntnis vom 16. Mai 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.

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LB UR (1853) Bd V S. 055
Gesetz über die Aufhebung der Heiratsgebühren für Schweizerbürgerinnen

«Nach Einsicht eines, auf Beschwerde des Kantons Glarus, am 26. Juli d. J . vom schweizer. Bundesrath erlassenen und sämmtlichen Ständen mitgetheilten Dekrets, wonach den Kantonen Uri und Schwyz untersagt wird, von einheirathenden Schweizerbürgerinnen irgendwelche Vermögensausweise, Kautionen oder Gebühren zu fordern, die von den Bürgerinnen ihrer Kantone nicht verlangt werden, Auf den Antrag des Regierungsrathes, beschließt und verordnet:

a. Es ist benannter Beschluß des h. Bundesrathes vom 26. Juli d. J. künftighin gegen Schweizerbürgerinnen, die in den Kanton Uri sich einheirathen werden, in Anwendung zu bringen, gegen einheirathende Ausländerinnen hingegen, auf welche jener Beschluß nicht Bezug hat, in bisheriger Weise, d.h. nach Art.-Landb. 88 und Nachtrag (IIl. Band Pag. 29) zu verfahren.
b. Es soll dieser Beschluß der Landesgemeinde f. Z . zur Kenntnißnahme vorgelegt und dem Regierungsrath zur Vollziehung übermacht werden.»


Quelle: Landrats-Erkenntnis vom 21. August 1850. Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.

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LB UR (1853) Bd V S. 056-077
Reglement für den Landrat des Kantons Uri

«Der Landrath des Kantons Uri, hat in Vollziehung des Art. 57 der Verfassung, auf den Vorschlag des Regierungsrathes, folgendes Landraths-Reglement beschlossen: I. Theil
Einberufung, Konstituirung und Zusammensetzung des Landraths.

§. 1. Versammlung und Aufgabe des Landraths.
Der Landrath wird nach Art. 57 der Verfassung ordentlicherweise jährlich 3 Mal und außerordentlicherweise so oft einer der dort unter Litt. a, b, c und d angeführten Fälle eintritt, durch den Landammann oder bei Verhinderung desselben durch seinen Stellvertreter einberufen, um die in den Art. 45, 47 57 der Verfassung ihm übertragenen Verrichtungen und Kompetenzen auszuüben und vor allem aus seiner ersten Pflicht, über Handhabung der Verfassung zu wachen, obzuliegen.

§. 2. Einberufung des Landrathes.
Die Einberufung soll durch ein Zirkular, wenn immer möglich so viel Zeit vor dem wirklichen Zusammentritt, geschehen, daß nach erhaltenem Avis die Mitglieder vollkommen genug Zeit haben, sich gehörig vorbereitet einzufinden. In der Regel hat die Auskündung wenigstens 8 Tage vor jedem Zusammentritte zu geschehen.

§. 3. Traktanden-Zirkular.
Mit dem Einberufungs-Zirkular soll jeweilen jedem Mitgliede auch ein Traktanden-Verzeichniß zugesandt werden, welches alle nach bisherigen Eingaben dem Landrathe vorzulegenden Verhandlungsgegenstände in möglichster Kürze enthält.

§. 4. Zusammensetzung des Landrathes.
Der Landrath besteht, nach Art. 44 der Verfassung, seit der neuen Volkszählung dieses Jahres (1850), aus dem Landammann, dessen Statthalter, 4 übrigen Vorsitzenden Regierungsmitgliedern und dem Kantonsgerichtspräsidenten und bis zu einer neuen amtlichen Zählung aus 48 von den Gemeinden nach ihrer Volkszahl (auf je 300 Seelen ein Mitglied) gewählten Landrathsmitgliedern oder Rathsherren, von denen 5 zugleich auch Mitglieder des Regierungsrathes sind; zusammen also aus 55 Mitgliedern, zu welchen noch zugezogen werden: vier Landschreiber, zwei Fürsprechen als Saalinspektoren und die vier Kantonsweibel zur Bedienung.
Allen diesen 65 Personen kommt, wenn sie anwesend sind, das gesetzliche Sitzungsgeld zu.

§. 5. Pflicht in Sitzung zu erscheinen.
Jedes Landrathsmitglied ist zu erscheinen schuldig — bei Eiden — wenn es nicht durch ehehafte Noth daran gehindert wird; und es soll bis zum Schlusse der Sitzung den Verhandlungen fleißig und aufmerksam beiwohnen.

§. 6. Beschlußfähigkeit.
Zur Eröffnung der Verhandlungen, sowie zu jedem gültigen Beschlusse ist die absolute Mehrheit der stimmfähigen Mitglieder nothwendig.

§. 7. Oeffentlichkeit der Sitzungen.
Die Sitzungen und Verhandlungen des Landrathes sind öffentlich, die Ausnahmsfälle von dieser Regel wird das Gesetz bestimmen.

§. 8. Prüfung der Wahlakten.
Bei der ersten Konstituirung, wie beim Erscheinen neugewählter Mitglieder, wird sodann vorerst die Prüfung der Wahlakten vorgenommen. Unbestrittene Wahlen werden vorab als richtig betrachtet.

§. 9. Beeidigung und Konstituirung des Landrathes.
Nach anerkannter Wahlakte werden die neuen Mitglieder vom Präsidenten beeidigt.
Die Eidesleistung wird alljährlich am ersten Sitzungstage der ordentlichen Maisitzung im Sitzungslokale erneuert.
Nach einer Totalerneuerung des Landrathes jedoch hat der Akt der Beeidigung feierlich in der Pfarrkirche des Hauptortes stattzufinden.
Sobald mindestens die absolute Mehrheit anwesend ist, ist der Landrath als konstituirt anzusehen und der Präsident wird die offiziellen Verhandlungen beginnen.

§. 10. Rangordnung.
Die Plätze werden in folgender Rangordnung eingenommen: Zur Rechten des Präsidenten sitzt der Landesstatthalter, zur Linken der Pannerherr und sofort zur Rechten und zur Linken wechselnd, die von der Landesgemeinde gewählten Regierungsglieder, der Kantonsgerichtspräsident und die übrigen Regierungsräthe nach der Priorität ihrer Wahl. Sodann setzen sich auf die übrigen Plätze, rechts und links wechselnd, die übrigen Rathsherren oder Landrathsglieder nach der Rangordnung ihrer Gemeinden und die Mitglieder der gleichen Gemeinde nach der Folge ihrer Wahl unter sich.

§. 11. Anzug.
Der Landammann, die Mitglieder der Standeskommission und der Kantonsgerichtspräsident erscheinen in schwarzer Kleidung, mit aufgestülptem Hut und Degen, der Landammann oder Präsident auch im Mantel. Die übrigen Mitglieder des Landrathes, sowie Landschreiber und Fürsprechen in schwarzer oder dunkelblauer Kleidung mit schwarzem rundem Hut. Die Weibel in schwarzer Kleidung und aufgestülptem Hut und dem Amtsmantel.

§. 12. Bureau.
Die Landschreiber, Fürsprechen und Weibel bilden ex officio das dem Präsidenten beigegebene Bureau.
Die Weibel begleiten das Präsidium zu und von der Sitzung, sowie bei Feierlichkeiten.

II. Theil. Verrichtungen des Präsidenten.

§. 13 Leitung der Geschäfte.
Der regierende Landammann präsidirt die Versammlungen des Landrathes; leitet die Geschäfte und führt die Berathungen; wacht über Beobachtung des Reglementes und die Ordnung in demselben. Sich dagegen Verfehlende ruft er zur Ordnung.

§. 14. Eröffnung der Zuschriften.
Er eröffnet sämmtliche an den Landrath gerichtete Schreiben und Memorialien und legt dieselben nach Maßgabe der weitern Vorschriften des Reglementes zur Berathung vor, dringliche oder während der Sitzung eingehende Geschäfte sollen sogleich dem Landrathe eröffnet werden, um nöthigeufalls in der nächstfolgenden Sitzung verhandelt werden zu können.

§. 15. Tagesordnung.
Er bestimmt die Tagesordnung jeweilen am Schluß einer Sitzung für die folgende, wobei er Gegenstände von besonderer Wichtigkeit und Dringlichkeit vorab in Behandlung bringen wird.
Dem Landrathe bleibt jedoch unbenommen aus geschehenen Antrag sich selbst eine beliebige Tagesordnung zu bestimmen.
Für die erste Sitzung geht die Berathung nach dem Leitfaden der Traktanden wenigstens in präparativer Behandlung. Doch können Mitglieder auch am ersten Tag Anträge auf Dringlichkeit für andere Gegenstände bringen.

§. 16. Expedition.
Der Präsident unterzeichnet alle vom Landrathe ausgegangenen Beschlüsse und Verordnungen, und überwacht deren Expedition.

§. 17. Umfrage.
Der Präsident hält die Umfrage; er ertheilt das Wort. Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, so erklärt er die Berathung als geschlossen, woraufhin Niemand mehr das Wort nehmen darf; dann schreitet er zur Abstimmung.

§. 18. Stimmrecht des Präsidenten.
Der Präsident hat übrigens berathende und entscheidende Stimme, wie jedes andere Landrathsmitglied.

§. 19. Vertretung des Präsidenten.
In Abwesenheit, Krankheits-, Ausstands- oder sonstigen Verhinderungsfällen des Landammanns, präsidirt an seiner Stelle, mit gleichen Pflichten und Vollmachten, der Landesstatthalter. Ist auch dieser hieran verhindert, dann die Mitglieder des Regierungsrathes ihrem Range nach.

III. Theil.
Verrichtungen des Sekretariats.


§. 20. Bestand des Sekretariats.
Das Sekretariat des besammelten Landrathes wird von zwei Landschreibern, nämlich den beiden Kantonsschreibern versehen. Sie funktioniren alternierend nach den Berathungsgegenständen, so daß wenn der Eine im ersten Berathungsgegenstand schreibt, diese Arbeit und Stellung dann beim zweiten Berathungsgegenstande dem Andern zufällt, und so fort; es wäre denn, daß der Eine von ihnen wegen Ausstand und dergleichen an einer ihn treffenden Tour verhindert würde, so nimmt demselben dann der Andere das Geschäft ab, ihm dafür ein anderes überweisend.

§ 21. Protokollführung.
Diese Sekretäre sollen über alle Verhandlungen und Beschlüsse des Landrathes ein getreues Protokoll führen, ohne sich jedoch in die Ansichten Einzelner und das Nähere der Abstimmung einzulassen, sondern sich nur auf die Aufzählung der Akten, die Motive und Beschlüsse beschränken.
Jeder der beiden Sekretäre führt ein Protokoll über die ihm zugefallenen Gegenstände. Dasselbe soll vor den Verhandlungen obenan Datum und Angabe des Präsidiums enthalten. (Wird dasselbe während der Sitzung bei einem Gegenstande verändert, so soll auch hievon gehörigen Ortes Vormerkung angebracht werden.)

§. 22. Appelliste.
Die Sekretäre sollen eine genaue Appell- oder Verzeichniß-Liste der Mitglieder des Landrathes, der Landschreiber, Fürsprechen und Weibel führen, welche in jeder Sitzung zu verlesen ist. Die Abwesenden werden notirt und in nächster Sitzung zur Verantwortung abgelesen.

§. 23. Rechnungsführung der Sitzgelder und Bußen. Die Sekretäre haben am letzten Sitzungstag jeder Versammlung des Landrathes dem Großweibel die Note einzugeben, was jedem Mitglied an Sitzgeld nach Abzug allfälliger Ordnungsbußen wegen Ausbleiben oder Verspätung zukommt, wornach der Großweibel deren Ausbezahlung zu besorgen hat.

§. 24. Genehmigung oder Rektifikation des Protokolls.
Das Protokoll soll jedesmal in der nächst darauf folgenden Sitzung gleich Anfangs verlesen und der Genehmigung unterlegt werden. Hiebei sich etwa ergebende Berichtigungen sollen sogleich besorgt und ebenfalls zur Genehmigung sofort wieder vorgelesen werden.
Nach erfolgter Genehmigung des Protokolles dürfen daran weder Abänderungen noch Zusätze angebracht werden.
Jede spätere Veränderung im Protokolle, wenn selbst nur Korrektur, ist den Sekretären strengstens untersagt.

§. 25. Ausfertigung der Beschlüsse.
Die Sekretäre haben ferner fördersamst die sie treffenden Ausfertigungen und Beschlussesmittheilungen zu besorgen. In Fällen von Zweifel hierüber haben sie vom Präsidenten Auskunft zu begehren.

§. 26. Verwahrung der Akten.
Die Sekretäre nehmen sämmtliche Verhandlungsakten in Obhut und Verwahr, und führen darüber ein genaues Verzeichniß. So weit dieselben die Traktanda beschlagen, sollen sie während der Sitzungszeit auf dem Kanzleitisch der Behörde zur Einsicht jedes Mitgliedes aufliegen, oder wenigstens auf Verlangen vorgelegt werden. Andern jedoch dürfen solche nur auf besondere Erlaubnißscheine des Präsidiums mitgetheilt werden.

§. 27. Verhandlungsliste.
Sie führen auch eine Traktanda über sämmtliche noch nicht endgültig erledigten Verhandlungsgegenstände, sei es, daß solche zur Begutachtung oder Berichterstattung an Kommissionen oder an andere Behörden oder Individuen überwiesen oder ausdrücklich verschoben, oder aber auch wegen Mangel an Zeit sonst noch nicht in Behandlung gekommen wären. Am Ende jeder Sitzung wird ihnen daher der Präsident die zurückgebliebenen, unerledigten Gegenstände ad notam geben.
Die Traktanda-Nota soll jede Sitzung für alle Mitglieder offen aus dem Kanzleitische liegen.

§. 28. Stichentscheid.
Bei Einstehen der Stimmen entscheidet der funktionirende Sekretär, der sich in diesem Falle der Abgebung seiner Stimme nicht weigern kann, sofern kein gesetzliches Hinderniß für denselben da ist.

§. 29. Ersatz der Sekretäre.
Wird einer der beiden Sekretäre (oder beide) an der Sitzung Theil zu nehmen verhindert, so wird er durch einen der beiden andern Landschreiber (oder beide) ersetzt, welcher in diesem Falle in die nämlichen Rechte mit den nämlichen Pflichten der wirklichen Sekretäre die Stelle zu vertreten hat.

IV. Theil.
Verrichtungen der Saalinspektoren und Weibel.


§. 30. Saalinspektoren.
Zwei Fürsprechen haben das Am t der Saalinspektoren; als solche haben sie Aussicht auf die reglementarische Ordnung, Kleidung und Anstand, und haben die Pflicht, die sich dagegen Verfehlenden dem Präsidenten zur gesetzlichen Ahndung zu verzeigen, auch Acht darauf zu haben, ob die beschlußfähige Anzahl der Mitglieder vorhanden sei, und den Präsidenten darauf aufmerksam zu machen, wenn dieß nicht der Fall ist.

§. 31. Amtsbedienung.
Die Bedienung im Landrathe wird durch die 4 Weibel besorgt werden, nämlich den Großweibel, die beiden Läufer und den Waagmeister.

§. 32. Stimmenzählung.
Bei allen Abstimmungen haben diese Weibel nach Eidespflicht das Mehr wegzugeben. Wiederholt irrige Vergebung des Mehr's zieht als Strafe Einstellung in dießfallsigen Amtsverrichtungen nach sich. Wenn das Mehr beim ersten Abscheiden nicht kann weggegeben werden, so sollen zum zweiten Abmehr zwei Weibel die Stimmen laut abzählen.
Die Herren Landräthe haben daher ihre Hand in der Höhe zu behalten, bis sie versichert sind, daß sie bereits gezählt worden ist.

§. 33. Wiederholte Abstimmung zu verlangen.
Wenn ein Mitglied des Landrathes an dem gegebenen Mehr zweifelt, so kann es die nochmalige Abstimmung verlangen. So oft dieses Verlangen gestellt wird, soll ihm entsprochen werden, und alsdann der bei diesem Gegenstande nichtschreibende Sekretär aufstehen und die Stimmen laut abzählen.

V. Theil.
Sitzungen, Formen der Berathung und der Abstimmung.


§. 34. Anfang der Sitzungen und Buße für Verspätung.
Die Landraths-Sitzungen haben mit 8 Uhr Morgens zu beginnen, mit Ausnahme der Monate November, Dezember, Januar und Februar, wo sie mit 9 Uhr Morgens anfangen.
Von dieser Regel ausgenommen ist der U. K . Landrath am 28. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt, da dann erst um 12 Uhr die Sitzung ihren Anfang nimmt.
Wer nach der Appell eintrifft, muß sich den Abzug von ¼ tel des Sitzgeldes gefallen lassen, es sei denn, daß er nicht frühzeitig genug avisirt oder durch eine Kommissional-Sitzung oder höhere Gewalt verhindert worden wäre.

§. 35. Unterbruch der Sitzung, Dauer.
Um 12 Uhr Mittags (wenn nicht eben ein Gegenstand in Behandlung, oder dann so bald möglich darnach) werden die Sitzungen unterbrochen zum Mittagessen. Nachmittags wird jedoch die Sitzung auf eine vom Präsidium anzusetzende Zeit wieder fortgesetzt und zwar im Sommer bis 5 und im Winter bis 4 Uhr Abends, nach welcher Zeit auch kein Gegenstand mehr in Behandlung genommen werden darf; ausgenommen am U.K. Landrathstage.
Auch bei Eröffnung der Nachmittags-Sitzung wird wiederum Appell gehalten und für Fehlende gilt die gleiche Absenzbuße und Regel, wie oben bei §. 34 Lemma 3.

§. 36. Fortsetzung der Sitzungen.
Die ordentlichen Sitzungen des Landrathes werden in der Regel so viele Tage fortgesetzt werden, bis die Traktanda erledigt ist.

§. 37. Beginn der Verhandlungen mit Protokolllesen und Appell.
Der Anfang der Verhandlungen beginnt immer mit Verlesung des Protokolles der letzten Sitzung und dessen Genehmigung oder Berichtigung. An den Debatten und Abstimmungen über Protokollsgenehmigung aber hat kein Mitglied Antheil zu nehmen, welches bei der betreffenden Verhandlung abwesend war.
Unmittelbar hierauf erfolgt der Appell und dann allfällige Entschuldigungen oder Verantwortung Seitens früher abwesend gewesener Mitglieder.

§. 38. Fortsetzung und Reihenfolge der Verhandlungen.
Sodann wird zur Behandlung der Geschäfte nach Anleit der Traktanden oder der Tagesordnung geschritten.
In der Regel wird jedes Geschäft mit einer kurzen Anzeige des Inhaltes der Sache von Seiten des Präsidenten und darauf mit Ablesung der einschlägigen Akten eingeleitet.
Wenn da aber ein Mitglied einen Antrag auf sofortige Ueberweisung an eine Landrathskommission für Prüfung oder Begutachtung des Gegenstandes bringt, so soll damit eingehalten und über die Ordnungsmotion abgestimmt werden, welcher in der Regel wird entsprochen werden, wenn die Akten weitläufig oder der Gegenstand wichtig ist.

§. 39. Kommissions-Wahlen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet eine auf dasselbe fallende Kommissionswahl oder andern Auftrag des Landrathes anzunehmen und denselben nach besten Kräften und Wissen fördersamst nachzukommen. Unter mehrern Mitgliedern, die für eine Kommission bezeichnet werden, hat immer das Erstgewählte die Verrichtungen des Präsidenten derselben zu übernehmen und die Kommission oder den Ausschuß rechtzeitig zusammenzurufen.

§ 40. Interpellationen und individuelle Anträge.
Jedes Mitglied ist berechtigt Interpellationen oder Eröffnungen und Anträge über nicht in der Traktanda enthaltene Gegenstände von sich aus an Landrath zu machen. Es hat zuvor dem Präsidenten davon Anzeige zu machen, welcher dann in der gleichen Sitzung die Eröffnung selbst machen oder dem Antragsteller sie in Kürze zu machen erlauben wird. Er wird sodann die einläßliche Behandlung des Gegenstandes, wenn derselbe nicht sehr dringend ist, auf Tagesordnung einer künftigen Sitzung anstellen.
In der besonders für solche Anträge gewidmeten Sitzung des U. K . Landrathes am 28. Dezember, wird übrigens jedes Mitglied um solche Anträge angefragt und zur Eröffnung eingeladen werden.

§. 41. Anrede, Vortrag und Kürze.
Die Anrede der an die Behörde Sprechenden, laute: „Hochgeachteter Herr Landammann; Hochgeachtete Herren!" — Jeder soll sich in seinen Vorträgen möglichster Kürze bedienen. Wegen zu großer Breite des Vortrages kann er auch gemahnt, und wenn dieß nicht fruchtet, zur Ordnung gerufen werden.

§. 42. Reihenfolge der Umfrage.
Wenn die Akten und Gutachten eines Gegenstandes verlesen sind, so eröffnet der Präsident die Berathungen (Debatten) durch die Umfrage.
Der Präsident wird , wenn der Gegenstand von einer Kommission oder Behörde beantragt, oder von einer Landraths-Kommission begutachtet ist, zuerst den betreffenden Berichterstatter oder den Präsidenten oder ein Mitglied der antragstellenden Behörde oder Kommission um seine Meinung anfragen; sodann — oder wenn kein solches Kommissional-Gutachten vorliegt — ein Mitglied dem Range nach um seine Meinung anfragen und dann ein, oder je nach der Wichtigkeit der Sache, auch zwei Mitglieder nach Belieben anfragen und sodann das freie Wort eröffnen.

§. 43. Unterbrechung des Wortes untersagt.
Während des Vortrages soll keiner dem Andern ins Wort fallen oder ihn gar unterbrechen; es mag während den Verhandlungen auch nur derjenige an die Versammlung sprechen, dem vom Präsidenten das Wort gegeben.

§ 44. Wortbegehren.
Der Präsident wird das Wort der Reihe nach ertheilen, wie es begehrt wird.
Begehren das Wort Mehrere zugleich, so soll es dem, der in derselben Debatte noch nie gesprochen hat, vor demjenigen gegeben werden, der über den waltenden Gegenstand allfällig schon gesprochen hat. Sonst ist es dem Range nach vorab zu ertheilen.

§. 45. Parlamentarischer Anstand.
In den Vorträgen sollen keine Persönlichkeiten angezogen werden. Keiner soll dem Andern üble Absichten oder schlechte Motiven andichten. Auch soll Niemand grober, beleidigender oder gar beschimpfender Ausdrücke gegen Andere, oder gar gegen Behörden sich bedienen.

§. 46. Zurechtweisung und Bestrafung der Verstöße gegen parlamentarischen Anstand.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende §§. 43 und 45 sollen vom Präsidenten sofort zur Ordnung gerufen werden; der sich hiebei streng von jeder Persönlichkeit hüten wird. Werden die Verstöße wiederholt, oder wird den Mahnungen des Präsidenten nicht sogleich Folge gegeben oder ihnen selbst widersprochen oder der Auftritt sonst gar zu lebhaft, so haben die Fehlbaren sich darum vor dem Landrathe noch besonders zu verantworten.
So auch der Präsident, wenn er seine Stellung vergessen oder gar mißbrauchen sollte.

§. 47. Schluß der Debatten.
Wenn die Debatten zu lange werden, so kann der Schluß der Debatte von Mitgliedern verlangt werden. Wird dieses Verlangen gestellt und solches von einem andern Mitgliede unterstützt, so ist selbes sofort in Abstimmung zu setzen. — Hat „Schluß" das Mehr, so soll in Sache sofort zur Abstimmung geschritten' sonst aber in den Berathungen fortgefahren werden.

§. 48. Wort des Präsidenten und Uebergang zur Abscheidung.
Der Präsident wird das Wort in Sachen für sich nehmen, so oft er für Abkürzung oder Zurückführung der Diskussion zur Sache eine kurze Beleuchtung nöthig erachtet, besonders aber um denn auch seine Meinung abzugeben, nachdem Niemand mehr das Wort verlangt. Nachdem er in Sachen seine Meinung gesprochen, so wird er, bevor er zur Resumtion der Meinungen geht, noch einmal kurz allfälligen Entgegnungen im Allgemeinen Raum bieten, indem er bei Anzeige, daß er nun gesprochen habe und, wenn Niemand mehr das Wort ergreife, zur Abstimmung geschritten werde; eine kleine Pause macht.
Begehrt Niemand mehr das Wort, so wird er die Diskussion geschlossen erklären, und zur Abstimmung schreiten, worauf Niemanden mehr zu sprechen gestattet ist, es sei denn über die Fragenstellung zum Abscheiden.

§. 49. Ordnung im Abscheiden.
Bei der Abscheidung werden die Anträge auf Ueberweisung oder Nichteintreten aus Inkompetenz zuerst, dann andere Ordnungsmotionen, z.B. auf Tagesordnung oder Verschiebung abgeschieden, dann wird zur Resumtion der Anträge in der Sache selbst geschritten.
Hiebei geht die Abstimmung über die Abänderungsanträge (amendements) jener über die Hauptanträge vor, und jener der Abänderungsanträge geht wieder die Abstimmung der Unterabänderungsanträge (sousamendements) voraus. Wer einen Unterabänderungsantrag annimmt, ist darum aber nicht gehalten auch zum Abänderungsantrag zu stimmen, ebensowenig setzt die Annahme eines Abänderungsantrages die Genehmigung des Hauptantrages voraus, sondern gilt nur als eventuell.

§. 50. Entscheid über die Fragenstellung.
Der Versammlung steht der Entscheid zu, wenn die vom Präsidenten in der Resumtion angekündigte Fragenstellung für die Abstimmung bestritten wird , und jedenfalls kann bei der Abstimmung jedes Mitglied die Theilung der Frage oder des Antrages verlangen, wenn sie nur immer noch theilbar ist.

§. 51. Erforderniß von Stimmen zur Gültigkeit eines Beschlusses. Pflicht zu stimmen.
Zu einem gültigen Beschlusse ist die absolute Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Daher ist bei jeder Abstimmung — wenn es einer verlangt — das Gegenmehr aufzunehmen.
Für oder wider muß ein jedes anwesende, stimmfähige Mitglied stimmen. Bei Gleichheit der Stimmen (sowohl bei Beschlüssen als bei Wahlen) entscheidet der Sekretär.

§. 52. Offenes Handmehr.
Jede Abstimmung geschieht durch das offene Handmehr.

§. 53. Zurücknahme von Beschlüssen.
Für Zurücknahme eines Beschlusses ist die absolute Mehrheit aller stimmfähigen Mitglieder (seien solche anwesend oder nicht) erforderlich.
Verwahrungen werden keine zu Protokoll genommen.

§. 54. Wahlen. - Vertheidigung dagegen oder Empfehlung dafür.
Die dem Landrathe zustehenden Wahlen werden auch gewöhnlich durch das offene Handmehr getroffen. Auch zu einer gültigen Wahl ist die absolute Mehrheit erforderlich. Kein Angerathener darf mehr als einmal in Kürze zu seiner Entschuldigung das Wort ergreifen.
Wer sich direkte oder indirekte zu einer Wahl empfohlen, ist bei Eiden zum Ausstand verpflichtet.
Keiner darf sich selbst die Stimme geben.

§. 55. Geheime Abstimmung - Skrutinium.
Wenn bei Wahlen ein Antrag auf geheimes Skrutinium fällt, so soll vorab darüber abgestimmt werden, ob das offene Handmehr oder geheime Skrutinium solle vorgenommen werden. Wird Letzteres erkennt, so solle sofort zum Skrutiniren geschritten werden.
Hiezu wird jedem Mitgliede ein Stimmzettel überreicht, worauf es den Namen seines Kandidaten schreibt. D er Sekretär sammelt die Stimmen. Zwei vom Präsidium bezeichnete Stimmenzähler öffnen diese Stimmzettel und verkünden das Resultat. Jedes Skrutinium werden die Stimmenzähler gewechselt. Hat keiner das absolute Mehr der Stimmenden, so fallen vorab die, welche die wenigsten Stimmen auf sich haben, wie beim offenen Handmehr, aus der Wahl.
Bei gerader Stimmenzahl wird allemal der Sekretär seinen Stimmzettel für den eventuellen Fall des Einstehens der Stimmen auch einlegen, um den Entscheid gleich herbeizuführen.

§. 56.
Bei Ledigfallen von Beamtenstellen, die vom Landrathe wieder zu besetzen sind, solle in der Regel vor Eintreten in die Wahl vom Regierungsrathe wenigstens 14 Tage zuvor öffentliche Ausschreibung der Stelle besorgt werden.

VI. Theil.
Besondere Bestimmungen.


§. 57. Verantwortung. Für das, was ein Landrathsmitglied in amtlicher Stellung als solches thut oder spricht, ist es Niemanden anders, als dem Landrathe selbst verantwortlich (Privatinjurien jedoch ausgenommen, für welche der gewohnte Rechtsweg offen steht). Es haben demnach Mitglieder des Landrathes wegen Verstößen gegen die §§. 43, 45 und 46 oder gegen die §§. 32 und 54, sich vor dem Landrathe selbst zu verantworten. Wegen Nichterscheinen verantworten sie sich ohne Weiteres nach verlesener Appell sofort selbst. Für anhaltende Versäumnisse, oder wegen andern wichtigen Verstößen gegen obige Paragraphen, entscheidet nach Austritt, oder in Abwesenheit des Fehlbaren, der Landrath, ob an denselben eine Zitation auf Verantwortung erlassen werden solle. Wird die Frage bejahend entschieden, so hat der Betreffende vor dem Landrathe, wie vor den Schranken eines Gerichtes, geziemend sich zu stellen und zu vertheidigen oder vertheidigen zu lassen.
In Fällen schwerer Vergehen, z.B. von Verletzung des Amts-Eides u. dgl., spricht der Landrath nur den Anklagezustand aus und beauftragt den Staatsanwalt zu Verfolgung des Betreffenden vor dem zuständigen Gerichte.

§. 58. Versetzung in Anklagezustand.
Wenn es sich um Versetzung in Anklagezustand von Landrathsmitgliedern, oder untergeordneter Behörden, vor'm Landrath handelt, sollen vom Kläger oder Beleidigten (ausgenommen, wenn eine Amtsstelle aus aufhabender Verpflichtung klagt) und seinen Verwandten (wenn es Partikularen betrifft) und vom Beklagten (auch sammt Verwandtschaft der betreffenden Partikularen) der Ausstand beachtet werden. Vertheidigung findet da keine statt.

§. 59. Kassation und Vorstände.
Wenn vor Laudrath Vorstände gemacht werden wollen, sei es um Rekurs- oder Kassations-Begehren vorzutragen oder klagend gegen Jemand aufzutreten, so soll der Kläger den Beklagten oder Rechtsgegner, nach Form Rechtens (wie vor Gericht), drei Tage voraus zitiren und auch die Behörde, über deren Ausspruch Kassation oder Rekurs verlangt wird, ebenso lange voraus vom Vorhaben amtlich avisirt, und davon die Bescheinigung aufgelegt werden, sonst kann ins Begehren nicht eingetreten werden.

§. 60. Petitionen und Beschwerden.
Petitionen und Beschwerden sollen in anständiger Form, mit geziemend ehrerbietigem Ausdrucke schriftlich eingegeben werden und mögen dann noch durch einen Fürsprech oder persönlich in mündlichem Vortrage unterstützt werden. Unanständiges und beleidigendes Auftreten wird wegen Formverletzung abgewiesen und kann noch dazu eine entsprechende Ordnungsbuße nach sich ziehen.

§. 61. Sieben-Geschlechtsbegehren.
Sieben-Geschlechtsbegehren sollen wie andere Petitionen gehalten und dürfen auch von einem Fürsprechen vorgetragen werden.
Die Mitglieder müssen aber die Begehren selbst eigenhändig unterschrieben haben oder dann beim Vortrag persönlich zugegen sein.
Auf jeden Fall muß ein bevollmächtigter Ausschuß des Sieben- Geschlechtes anwesend sein, um auf Verlangen in nähere Erörterung eintreten zu können. Falsche Unterschriften oder falsche Vorgaben für Erlangung solcher Unterschriften verfallen dem Strafrichter.

§. 62. Begnadigungs- und Rehabilitations-Gesuche.
Rehabilitations- und Begnadigungs-Begehren um Erlaß von Strafen wegen gewöhnlichen Verbrechen sollen in der Regel nur dann angehört werden, wenn 2/3 tel der ausgefällten Strafe erstanden sind und hiezu muß immer ein Verhaltungsschein und Gutachten von der löbl. Polizei- oder Strafhaus-Direktion aufgelegt werden und das Vortreten mit deren Wissen geschehen. Das Herumlaufen der Familie oder Verwandten des Sträflings bei den Landräthen, um zu berichten, ist verboten.

§. 63. Amnestiebegehren.
Begnadigungsbegehren wegen schweren politischen Straffällen oder von zum Tode Verurtheilten sind nach §. 54 der Verfassung einem zweifachen Landrathe vorzulegen. Die Supplik soll von Letztern knieend, von Erstem sonst mit geziemender Ehrerbietung vorgetragen oder Vorträgen gelassen werden.
Beim zweifachen Landrathe gelten die gleichen reglementarischen Vorschriften, wie beim einfachen Landrathe. Das Berichten ist auch hier verboten.
Die Beiräthe haben gleiche Rechte, Pflichten und Zahlung, wie die Landräthe.
§. 64. Kompetenzfragen.
Bei Kompetenzfragen zwischen administrativer und richterlicher Gewalt ist der Ausstand von Mitgliedern der im Kompetenz-Konflikte begriffenen Behörden zu beobachten.

§. 65.
Klagen aus Verfassungsverletzung sind, mit einem Berichte des Regierungsrathes begleitet, schriftlich vor den Landrath zu bringen.

§. 66. Prüfung von Rechnungen, Rechenschaftsbericht.
Bei Vorlage des Rechenschaftsberichtes und der Rechnungen haben die Mitglieder der Rechenschaft ablegenden Behörde (Regierungsrath oder Kantonsgericht) in Ausstand zu treten, nachdem sie zuvor ihre einleitenden Bemerkungen werden gemacht haben.
Der Präsident wird vor ihrem Abtreten zu Stellung von Bemerkungen und Anträgen auffordern, auf welche die Betreffenden vor ihrem Ausstand noch antworten werden.
Zu näherer Prüfung der Rechenschaft oder Rechnungen und des Büdgets wird in der Regel vom Landrathe eine Kommission aus Nichtbetheiligten niedergesetzt, die sich von der betreffenden zu kontrollirenden Behörde alle nöthigen Aufschlüsse wird geben lassen und dem Landrathe ihre Anträge darüber hinterbringen wird.

§. 67. Sltzgeld und Entschädigung der Landräthe.
Sitzgeld empfängt (vorbehältlich der Ratifikation der hohen Landesgemeinde) jedes Landraths-Mitglied per Tag 14 gute Btz., mit Ausnahme am U. K . Tag (den 28. Dezember) wo anstatt dessen, das bisher übliche Neujahrsgeschenk (84 Btz. oder 12 neue Franken) verabfolgt wird.
Ueberdieß erhält jedes mehr als eine Stunde vom Hauptorte entfernte Mitglied eine Reisezulage von 3 ½ Btz. per Stunde, für den Hin- und Herweg zusammen, nach folgendem

Stundentarife
oder Tarif der Ortsentfernungen und hierauf bezüglichen Reiseentschädigungen, wobei grundsätzlich angenommen ist:

a. daß halbe Stunden nicht in Berechnung fallen,
b. daß die Entfernungen nur vom Hauptorte oder der Pfarrkirche der betreffenden Gemeinde berechnet werden,
c. daß die Reiseentschädigungen bei einer fortlaufenden Sitzungsperiode oder bei einem Zusammentritte nur einmal begutet werden, möge dann dieselbe nur einen oder mehrere Tage aneinander fortdauern.



Außer diesem regelmäßigen Sitzgelde darf sich der Landrath keine andere Zulage dekretiren.
Für besondere neben der Sitzungszeit zu verrichtende Aufträge wird der Landrath den Mitgliedern eine verhältnißmäßige Entschädigung zusprechen.

§. 68. Urtheilgeld.
Für Behandlung von Gegenständen der §§. 59-64 kann der Landrath ein der verbrauchten Zeit entsprechendes Urtheilgeld zu Handen der Staatskasse aussprechen.

§. 69. Veränderung des Reglements.
Vorstehendes Reglement kann nicht durch plötzlichen Antrag abgeändert werden, sondern fallt ein Antrag auf Abänderung desselben, und wird er erheblich erklärt, so kann doch die beantragte Veränderung selbst erst in einem spätern Zusammentritt des Landrathes in Behandlung genommen und definitiv beschlossen werden.

§. 70. Publikation.
Vorstehendes Reglement des Landrathes solle gedruckt, publizirt, der amtlichen Gesetzessammlung, beigefügt und jedem Landrathsmitgliede ein Exemplar mitgetheilt werden.


Quelle: Landrats-Erkenntnis vom 23. August 1850. Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.

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LB UR (1853) Bd V S. 078-079
Gesetz über die Beeidigungen

«Der Landrath des Kantons Uri,
Auf den Vorschlag des Regierungsrathes, beschließt und verordnet:

§. 1.
Der Landammann hat alle Kantonsbeamteten auf die Verfassung und ihre verfassungsmäßigen Pflichten, nach Inhalt der betreffenden Eidesformeln, zu beeidigen.

§. 2.
Der Landammann schwört unmittelbar nach seiner Wahl der Landesgemeinde den Eid, worauf diese, vom Landammann aufgefordert, den Eid schwört, nachdem die Eide der Landesgemeinde und der Hintersäßen durch den Landschreiber abgelesen worden.

§. 3.
An den Bezirksgemeinden findet keine Beeidigung statt, sowie außer dem Landeseide kein anderer Bezirks- oder Gemeindeid besteht. §. 4.
Die betreffenden Bezirks- und Gemeindebeamteten haben nach den vorgeschriebenen Eidesformeln den Eid in die Hände der Bezirksammänner zu schwören.

§. 5.
Die Bezirksammänner haben den Eid vor dem Regierungsrathe abzulegen.

§. 6.
Die Bezirksräthe und Mitglieder der Gerichte schwören den Eid alljährlich in ihrer ersten Versammlung.»


Quelle: Landrats-Erkenntnis vom 3. Oktober 1850. Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851

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LB UR (1853) Bd V S. 095-114
Reglement für die dem Regierungsrat untergeordneten Verwaltungs-Kommissionen des Kantons Uri

«Der Landrath des Kantons Uri,
Hat in Vollziehung der Artikel 60 Lit. c der Verfassung und der §§. 2 und 7, des den 18. Mai über Organisation und Aufstellung der dem Regierungsrathe untergeordneten Verwaltungs-Kommissionen erlassenen Gesetzes, auf den Vorschlag unserer Standeskommission nachfolgende

Geschäfts-Ordnung
für die dem Regierungsrathe untergeordneten
Verwaltungs - Kommissionen
beschlossen:

I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.

Ueber Komposition, Präsidium, Sekretariat, Sitzung und den Modus der Berathungen und Abstimmung.


§. 1.
Der Bestand und die Amtsdauer der Kommissionen ist nach Vorschrift des Gesetzes vom 18. Mai über deren Organisation. Jeder Kommission ist ein Sekretär und auch ein Weibel zur Bedienung zugetheilt, welche beide von der Kommission selbst vorgeschlagen und vom Regierungsrathe, nach angehörtem Vorschlage der Kommission, auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.

§. 2.
Die Verrichtungen und Obliegenheiten des Präsidenten, des Sekretärs, der Mitglieder, wie der Modus der Berathungen und Abstimmungen in der Kommission, Sitzgeld und Vergütung sind ganz analog den im Reglement für den Regierungsrath von §. 1-33 in den 4 ersten Abschnitten enthaltenen Bestimmungen, mit der Ausnahme, daß bei der seltenern Zirkulation der Akten die rigorösern Bestimmungen über deren Kontrolle und die Verpflichtung des Urlaubbegehrens der Mitglieder bei den übrigen Kommissionen, außer bei der Standeskommission, wegfallen, da diese nur selten ordentliche Sitzungen halten.
Für Kommissionen, die in Folge ihrer Aufträge zu reisen genöthigt sind, wird ihr Sitz- oder Taggeld jedoch erhöht und nach bisheriger Uebung 38 ½ Batzen per 1 Tag oder 49 Batzen mit Ausbleiben über Nacht berechnet.

§. 3.
Dem Präsidenten können Gegenstände unwichtigen Belanges und laufende Geschäfte zur Erledigung übertragen werden, wie solche namentlich den Präsidenten der Polizei- und Militärkommission, die als solche auch Polizeidirektor und Milizinspektor des Kantons sind, schon ex officio zukommen.
Aehnliche offizielle Verrichtungen haben in der Finanzkommission auch der Seckelmeister, in der Baukommission der Bauherr oder Bauinspektor, welche ex officio Mitglieder dieser Kommissionen sind.

§. 4.
Für den Verhinderungsfall des Sekretärs hat derselbe dem Präsidenten der Kommission einen Substituten vorzuschlagen, der von der betreffenden Kommission als solcher genehmigt sein muß.

§. 5.
Sowie jede Kommission ihren Sekretär hat, so hat auch jede Kommission ihr eigenes Bureau, d.h. ihr bestimmtes Sitzungslokal, ihren Abwart, ihr Sigill und ihr Archiv, mit dem dazu nöthigen Schrank.
Das Letzte sammt einer genauen Registratur darüber besorgt der Sekretär der Kommission.

§. 6.
Die von jeder Kommission ausgehenden Schreiben und Akten werden in der Regel von dem Präsidenten derselben (in seiner Abwesenheit vom Vizepräsidenten) und dem betreffenden Sekretär unterzeichnet und mit dem eigenen Sigill besiegelt oder timbrirt.
Alle Schreiben und Akten führen die Ueberschrift der betreffenden Kommission.
Begutachtungen an Regierungsrath zu Ertheilung von Antworten sollen gleich in der Form des zu erlassenden Schreibens selbst gestellt werden; Anträge zu Beschlüssen in Beschlussesform.

§. 7.
Untere Behörden und Privaten haben ihre Schreiben an die betreffende Kommission nach ihrer Benennung zu adressiren; z.B. „An die löbl. Polizeikommission des Kantons Uri."
Persönliche Abgabe von Schreiben geschieht unmittelbar, entweder an den Präsidenten oder an den Sekretär der betreffenden Kommission.
Alle höhern Behörden des Kantons korrespondiren nicht direkte mit den Kommissionen, sondern nur durch das Mittel des Regierungsrathes, der der Repräsentant aller ihm unterordneten Kommissionen ist.

§. 8.
Das Sitzgeld und allfällige, dem Umfang der Arbeiten entsprechende, Zulage für die Kommissions-Sekretäre bestimmt der Regierungsrath.

II. Abschnitt.
Vertheilung der Geschäfte unter die Kommissionen.


§. 9.
Die Standeskommission besorgt:

I. Als engerer Ausschuß des Regierungsrathes.

a. Alle minder wichtigen oder dringenden Geschäfte des Regierungsrathes überhaupt, wohin namentlich die Publikation der Gesetze, eingehende einfache Anzeigen und Mittheilungen, die ihrer Natur nach keine weitern Dispositionen verlangen, oder zur Vorberathung oder Erledigung au eine Dikasterialkommission gewiesen werden müssen; Korrespondenzen, für deren Beantwortung von höherer Behörde schon der Standpunkt festgesetzt ist.
b. Die Vorberathung aller vom Regierungsrathe ausgehenden allgemeinen Gesetzesvorschläge an Landrath und anderer wichtiger Rathschläge der Regierung, die keinen andern Dikasterien zufallen.
c. Ertheilungen der Instruktionen für Abgeordnete an Konferenzen oder zu verschiedenen Sendungen, Relationen und Korrespondenzen mit den Standesabgeordneten an die Bundesver¬sammlung.

II. Als besonderes Dikasterium des Aeußern.

a. Die diplomatischen Angelegenheiten:
1) Aufsicht auf Erfüllung der Pflichten und Handhabung der Rechte des Kantons, als Konkordats- und Bundesglied.
2) Verhältnisse des Kantons gegen andere Kantone und Staaten (inklusive Vorbereitung daheriger Verträge).
3) Korrespondenzen mit den Behörden des Bundes, der Kantone und des Auslandes.
4) Empfang hoher Personen und Repräsentanten und Verkehr mit solchen.

b. Handelsangelegenheiten.

c. Postwesen, soweit solches noch den Kanton angeht, und Wahrnehmung bezüglicher Interessen des Standes.

d. Zoll und Transitangelegenheiten, soweit solche noch dem Kantone zukommen.
1) Korrespondenz darüber mit den verschiedenen Bundesbehörden und Angestellten.
2) Daraus bezügliche Berechnungen und Vorschläge zu Hebung des Transites und Verbesserung der Kommunikationsmittel.
3) Benützung sich hiefür ergebender Anlässe im Interesse des Kantons, geeignete Mittel zur Einwirkung auf die öffentliche Meinung, zu Gunsten des hierseitigen Passes.
4) Eventuelle Verbindungen mit Speditions- und Handelshäusern. 5) Kutscher- und Extraostordnungen.
6) Vertretung des Staates in Dampfschifffahrt-Aktien-Angelegenheiten.

e. Grenzbeaufsichtigung gegen andere Kantone:
1) Marchungen auf den Kantonsgrenzen.
2) Grenzverletzungen, deren Ahndung und Satisfaktion.
3) Marchverrückungen, daherige Reklamationen und Wiederherstellungen.

Von den in vorstehendem Paragraphe dieser Kommission zugetheilten Gegenständen, sind der Kommission zur Erledigung übertragen, die mit Ziffer I. Litt. a. II. Nro. 4, litt. c. und d. Nro. 2, 3 und 4 bezeichneten Geschäfte.

§. 10.
Die Militärkommission besorgt:

a. Das Militärwesen:
1) Amtsverkehr mit Militärbehörden und Militärbeamten des Bundes.
2) Aufsicht über die Erfüllung dießfälliger Bundespflichten von Seiten des Kantons.
3) Handhabung der Militärorganisation des Kantons und des organischen Bestandes des Truppenkorps.
4) Eintheilung und Entlassung der Mannschaft in die verschiedenen Dienstklassen und Waffengattungen.
5) Wahlen der Unteroffiziere und Korporale, und Wahlvorschläge für Offiziere.
6) Instruktion und Waffenübungen der Kantonstruppen.
7) Leitung der Truppenausgebote.
8) Bewaffnung, Ausrüstung und Kleidung der Truppen.
9) Militärrechnungswesen, Sold und Verpflegung der Truppen nach vom Regierungsrathe festzusetzenden Normen.
10) Militärrechtspflege. Handhabung der Disziplin.

b. Das Zeughaus:
1) Verwaltung des Zeughauses und des Kleidermagazins.
2) Besorgung der nöthigen Anschaffungen und Kompletirung des Abgegangenen, oder zum reglementarischen Bestände noch Erforderlichen.

c. Schützenwesen:
1) Handhabung der Schützenordnung. Polizei der Schießstätten.
2) Vertheilung der Schießgaben.
3) Erlaubniß von gewöhnlichen Kirchweih- und Freischießen. 4) Anordnung zu besondern Schießen.

Die sub §. 10 obstehrnd mit a Nro. 1, 2, 3 und 4 (mit Ausnahme der Entlassungen, wenn diese nicht reglementarisch dem Dienstalter nach geschehen muß), Nro. 5 und 6 (soweit solche reglementarisch festgesetzt sind), Nro. 7, 8, 9 und 10 (soweit es Disziplinar und nicht schwerere Vergehen betrifft) und b Nro. 1 (innert gegebenen Schranken), Nro. 2 (sofern die Kosten 100 Fr. alte Schweizerwährung nicht übersteigen) und d Nro. 1, 2 und 3 sind der Militärkommisston zur Erledigung übertragen.

§. 11. Die Finanzkommission besorgt:

a. Die Leitung und Beaufsichtigung des Staatsrechnungswesens.
1) Allfertigung des jährlichen Staatsbüdgets und der Uebersichten des Staatsvermögens.
2) Revision der Staats- (Landes-) Rechnungen, unter Vorbehalt der Genehmigung von den überordneten höhern Behörden. 3) Beirath und Ueberwachung der Verrichtungen des Seckel-meisters.
4) Finanzielle Berechnungen und Vertretung der Interessen des Staates.
5) Sorge für die Aufbewahrung der Schuldtitel und vorräthigen Gelder, sowie der Kautionen (Eventuell auch Verifikation der Kassen).
6) Anlage oder Abkündung von Kapitalien.
7) Rechnungsverhältniß mit den Bezirken und Gemeinden.

b. Erhebung der Staatseinkünfte:
1) Erhebung rückständiger Bußen nebst Ueberweisung der nicht eingängigen an die Polizei.
2) Einzug der Landsteuern (nur eventuell).
3) Stempelverwaltung.
4) Verschiedene Patentsteuern, Kaufhaus- und Lagergebühren und andere Gefälle.
5) Einzug der Getränkesteuern (wenn Kantonal und mit theilweiser Besorgung durch das Seckelamt).
6) Einzug der Zölle und des Postverträgnisses oder deren vertragsmäßigen Entschädigungsraten.
7) Salzverwaltung.

c. Bestreitung und Bereinigung der Staatspassiven.
1) Straßen-Schuldtilgungs-Kassa-Verwaltung.
2) Verzinsung und Abzahlung anderer Staatspassiven.
3) Besorgung von Staatsanleihen.

d. Ersparnißkassaverwaltung.

e. Assekuranzanstalten.
1) Gesetzesvorschläge und Berichterstattung.
2) Brandassekuranz der Staatsgebäude und deren Mobiliar.

f. Münzwesen.
1) Einschmelzung von Münzen und Tarifirung kursirender Münzen, insoweit solches dem Kantone noch zukommen kann.
2) Schutzmaßregeln gegen schlechte Münzsorten.

g. Ueberwachung anderer den Staat berührender Verwaltungen.

h. In Ihr ist auch die Lotterieaufsicht unterordnet.

Die obstehend mit a Nro. 2, 3 und 5; b Nro. 1, 3, 4, 5 und 6; d; e Nro. 2 und g bezeichneten speziellen Geschäftszweige sind der Finanzkommisston mit Vollmacht zur Erledigung übergeben.

§. 12.
Der Polizeikommission liegt ob:

a. Die allgemeine Polizei im engern Sinn:
1) Direktion der Kantonspolizei, Verhaftbefehle, Signalemente, Ausschreibungen etc. inklusive.
2) Korrespondenz mit andern Kantonen oder Staaten in Polizeisachen.
3) Sicherheitspolizei, — Aufspürung und Verfolgung von Verbrechern.
4) Handhabung der Polizei an Lands- und andern Gemeinden und öffentlichen Versammlungen.
5) Aussicht über Handhabung der Polizei in den Gemeinden, durch die Gemeindspräsidenten und Dorfgerichte.
6) Begutachtung polizeilicher Reglemente u. dgl. für die Gemeinden und Korporationen.
7) Sittenpolizei, nach Maßgabe der Sittenpolizeiordnung.
8) Preßpolizei und Aufsicht über schlechte und verbotene Schriften, Journale und Abbildungen, Maßregeln gegen deren Ausbreitung oder Veröffentlichung. Beschlagnahme und Ueberantwortung an den Richter.
9) Aufsicht über Maß und Gewicht und deren Gebrauch im Verkehr, namentlich der Lebensmittel.
10) Aussicht auf den Betrieb der Wirthschaften, des Hausir-, Markt- und andern Gewerbswesens und deren Patentlösung.
11) Handhabung der Kutscherreglemente.
12) Bewilligung für Ertheilung von Päßen, Wanderbüchern, Ueberwachung des Patentwesens und der Vidimation der Heimathscheine und den darüber von der Kanzlei zu führen¬ den Kontrollen.

b. Fremdenpolizei.
1) Abschiebung von Vaganten, Flüchtlingen, Deserteurs und Gesellen.
2) Aufenthaltsbewilligungen.
3) Niederlassungswesen, Ueberwachung der daherigen Verrichtungen der Gemeindsbehörden.
4) Ausmittlung und Anbringung von Heimathlosen.
5) Transport von Arrestanten n. dgl.

c. Feuerpolizei.
1) Oberaufsicht über Handhabung der Feuer- und Löschordnung.
2) Begutachtung dießfälliger Abänderungen oder einschlägiger neuer Verordnungen.

d. Armenpolizei.
1) Handhabung der Vorschriften gegen den Bettel.
2) Polizeiliche Unterstützung der Gemeinde- und Bezirksarmen- Verordnungen und daheriger Angestellter.

e. Gesundheitspolizei.
1) Besorgung sämmtlicher in die Obliegenheiten der Sanitätsbehörden einschlagenden Verrichtungen.
2) Exekution der bestehenden Verordnungen.
3) Vorschläge für neue Verordnungen.

f. Direktion der Polizeidiener (Landjäger und Bettelvogt), nach Vorschrift des zu proponirenden Reglementes.
1) Vorschläge für Annahme von Landjägern, nach vorgenommener Prüfung, und für Entlassung solcher, in Folge wahr¬ genommener Fehler und Vergehen.
2) Deren Kleidung, Bewaffnung und Besoldung, nach höhern Ortes genehmigter Regel.
3) Leitung des Dienstes und Handhabung der Disziplin. 4) Beständig unterhaltene Verbindung durch selbige zwischen den Polizeibeamten und (…) per Polizei-Direktion durch gegenseitige Mahnungen und Rapporte.

g. Kriminelles.
1) Alle Beziehungen der vollziehenden Gewalt zur Kriminalrechtspflege, als:
a. Prüfung krimineller Voruntersuche, nach Maßgabe vorhandener Jnzichten.
b. Anträge zur Einleitung der Spezialuntersuchung.
c. Prüfung der Urtheile und Anträge zur Appellationserklärung von Seite des Staates.
2) Vollziehung der Kriminalstrafurtheile.
3) Führung des schwarzen Buches oder des Registers über Einstellungen im Aktivbürgerrechte.
4) Gutachten für Rehabilitationen.

h. Direktion der Strafanstalt, nach bestehendem Reglement.
1) Neberwachung der Sträflinge.
2) Begnadigungsanträge für selbe.
3) Schutzaufsicht über die entlassenen Sträflinge.
4) Aufsicht über die Verhaftsorte und deren Sicherheit.

i. Korrektionelles.
1) Ueberweisungen an Staatsanwalt für höhere, oder mit bestimmten Bußen über Gl. 13 bedrohte Polizeistraffälle — überhaupt der Verkehr mit dem Staatsanwalt, theils direkte, theils durch die Bezirksammänner.
2) Zurechtweisungen, polizeiliche Korrektion, Verhaftung und Ordnungsbußen bis auf 70 Btz. an Geld, ein Dutzend Streiche oder 2 Tage Einsperrung an Wasser und Brod. Höhere Ordnungsbußen erfordern höhere Ermächtigung vom Regierungsrath.
3) Einzug nachläßiger Strafschulden, je nach Vorschrift des Gesetzes, durch Verhaft oder öffentliche Arbeit.

k. Reguisitorialien von andern Kantonen und an selbige in Zivil- und Strafrechtssachen.
Vor- und obstehende Geschäftszweige a Nro. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 (außer der Gerichtsüberweisung), Nro. 9, 10, 11 und 12; b Nro. 1, 2 und 5; c Nro. 1 und 2; d Nro. 1 und 2 ; e Nro. 1, 2 und 3; f Nro. 2, 3 und 4; g Nro. 2 (mit Ausnahme der Todesstrafen) und Nro. 3; h Nro. 1, 2, 3 und 4; i Nro. 1, 2 und 3 sind der Polizeikommission mit Vollmacht zur Besorgung übertragen.

§. 13.
Der Baukommission liegt ob:
a. Straßen-, Brücken- und Uferbauten des Kantons.
1) Unterhalt aller Brücken- und Straßenbauten, die dem Kanton zu unterhalten obliegen.
2) Anstellung der Arbeiter und Straßenknechte hiefür.
3) Prüfung und Verifikation dießfallsiger Rechnungen.
4) Alljährliche Besichtigung und Inspektion aller Straßen, Brücken- und Uferbauten, die für den Kanton von Wichtig¬keit sind.
5) Betreffend Kantonalstraßen und Brücken, deren Unterhalt den Bezirken obliegt, ertheilt sie Befehle, für deren guten Unterhalt und sorgt für deren genauen Vollzug.
Bei Versäumnissen und wo bei Verzug Gefahr erwächst, läßt sie auf Bezirkskosten, bis zur nächsten Versammlung des Regierungsrathes, ihre Befehle sofort in Exekution sehen.
6) Aussicht über die Verwaltungspersonale und über das Arbeitsmaterial (Werkzeug).
7) Rechnungsw (…), Straßenverwaltung.
8 ) Hafen- oder See (..), Kantonalstraßen- und Brücken- Wuhrenbau.
9) Begutachtung aller in's Fach des Bauwesens einschlägigen Fragen, die vom Regierungsrathe an sie gewiesen werden. 10) Vorlegung von Plänen und Vorschlägen von sich aus, wo deren Kosten 100 Franken nicht übersteigen.
11) Besorgung der Ausführung aller dieser Bauten.

b. Hochbau und Verwaltung der Staatsgebäude.
1) Gewöhnlicher Unterhalt der Staatsgebäude.
2) Vorschläge für Neubauten und Hauptreparaturen.
3) Deren Ausführung.
4) Vermiethung, Polizei- und Hausordnung der Staatsgebäude.

c. Straßenpolizei. Entwurf und Handhabung derselben und des Fuhrreglements.

d. Schifffahrtswesen. Vorschläge und Ueberwachung bestehender Verordnungen und Verträge.

Obenstehende mit a Nro. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 (wenn 100 Fr. nicht überstiegen werden müssen), 9, 10 und 11; b Nro. 1, 2 und 3; c bezeichneten Geschäfte sind der Baukommission mit Vollmacht überwiesen.

§. 14.
Die Kommission des Innern besorgt:

a. Handhabung des verfassungsgemäßen und gesetzlichen Organismus des Kantons überhaupt, namentlich:
1) Aufsicht über den organischen Bestand der Behörden, Beamten und Angestellten. Anträge für Ergänzung desselben.
2) Formation des Beamten-Etats oder Staatskalenders.
3) Ueberwachung der verfassungs- und gesetzmäßigen Ordnung an Landes- und Bezirksgemeinden, Korporations- und Gemeindeversammlungen.
4) Prüfung der daherigen Protokolle, Wahlakten und allfälliger Reklamationen, der Stimmenzählung und Stimmfähigkeit.
5) Darauf bezügliche Gesetzesvorschläge.
6) Prüfung und Begutachtung von formellen Rekursbegehren, gegen irgend welche Gemeinds-, Bezirks- oder Kantons-, Vollziehungs- oder oberste Gerichtsbehörden.
7) Kontrolle über die Promulgation der Gesetze und der zu publizirenden Erlasse.

b. Aussicht über die Kanzlei.
1) Ueber ihre Verrichtungen und Ordnung.
2) Ueber das Staatsarchiv.
3) Ueber das Amtsblatt und die Sammlung der Gesetze.
4) Den Sportelnbezug. — Bericht und Anträge über deren Tarifirung.

c. Aufsicht über die Bezirksverwaltung.
1) Aussicht über die Amtsführung der Bezirksammänner im Allgemeinen, besonders in innern Angelegenheiten.
2) Aufsicht über die Bezirkskanzleien.
3) Aussicht über die Verwaltung der Bezirksräthe. (§. 85 der Verfassung.)

d. Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung und dir Gemeindeangelegenheiten überhaupt.
1) Handhabung der gesetzlichen Kompetenz zwischen den verschiedenen Gemeindsbehörden.
2) Oberaussicht über die gesetzliche Verwaltung der Gemeindegüter und Gemeindefonds. Bezügliche Rekurse vom Bezirksrath.
3) Steuerwesen der Gemeinden; Bericht und Anträge über- etwaige Steuerbeschlüsse von Gemeinden oder Korporationen, die der hoheitlichen Genehmigung bedürfen.
4) Marchungen und Ausscheidung politischer Gemeinden.

e. Angelegenheiten des bürgerlichen Standes.
1) Aufnahme in's Kantonsbürgerrecht und Entlassung aus demselben.
2) Bürgerrechtsanstände. — Erneuerungsbegehren.
3) Führung des Stammbuches, der Geschlechts- und Bürgerregister und Pfarrbücher.
4) Statistik der Bevölkerung — Volkszählungen.

f. Vormundschastswesen.
1) Ueberwachung und Bericht über die Vollziehung der daherigen Gesetze durch die Gemeinds- und Bezirksräthe.
2 ) Bezügliche Rekurse über Gemeinds- oder Bezirksrathsbeschlüsse.
3) Gesetzesanträge für bessere Ordnung des Vormundschaftswesens und der Waisenordnung.

g. Armenwesen.
1) Oberaufsicht über die Armen-Verwaltung in den Gemeinden und Bezirken.
2) Oberaufsicht über öffentliche Bezirks- und Gemeinde-Hülfs- Anstalten jeder Art. Leitung solcher, (wenn je erstehen) für den Kanton.
3) Anträge zu deren Unterstützung oder Einführung.
4) Vorschläge über Armengesetzgebung.
5) Prüfung einschlägiger Reklamationen und Rekurse.
6) Prüfung und Begutachtung von Armenanstalts-Reglementen.

h. Geduldete und Findelkinder.
1) Versorgung und Pflege, Einbürgerung von Findelkindern.
2) Heimathlosen-Verhältnisse — deren Abschiebung.
3) Registerführung von Heimathlosen und Toleranten.
4) Fürsorge gegen verbotene Eheeinsegnungen und deren Folgen.

i. Landwirthschaft und Gewerbe.
1) Maßregeln für Hebung der Landwirthschaft und Viehzucht.
2) Maßregeln und Verordnungen gegen schädliche Insekten (Käfer) und Raubthiere.
3) Marktbewilligungen oder Verlegung.
4) Maßregeln und Aussicht für freien Handel und Verkehr und Fürsorge gegen schädlichen Fürkauf.
5) Aufmunterung industrieller Bestrebungen. Gesetzesvorschläge zum Schutze solcher.
6) Gewerbe- und Handwerksordnungen. Müller- und Bäcker-Ordnung.
7) Innungen, Bruderschaften und Zünfte.
8) Förderung und Unterstützung gemeinnütziger Bestrebungen, Vereine und Schriften.

k. Forstwesen.
1) Vorschläge zu Hebung der Staats-, Straßen- und Bezirkswaldungen.
2) Ueberwachung der Holzordnung, Holz- und Straflisten (in Relation mit den Bezirksräthen).

I. Hypothekar- und Fallimentswesen.
1) Aufsicht über das Hypothekarwesen; die Führung der Bücher und Protokolle durch die Landschreiber.
2) Aufsicht über die Liquidationen.
3) Aufsicht über den Schuldentrieb und die Gantordnung.
4) Bericht und Anträge oder Gesetzesvorschläge darüber.

Die mit a Nro. 2 und 7; b Nro. 1, 2 und 3; c Nro. 1, 2 und 3 (ohne Weisungen, welche vom Regierungsrathe auszugehen hätten); d Nro. 1 und 2 (erster. Theil); e Nro. 3 (nur die Aufsicht); f Nro. 1 und 3; g Nro. 1, 3 und 4; h Nro. 1 (ohne die Einbürgerung), 3 und 4; i Nro. 4; k Nro. 1 und 2; 1 Nro. 1, 2 und 3 bezeichneten Geschäfte sind der Kommission zur Erledigung überlassen.

§. 15.
Außer obigen Geschäften können diesen Kommissionen auf Verlangen der Bezirksräthe, mit Bewilligung des Regierungsrathes, auch noch einschlägige Bezirksgeschäfte gegen auszumittelnde verhältnißmäßige billige Kostenvergütung von Seiten des betreffenden Bezirkes übertragen werden.

§. 16.
Geschäfte, die in der Spezifikation der §§. 9-15 nicht ausdrücklich vorkommen, kommen jener Kommission zu, welcher sie vermöge ihrer allgemeinen Beschaffenheit und nach Analogie der ganzen Geschäftseintheilung am folgerichtigsten zugezählt werden.
In hierüber zweifelhaften Fällen entscheidet der Regierungsrath.
Uebrigens steht es diesem auch zu, jederzeit nach Konvenienz der einen oder der andern Kommission, von ihren Geschäften etwas ab- oder einer andern zuzutheilen, oder auch ordentlicherweise im Bereiche einer Kommissional-Kompetenz gelegene Geschäfte direkte von sich aus zu behandeln und zu erledigen, (mit einfacher Notizgabe an die betreffende Kommission) oder eine Spezialkommission dafür zu bezeichnen.

III. Abschnitt.
Nähere Bestimmung der Kompetenz der Kommissionen.


§. 17.
Jeder dieser Kommissionen liegt ob, den ihnen laut vorstehenden §§. 9-16 angewiesenen Geschäftskreis in seinem ganzen Umfange vollständig zu überwachen, einschleichenden Mißbräuchen und Gebrechen nach Maßgabe ihrer Befugnisse von sich aus oder doch gutachtensweise zu begegnen und in ihren Fächern sich auch mit Verbesserungsvorschlägen zu befassen.
Deßgleichen ist jede Kommission befugt und verpflichtet, nach waltendem Bedürfniß auch von sich aus dem Regierungsrathe wünschbare Anträge zu Beschlüssen, Verfügungen und Gesetzes¬ vorschlägen zu bringen.

§. 18.
Nebst diesem Recht und der Pflicht alle Gegenstände des betreffenden oben beschriebenen Geschäftskreises zu überwachen und gutächtlich und vorarbeitend von sich aus zu behandeln, kommt jeder Kommission noch das Recht und die Pflicht zu, gewisse laufende oder minder wichtige Geschäfte von sich aus zu erledigen.
Solche sind:
1) Alle jene Geschäfte, welche ihnen vom Regierungsrathe zur Erledigung zugewiesen worden sind.
2) Jene Gegenstände, welche ihnen als laufende oder minder wichtige Kommissional-Geschäfte reglementarisch zukommen, wie sie in vorstehenden §§. 9-14 je an deren Ende speziell aufgezählt sind.
Alle übrigen Geschäfte fordern reglementarisch nur Überwachung und Begutachtung (nicht Erledigung) Seitens der Kommissionen und auch von diesen zur Erledigung überwiesenen sind bei besondern Gestaltungen und in wichtigen Fällen dem Regierungsrathe Rapporte und Anträge zu machen.
3) Dringende Punkte — auch von den hier nicht bezeichneten Geschäften — können jedoch auch von den Kommissionen erledigt werden, jedoch unter baldmöglichster Rechtfertigung und Anzeige des Besorgten an den Regierungsrath und unter Verantwortlichkeit der Kommission.

§. 19.
Für Besorgung der ihnen zur Erledigung übertragenen Ge¬ schäfte sowohl, als Behufs Erlangung von Auskunft für gediegenere Ausarbeitung ihrer Gutachten und Verbesserungsvorschläge ist jede dieser Kommissionen auch befugt, mit allen Behörden des Kantons (die dem Regierungsrathe Uebergeordneten ausgenommen), sowie mit einschlägigen Kommissionen und Departementen anderer Kantone und Staaten informativen Briefwechsel zu pflegen.

§. 20.
Der Regierungsrath überweist demnach, so oft er es für gut findet, die an ihn gelangenden Geschäfte zur Berichterstattung oder Besorgung an die betreffende Kommission und ertheilt auch andere beliebige Aufträge, die ihrem Geschäftskreis entsprechen.
Jede Kommission ist pflichtig den dießfälligen Forderungen und Anordnungen des Regierungsrathes Genüge zu leisten.
Einfache einschlagende Korrespondenzen u. dgl. kann Namens des Regierungsrathes auch die Standeskommission den andern Kommissionen überweisen.

§. 21.
Jede Kommission kann zur Besorgung der ihr obliegenden Verrichtungen angemessene Weisungen an die ihr untergeordneten Behörden und Beamten ertheilen; vorab wird sie dieß von sich aus thun, wo es sich darum handelt, einem speziellen Gesetz oder bereits erlassenen Beschlüssen und Verfügungen des Regierungsrathes in vorkommenden Fällen Vollzug zu verschaffen.

§. 22.
Die Kommissionen bringen ihre Anträge an den Regierungsrath in der Regel schriftlich. Der Inhalt muß in seiner Wesenheit und in gediegener Kürze im Protokoll angeführt werden.
Alljährlich haben sie zur vorgeschriebenen Zeit (siehe 8-49 des Reglements für den Regierungsrath) einen allgemeinen Bericht über ihre Verrichtungen an Regierungsrath schriftlich einzugeben, der die Materialien ihrer Geschäftssektionen zum Rechenschaftsberichte des Letztern liefern soll.

§. 23.
Alle diese Kommissionen haben auch alljährlich ein Büdget (Voranschlag) der auf das folgende Amtsjahr für ihre Verwaltungssektion nöthigen Ausgaben und wahrscheinlichen Einnahmen zu entwerfen und im März dem Regierungsrathe vorzulegen.
Sie haben sich dann auch daran zu halten, daß die Ausgaben für die in ihrem Sektionsbereiche liegenden Geschäfte die im Büdget dafür angesetzte Summe nicht übersteigen.
Wenn unvoraussichtliche, außerordentliche Umstände deren Neberschreitung gebieten, sollen sie sofort um den nöthigen Supplementarkredit sollizitiren.

§. 24.
Für Behandlung besonderer Gegenstände mögen die Kommissionen auch Fachmänner zu den Berathungen zuziehen, auch kann der Regierungsrath zur Berathung gewisser Geschäftszweige ihnen auch ständige Zuzüger beigeben.

§. 25.
Von den ihnen unterstellten Beamten haben sie (die Kommissionen) das Wahlrecht derjenigen, wo ihnen vor sub §. 18 das Recht der Erledigung zusteht, bei allen übrigen bloß ein Vorschlagsrecht, während indeß die freie Wahl dem Regierungs- oder Landrathe zusteht.
Ihre (der Beamteten) Dienstverrichtungen haben sie genau zu überwachen, Nachläßigkeit zu ahnden und zu warnen; wo dieß nicht hilft oder bei schweren Vergehen oder Uebelständen sie, wenn es auf bestimmte Dienstdauer Beeidigte und fix Angestellte sind, einzustellen und nach Maßgabe des Untersuchs und des kompetenten Urtheils, falls sie nicht selbst Dimission nehmen, um dem Untersuch und Urtheil zu entgehen, zur neuen Wahl oder zu neuen Vorschlägen (wo sie das Wahlrecht nicht haben) zu schreiten.
Sind es nur provisorisch Angestellte und nicht Beeidigte, so sind sie geradezu von der Behörde zu entlassen, die sie angestellt oder gewählt hat.

§. 26.
Während also schwerere Uebertretungen ihrer Anordnungen und gröbere Fehler ihrer Angestellten von den Kommissionen durch das Mittel des Regierungsrathes oder unter Anzeige an denselben, dem Staatsanwalt zur Verfolgung vor dem Polizeistrafgericht oder dem Kriminalgericht zu überweisen sind, haben sie für geringere Uebertretungen und Fehler das Recht, die Fehlbaren (Beamtete und Nichtbeamtete) vor ihre Schranken vorzurufen und ihnen einen Zuspruch und eine korrektionelle Zurechtweisung angedeihen zu lassen, die aber nebst einem Verweise in nicht mehr als einer Ordnungsbusse von Fr. 3.50. oder 24stündigem Arrest bestehen darf. (Der speziellen höhern Befugniss der Polizeikommission § .12, i 2 und 3 und der Militärkommission, welche zufolge §. 10 a Nro. 10 alle Disziplinarstrafen nach dem eidgenössischen Reglement für militärische Pflichtverletzungen anwenden mag unbeschadet.)

§. 27.
Gegenwärtige Geschäftsordnung der Kommissionen soll dem Landrathe zur Kenntniß gebracht und sodann als in Kraft getreten gedruckt und den betreffenden Behörden und Beamten zur Nachachtung mitgetheilt werden.»


Quelle: Erlasse vom Regierungsrat vom 8. August, genehmigt vom Landrat den 3. Oktober 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.

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LB UR (1853) Bd V S. 114-118
Gesetz über die Personenfreiheit im Kanton Uri

«Der Landrath des Kantons Uri,
In Gemäßheit des §. 13 der Verfassung und auf den Vorschlag der Verfassungs- und Gesetzes-Revisions-Kommission hat beschlossen:

§ 1.
Die persönliche Freiheit im Kantone ist gewährleistet, vorbehalten die nachfolgend durch dieses Gesetz bestimmten Ausnahmen (§. 73 der Verfassung).

§. 2.
Wer demnach Jemanden, über welchen ihm nach den Gesetzen keine Gewalt zusteht, und welchen er weder als Verbrecher zu erkennen, noch als einen gefährlichen Menschen anzusehen, genügende Ursache hat, eigenmächtig festsetzt oder verschlossen hält, oder aus was immer für eine Art an seiner persönlichen Freiheit hindert, oder ihn gewaltthätig zu etwas anhaltet, der soll im geringsten Fall Fr. 63 (Gl. 50), in schwerern Fällen aber, wenn z.B . eine Erpressung damit verbunden ist, kriminell bestraft werden, und es soll das allenfalls von einem solchen Erpreßte nichtig und ungültig sein (Art.-Landb. 261 §. 12). Ist der sich solchermaßen gegen das Gesetz Verfehlende eine Amtsperson, so soll er darum noch ferner nach Maßgabe der Sache, wegen Mißbrauch der Amtsgewalt, bestraft werden.

§ 3.
Auf gleiche Weise wird auch unbefugter Hausuntersuch oder ähnliche Verletzung des Hausrechts bestraft.

§. 4.
Hingegen hat sich Jeder der Verhaftung seiner Person zu unterziehen, wenn dieselbe von kompetenter Stelle gegen ihn verhängt wird.
Bei Nichtfolgeleistung hat er dadurch veranlaßte schärfere Maßnahmen und alle daraus fließenden Folgen und Kosten, nebst einer Ahndung (nach Maßgabe der Sache bis auf Verdopplung der Strafe) an sich zu tragen. So auch bei Hausuntersuchungen.

§ 5.
Die Verhaftung kann gegen Jeden verfügt werden:
1) Wenn erhebliche Anzeigen eines schweren Polizei-Vergehens oder eines Verbrechens gegen ihn vorliegen, oder er eines solchen selbstgeständig oder darum ausgeschrieben ist.
2) Wenn Entweichung, Verabredung mit Mitschuldigen, Vernichtung der Spuren und Beweismittel, oder überhaupt Verdunkelung der Wahrheit und Erschwerung der Untersuchung eines Verbrechens zu befürchten ist.
3) Wenn er auf erhaltene Vorladung vor amtlicher Stelle zum zweitenmal nicht erscheint.
4) Wenn er durch beharrlichen Ungehorsam, Widersetzlichkeit oder Trotz gegen kompetente Behörden sich verfehlt; oder der ihm auferlegten Strafe sich entzieht, oder sie in bezeichneter Frist nicht abträgt.
5) Wenn er als Milize sich eines Disziplinar-Vergehens schuldig macht.
6) Wenn er im Zustande des Wahnsinnes oder der Trunkenheit oder auf andere Weise andern schädlich oder gefährlich oder zum öffentlichen Aergerniß wird, oder die öffentliche Ruhe stört.
7) Wenn er sonst überhaupt ein, wenn auch geringeres Vergehen gegen die Gesetze sich zu Schulden kommen läßt, auf welches Arreststrafe gesetzt ist.
8) Wenn irgend eine Gefangenschaftsstrafe über ihn gerichtlich ausgesprochen wird.

§. 6.
Das Recht, die Verhaftung in obbenannten Fällen zu verfügen, steht zu:
a. Dem Regierungsrath und seinen Delegirten.
b. D er Polizeidirektion des Kantons in allen obbesagten Fällen im Umfange des ganzen Kantons.
c. Den Bezirksammännern oder ihren Stellvertretern ebenso, jedoch nur im Umfange ihres Bezirkes.
d. Dem Kantonal-Verhöramte und dem Staatsanwalt, in den Fällen 1, 2, 3 des vorstehenden §. 5.
e. Der Militärkommission oder den betreffenden kommandirenden Offizieren, in Fällen von Nro. 5.
f. Den betreffenden Gerichtspräsidien, in Fällen von 3, 4 und 8 von vorstehendem § 5.
g. Den Gemeindspräsidenten innert dem Kreise ihrer Gemeinde, jedoch unter sofortiger Anzeige an betreffenden Bezirksammann in dringlichen Fällen von Nro. 1, 2, 6 und 7 von §. 5; namentlich auch, wenn der Betreffende entweder
1) der Flucht verdächtig oder sonst eines herumziehenden Lebenswandels ist, oder
2) durch gerichtliches Urtheil unter polizeiliche Aufsicht gestellt, oder
3) überhaupt einen schlechten Leumund hat.
h. Endlich jeder in Ehren stehende Bürger (Landmann), unter sogleicher Anzeige an nächsten Gemeinds- oder Bezirksvorsteher, wenn er
1) den Thäter auf verbrecherischer That ertappt oder ihn auf seinem Eigenthum verdächtig betrifft, oder
2) wenn er von der Regierung, dem Bezirksammann oder der Polizeigewalt zur Mithülfe ausgefordert ist; oder
3) auch im Falle von Nro. 6, wenn Schaden im Verzug ist.

§. 7.
Jedem Verhafteten solle von den betreffenden Beamteten (Landjägern, Amtsleuten oder Gemeinde-Polizeidienern, Betteljägern) entweder mündlich oder in der Regel schriftlich der Verhaftsbefehl angezeigt und innert 24 Stunden mit ihm ein Präliminar-Verhör vorgenommen oder ihm die Ursache seiner Verhaftung angezeigt werden. Auch solle Jedem die dem Zwecke und der Sicherheit des Verhaftes angemessene Schonung und Milde zu Theil werden, wie es den Untersuchungsrichtern die betreffenden Vorschriften für Behandlung der Verhafteten des nähern vorschreiben werden.

§. 8.
Hausuntersuchung kann von den gleichen im §. 6 benannten Behörden oder Amtsstellen verfügt werden, wenn die in §. 5 Nro. 1 und 2 benannten Fälle eintreffen, oder das Haus als Aufbewahrungsort von Spuren oder Objekten des Verbrechers, oder als Versteck des Verbrechers, mit oder ohne Wissen des Eigenthümers, dringend verdächtig ist. Ein allgemeiner oder leichter Verdacht reicht jedoch dazu hin, wenn das Haus dem Publikum offen steht, wie z.B. Gasthäuser, oder wenn ein Bewohner oder der Eigenthümer desselben gerichtlich unter polizeiliche Aussicht gestellt oder sonst schlechten Leumundes ist.
Eine Hausuntersuchung soll vom betreffenden Untersuchungsbeamteten immer in Gegenwart des Eigenthümers des Hauses oder des betreffenden Miethmannes oder Bewohners der Behausung, oder doch eines der Seinigen, in deren Abwesenheit, der eines Nachbars geschehen.

§. 9.
Wird einer aus dem Verhaft oder einem Hausuntersuch verdachtfrei oder gerechtfertigt entlassen, so solle ihm vom betreffenden Untersuchungsbeamteten ein Legitimations-Schein behändigt werden, welcher dem Besitzer dann jederzeit weiter zu veröffentlichen, frei steht.»


Quelle: Landrats-Erkenntnis vom. 3. Oktober 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.

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LB UR (1853) Bd V S. 134.
Gesetz über das Sitzgeld der Gerichte

«Der Landrath des Kantons Uri,
Aus den Antrag des Regierungsrathes, beschliesst:
Für die Gerichte sei das gleiche Sitzgeld und Reiseentschädigung bestimmt, wie das Landrathsreglement im §. 67 für die Landrathsmitglieder festsetzt.»


Quelle: Landraths-Erkenntnis vom 14.04.1851. Landesgemeinde-Erkenntnis vom 04.051851.

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LB UR (1853) Bd V S. 139
Reglement für den Regierungsrat des Kantons Uri

«Der Landrath des Kantons Uri,
Hat in Vollziehung der Artikel 48, 60, 61, 62 und 63 der Verfassung, und der §§. 2 und 7, des unterm 18. Mai d. J. erlassenen Gesetzes über Organisation und Aufstellung der dem Regierungsrathe untergeordneten Verwaltungskommisstonen, auf den Vorschlag des Regierungsrathes, folgendes

Regierungsraths - Reglement

beschlossen:

I. Abschnitt.
Vom Präsidium.


Befugnisse und Verrichtungen des Landammauns, als Präsidenten des Regierungsrathes.

§. 1. Einberufung und Präsidiren des Regierungsrathes.,
Der Landammann, oder in dessen Abwesenheit und Verhinderungsfälle, der Landesstatthalter, oder das dem Range nach zunächstfolgende Regierungsglied präsidirt die Versammlungen des Regierungsrathes. Er kann denselben außerordentlich zusammenberufen, so oft und wann er es für nöthig oder gut findet.

§. 2. Eröffnung, Registrirung und Zirkulation der Akten.
Er eröffnet sämmtliche an den Regierungsrath gerichtete Schreiben und Memorialien und legt dieselben nach Maßgabe der weitern Vorschriften des Reglementes zur Berathung vor. Er setzt die eingegangenen wichtigen Korrespondenzen und Akten nach besorgter Einregistrirung auf ein Verzeichniß, in der Regel gleich nach Ankunft und vor deren Berathung in der Sitzung, zu vorläufiger Kenntnißnahme unter den in Altdorf wohnenden Mitgliedern des Regierungsrathes in Zirkulation, in einer verschlossenen Mappe, zu welcher jedes Mitglied einen Schlüssel hat.

§. 3. Sigill und Unterschrift des Präsidenten bei Korrespondenzen und Erlassen.
Er unterzeichnet auch alle vom Regierungsrathe ausgehenden Schreiben, Beschlüsse und Verordnungen (mit Ausnahme jedoch der gewöhnlichen Urtheile (Erlasse) und Protokollauszüge, welche der Sekretär allein besorgt und unterzeichnet) — und bekräftigt sie mit dem Standessigill, dessen Verwahrung ihm obliegt.

§. 4. Leitung und Handhabung der Ordnung in den Berathungen.
Der Landammann führt die Berathungen des Regierungsrathes nach der reglementarisch festgesetzten Form und wacht über Erhaltung der Ordnung in den Sitzungen. Dagegen sich verfehlende Mitglieder ist er verpflichtet zu erinnern, oder auch zur Ordnung zu weisen, vorzüglich in den Fällen, wo der Berathung, dem in der Diskussion liegenden Geschäfte fremdartige Gegenstände wollten eingemischt oder Mitgliedern schlechte Absichten angedichtet werden.

§. 5. Besorgung des Vollzuges der Beschlüsse.
Er besorgt den genauen Vollzug der Beschlüsse oder läßt selbe durch die betreffenden Amtsmänner besorgen; insofern dießfalls die Besorgung nicht einer der aufgestellten Verwaltungskommissionen vorschriftsgemäß zufällt oder direkte übertragen wird.

§ .6. Schlichtung von Kompetenzkonflikten.
In Kollisionsfällen oder Kompetenzanständen zwischen verschiedenen Verwaltungsabtheilungen oder Kommissionen, hat er, wo möglich, gütlich zu vermitteln, oder dann nach Maßgabe der Sache fördersamst die Frage dem Entscheide des Regierungsrathes (resp, der Standeskommission bei dringenden oder minder wichtigen Geschäften) vorzulegen.

§. 7. Ueberwachung und Nota der Ausfertigungen.
Er überwacht die genaue Besorgung der vom Regierungsrathe ausgehenden schriftlichen Ausfertigungen.

§. 8. Substitution bei Abwesenheit.
Der Landammann, oder überhaupt der Präsidirende, soll sich keinen ganzen Tag vom Hauptorte entfernen, ohne seinen Stellvertreter für zu übernehmende Amtsführung benachrichtigt zu haben.
In den Fällen von Substitution erhalten die Akten die Unterschrift:
„Für den Landammann:"
„Der Landesstatthalter," oder:
„Der präsidirende Regierungsrath."

II. Abschnitt.
Sekretariat und Akten.


Verrichtungen des Sekretärs, Behandlung und Aufbewahrung der Akten.

§. 9. Bestellung und Ersetzung des Sekretariats.
Der Regierungsrath wählt aus der Zahl der 4 Landschreiber sich einen zum Sekretär und Ersatzmann. Der Sekretär ist zugleich auch Aktuar des Regierungsrathes.
Wird der Sekretär, in Sitzung zu erscheinen, verhindert, so hat er sogleich den Präsidenten, wie seinen Ersatzmann, davon in Kenntniß zu setzen.

§. 10. Führung des Protokolles.
Der Sekretär des Regierungsrathes soll über alle Verhandlungen desselben ein getreues Protokoll führen, welches in jeder Sitzung obenan Datum , Angabe des Präsidiums (von Letzterm auch allfällige Abänderungen bei jedem Verhandlungsgegenstande) und der anwesenden Mitglieder enthalten soll.
Dasselbe soll jedesmal in der nächst darauf folgenden Sitzung zur Genehmigung vorgelegt und verlesen werden. Dabei allfällig sich ergebende Berichtigungen sollen sogleich vorgenommen und die Korrektur ebenfalls zur Genehmigung verlesen werden (m it Beachtung der §§. 21 und 24 des Landrathsreglements).

§. 11. Ausfertigungen.
Der Sekretär hat alle Ausfertigungen, Beschlussesmittheilungen und Publikationen laut erhaltenem oder im Sinne des Beschlusses gelegenem Auftrage fördersam zu besorgen. In Fällen von Zweifel hierüber hat er sich an den Präsidenten um Auskunft zu wenden.

§. 12. Verwahrung und Inventar der Akten.
Er nimmt sämmtliche Verhandlungsakten in geordneten Verwahr, für den er haftbar ist, und führt darüber ein genaues Inventar. Außer den Mitgliedern des Regierungsrathes und seinen amtlichen Mitarbeitern, soll er dieselben Niemanden zur Einsicht geben, ohne derselbe bringe vom Präsidenten eine Erlaubniß hiezu. Aushändigungen an betreffende Kommissionen notirt er im Inventar.

§. 13. Traktanda-Verzeichniß und Kommissional-Kontrollen.
Er führt auch eine Traktanda über sämmtliche noch nicht vollkommen erledigte Verhandlungsgegenstände, sei es, daß solche zur Begutachtung oder Berichterstattung an Kommissionen oder andere Behörden oder Individuen überwiesen, oder ausdrücklich verschoben, oder wegen Mangel an Zeit sonst noch nicht in Behandlung gekommen wären. Am Ende jeder Sitzung wird ihm daher der Präsident die zurückgebliebenen und unerledigten Gegenstände ad notam geben. Diese Traktandanote soll jede Sitzung zur Einsicht für alle Mitglieder offen auf dem Kanzleitische vorliegen. Die mit Vollmacht zur Erledigung an Kommissionen überwiesenen Geschäfte sollen zur Kontrolle der Kommissionen besonders notirt werden.

§. 14. Verrechnung der Sitzgelder und der Bußen.
Der Sekretär führt auch die Rechnung über die Sitzgelder die jedem Mitgliede zu gut kommen. Deßhalb gibt er wenigstens alljährlich dem Hrn. Seckelmeister darüber eine spezifizirte Note ein, bezieht von ihm die betreffenden Sitzgelder, nach Abzug der Bußen, und repartirt es an die Mitglieder.

III. Abschnitt.
Von den Mitgliedern.

Pflichten der Mitglieder des Regierungsrathes.


§. 15. Pflicht des Erscheinens auf den Ruf des Präsidenten.
Alle Mitglieder des Regierungsrathes sind verpflichtet, so oft sie von ihrem Präsidenten gerufen werden, fleißig zu den Sitzungen desselben, wie zu Kommissionalarbeiten zu erscheinen, ohne Noth von keiner wegzubleiben und sofern die Noth Jemanden am Erscheinen hindert, wenn immer möglich denselben zuvor unter Angabe des Grundes einzuberichten; sonst aber jedenfalls in nächster Sitzung sich hierüber gebührend zu entschuldigen.
Sollte ein Mitglied mehr als eine Sitzung versäumen zu müssen, voraus sehen, so hat dasselbe hiefür den Regierungsrath um Urlaub anzugehen. Das Gleiche gilt auch für den Präsidenten.

§. 16. Zirkulation der Akten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen zur Zirkulation oder sonst übergebenen Akten wohl zu versorgen. Für verlierende Akten sind sie haftbar; daher bei Zirkulation derselben immer eine kurze Note beigelegt werden soll, welche eine fortlaufende Nummer führt. Bemerkt ein Mitglied, daß ein Aktenstück des Verzeichnisses fehlt, so hat es gleich davon Anzeige zu machen.

§. 17.
Verpflichtung zu Uebernahme übertragener Arbeiten. Alle Mitglieder haben die ihnen vom Regierungsrathe ertheilten Aufträge, die jedoch nach Billigkeit der Umstände zu repartiren sind, bei Amtspflicht zu übernehmen und fördersamst zu vollziehen, sei es, daß sie ihnen als Präsidenten, Vizepräsidenten oder Mitgliedern der Kommissionen, oder als Extra-Ausschüssen zu Kabinets-Arbeiten u. dgl. zukommen. Für damit verbundene Ausgaben haben sie Rechnung zu führen und für dafür verwendete Zeit, da sie keinen Gehalt genießen, wird ihnen der Regierungsrath eine billige Entschädigung sprechen.

§. 18. Sitzgeld und Reiseentschädigung.
Als Entschädigung bezieht jedes Mitglied das gleiche Sitzgeld und Reiseentschädigung, wie der §. 67 des Reglements für die Mitglieder des Landrathes bestimmt.
Ebenso beziehen sie die gleiche Reisezulage bei Entfernung von mehr als einer Stunde vom Hauptorte, und die welche außer der Gemeinde Altdorf, aber weniger als eine Stunde entfernt sind, eine solche von 2 Batzen per halben und 3 ½ Batzen für einen ganzen Sitzungstag.

§ 19. Verbindlichkeit für Vollzug übernommener Arbeiten.
Jedes Mitglied ist für den Vollzug der ihm übertragenen Mandate nach besten Kräften verantwortlich. Im Falle des Stoßens auf Hindernisse, welche die Leistung ihm verunmöglichen, hat es davon das Präsidium sofort in Kenntniß zu setzen, oder nach Maßgabe der Umstände entweder von sich aus oder durch die versammelte Behörde, von welcher der Auftrag ausgegangen ist, den Vollmachtträger entweder des Auftrages entbinden, oder solchen modifiziern mag, ohne welches dieser (der Beauftragte) für die Arbeit etc. haftbar bliebe.

IV. Abschnitt.
Von den Sitzungen.

Sitzungen des Regierungsrathes. Form der Berathung und Abstimmung.


§. 20. Sitzungstage. Notizgabe wichtigerer Gegenstände.
Der Regierungsrath versammelt sich ordentlicherweise alle 14 Tage einmal und zwar je am zweiten Montage Vormittags; außerordentlicherweise aber, wann der Präsident es für nöthig erachtet, oder drei Mitglieder solches verlangen, sonst soll außerordentliche Einberufung nur wegen ungewöhnlicher Geschäftsanhäufung oder in Fallen besonderer Dringlichkeit stattfinden. Im m er¬ hin sollen bei der Einladung zur Sitzung dann auch die dring¬ lichen und wichtigen Gegenstände den Mitgliedern zur Kenntniß gebracht werden.

§. 21. Anfang der Sitzungen. Buße für Verspätungen.
Die ordentlichen Sitzungen haben mit 8 Uhr Morgens regelmäßig zu beginnen, ausgenommen im Wintermonat, Christmonat, Jenner und Hornung, in welchen der Anfang auf 9 Uhr Morgens festgesetzt ist.
Wer nach Verlesung des Protokolles, die pünktlich zur festgesetzten Zeit stattfinden soll, nicht eintrifft, verfällt in ¼ neuen Schwzfr. Buße, zu Gunsten der Staatskasse.

§. 22. Unterbrechung (Aussetzung) der Sitzungen und deren Fortsetzung.
Um die Mittagszeit hebt der Präsident die Sitzung auf.
Bleiben dann noch Geschäfte übrig, welche Erledigung erheischen, so wird die Sitzung Nachmittags auf eine vom Präsidium festzusetzende Zeit fortgesetzt.

§. 23. Beschlußfähigkeit.
Einen vollgültigen Beschluß fassen zu können, ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit, d. h. also von mindestens 6 stimmfähigen Mitgliedern nebst Sekretär nöthig, sofern nicht sonst Ausstand ist.

§ 24. Rangordnung.
Die Mitglieder des Regierungsrathes nehmen ihre Plätze nach Anleit der im Landraths-Reglement sub §. 10 festgestellten Rangordnung ein.

§. 25. Eröffnung der Verhandlungen mit Protokoll-Verlesen.
Zu Anfang jeder Sitzung wird das Protokoll verlesen und nach allfälliger Berichtigung genehmigt. Nach einmal genehmigtem Protokolle ist keine Veränderung desselben mehr zuläßig.
In Protokolls-Bereinigungs-Fragen haben nur die in betreffender Sitzung gegenwärtig gewesenen Mitglieder Wort und Stimme (entsprechend dem Landraths-Reglement §. 37).
Zu beliebiger Notiznahme wird dann auch noch das Protokoll der Standeskommission, enthaltend die seit der letzten Sitzung des Regierungsrathes gepflogenen Berathungen dieser Kommission vorgelegt oder verlesen.

§. 26. Reihenfolge der Verhandlungen.
Nach Genehmigung des Protokolles letzter Sitzung werden die Gegenstände in nachfolgender Ordnung in Behandlung genommen:

a. Zuerst sämmtliche Korrespondenzen und jene wichtigern Gegenstände, worüber die Akten die Zirkulation passirt haben.
b. Dann früher vertagte Gegenstände, wenn nicht ein bestimmter Tag dafür angesetzt worden — welcher alsdann abzuwarten wäre — oder eine Vertagung auf unbestimmte Zeit beschlossen wurde, in welchem Falle dann einstweilige Vormerkung auf der Geschästskontrolle genügt.
c. Die bereitliegenden Gutachten der durch Gesetz vom 18. Mai dieses Jahres aufgestellten Verwaltungssektionen oder Kommissionen, mit Verlesung der Aktenstücke.
d. Allfällige dringende, individuelle Anträge der Mitglieder; wobei der Regierungsrath jedoch entscheidet, ob er in dieselben sogleich eintreten oder sie erst später in Berathung nehmen wolle (mit Vormerkung auf der Traktanda).
e. Vorstände, Petitionen und Rekursbegehren mit gehörigen Requisiten.

§. 27. Eröffnung der Geschäfte, Vorlage der Akten.
Bevor ein Schreiben vorgelegt wird, hat das Präsidium dessen Inhalt kurz anzuzeigen, und ist es ein Gegenstand, der reglementsgemäß zur Vorberathung oder Erledigung an eine Verwaltungssektion gehört, so wird er damit unmittelbar den Antrag zu bedingter oder unbedingter Ueberweisung verbinden, der, wenn ihm nicht gleich widersprochen wird, ohne Weiteres als zum Beschluß erhoben anzusehen ist.
Unwichtigere Schreiben werden ohne spezielles Verlangen nicht verlesen.

§. 28. Geschäftsordnung für außerordentliche Sitzungen.
Bei außerordentlichen oder Extra-Sitzungen sollen in der Regel zuerst jene Gegenstände behandelt werden, wofür die Sitzung besonders bestimmt oder angesagt worden ist.

§. 29. Umfrage.
Die Berathungen oder Debatten eröffnet der Präsident durch die Umfrage. In der Regel frägt er die Mitglieder der Reihe nach, wird aber, wenn nicht besondere Wichtigkeit des Gegenstandes die Anfrage Aller begründet, dieselbe auf höchstens drei Mitglieder beschränken.
Mit Ertheilung des Anrathes sowohl, als der Fortsetzung der Umfrage wird er unter den Mitgliedern wechseln.
Bei Gutachten oder Berichterstattungen der Kommissionen, oder Gegenständen der Kommissionen, wird er zuerst den Präsidenten oder den Berichterstatter der betreffenden Kommission um seine Meinung anfragen.

§. 30. Unterbrechen des Wortes.
Kein Mitglied darf in seiner Meinungsabgabe von einem andern unterbrochen werden.

§. 31. Stimme des Präsidenten. Schluß der Debatten. Abscheiden, Form desselben, Stichentscheid, Zurücknahme von Beschlüssen. Wahlen, Entschuldigungen, Skrutinien. Ausschreibung von Stellen.
Für die Stimmabgabe des Präsidenten, Schluß der Debatten, Abscheidung, Form der Abstimmung, Stichentscheid, Beschlußfähigkeit, Zurücknahme von Beschlüssen, Wahlvornahme, Entschuldigung bei solchen, Skrutinien und Ausschreibung von Stellen, gelten im Uebrigen auch für den Regierungsrath die hiefür dem Landrathe sub §§. 33, 41, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55 und 56 festgesetzten Reglementsvorschriften.

§. 32. Verwahrungen zu Protokoll.
Gegen einen gefaßten Beschluß kann jedes Mitglied allfällige Verwahrung motivirt zu Protokoll geben. Außer dem Falle der Verwahrung, die man bis zur nächsten Protokollverlesung auch schriftlich eingeben mag, kann keinerlei individuelle oder Minderheits-Meinung zu Protokoll gegeben werden.

§. 33.
Der Großweibel oder ein anderer Landweibel wird als Abwart des Regierungsrathes dienen, dessen Avisationen mittelst Abgabe von Karten schriftlich besorgen, worin bei Extrasitzungen die wichtigern Gegenstände angegeben sind, und bei offener Abstimmung das Mehr geben.

V. Abschnitt.
Unterabtheilungen.

Verhältniß des Regierungsrathes zu seinen Verwaltungsabtheilungen oder Kommissionen.


§. 34. Eintheilung in verschiedene Verwaltungssektionen.
Zur bessern Ordnung und Besorgung der verschiedenen Regierungsgeschäste theilt sich der Regierungsrath in 6 verschiedene Verwaltungssektionen, wobei jedoch das Kommissionalsystem zur Grundlage genommen ist, zufolge welchem zwar wohl die Vorsteher und deren Stellvertreter Mitglieder des Regierungsrathes sein müssen, außer ihnen aber auch noch andere Mitglieder mit Stimmrecht in diese Verwaltungssektionen oder Kommissionen gewählt werden können.
Diese Kommissionen sind:
a. Die Standeskommisston für Politisches, Handel und Transit.
b. Militärkommission für das Militärwesen.
c. Finanzkommission für's Finanzielle und Rechnungswesen.
d. Polizeikommission für das Polizeiliche.
e. Baukommisston für das Bauwesen und die Schifffahrt,
f. Kommission des Innern für die innern Verwaltungsgegenstände, deren Wahlart, Personalbestand und Amtsdauer, wie das Gesetz über die Kommissionen vom 18. M a i 1850 es vorschreibt.

§. 35. Oberleitung derselben und Verantwortlichkeit des Regierungsrathes.
Diese Kommissionen stehen unter den Befehlen des Regierungsrathes, der für ihre Verrichtungen verantwortlich ist, und welchem also hinwieder auch diese verantwortlich sind.
Dem Regierungsrathe steht es daher frei, Geschäfte an diese Kommissionen zu überweisen, mit mehr oder minder striktem Mandate oder Vollmacht, oder sie selbst zu behandeln oder besondere Kommissionen dafür niederzusetzen. (Gesetz vom 18. Mai 1850.)

§. 36. Vollmachtertheilung an die Standeskommission.
Der Regierungsrath kann auch die Standeskommission für Erledigung minder wichtiger oder dringlicher Geschäfte in seinem Namen bevollmächtigen.

§. 37. Form der Ueberweisungen an die Kommissionen.
Diese Ueberweisungen geschehen in der Regel durch einfaches Ueberschreiben der Rückseite des zu überweisenden Aktes mit Bezeichnung des Auftrages, ob zur Erledigung oder Begutachtung an den Präsidenten der betreffenden Kommission, dem zu ordentlicher Sammlung seiner Akten, für welche er verantwortlich ist, eine schließbare Mappe (port-feuille) zukommt. Jeder Präsident soll auch über solche Akten und alle Verhandlungsgegenstände ein Verzeichniß und Geschäftskontrolle führen, damit er jederzeit, besonders aber am Schluffe des Amtsjahres, Bericht und Rechenschaft über die Geschäftsführung seines Dikasteriums dem Regierungsrathe ablegen könne.
Nach vollständiger Erledigung einer Sache sind die bezüglichen Akten von den Kommissionen wieder an die Kanzlei, zu Handen des allgemeinen Archives, abzugeben.

§. 38. Geschäftsordnung und Kompetenz der Kommissionen.
Die vom Regierungsrathe erlassene Geschäftsordnung für die Kommissionen enthält die nähern Vorschriften über die Verrichtungen und Kompetenzen derselben.

§. 39. Ersetzung und Neubesetzung der Kommissionen.
Auf den Fall, daß vor Ablauf der Amtsdauer für die Kommissionen ein oder mehrere Mitglieder des Regierungsrathes durch den Tod oder sonst in Austritt kommen sollten, steht es dem Regierungsrathe zu, zu entscheiden, ob nur die einzelne Lücke ersetzt, oder außerordentlich die Kommissionen neu repartirt und gewählt werden sollen.

§. 40. Rekurse über Kommissionalentscheide an Regierungsrath. Ueber alle Verfügungen der Kommissionen kann an den Regierungsrath rekurrirt werden. Der Regierungsrath entscheidet bei solchen Rekursfragen, aus Verlangen der rekurirrenden Partheien nach Maßgabe der Umstände, ob Austritt der betreffenden Kommissionsglieder beim Regierungsrathe stattzufinden habe oder nicht.

§. 41. Kompetenzanstände.
Kompetenzanstände oder Fragen zwischen verschiedenen Kommissionen entscheidet der Regierungsrath, ohne daß darum Ausstand der betreffenden Kommissionsglieder stattzufinden hat.

VI. Abschnitt.
Besondere Vorschriften.
<

§. 42. Vorstände. Urtheilgeld.
Bei Rekursbegehren sollen die Vorständer, bevor sie angehört werden, durch amtliche Bescheinigung sich ausweisen, daß sie die Behörde, gegen deren Verfügen Rekurs genommen wird, avisirt und allfällige Gegenparthei nach Form Rechtens (also 3 Tage voraus) zitirt haben. Solche Rekurrenten, wie auch andere Patikularvorständer haben ein Spruchgeld von 7 bis 35 Batzen zu Handen der Kantonskasse zu erlegen, welches jedoch bei erwiesener Armuth der Betreffenden, vom Regierungsrathe ermäßigt oder auch ganz erlassen werden kann.<

§. 43. Kautionsleistung.
Wenn vom Regierungsrathe eine Verfügung verlangt wird, nach welcher sofort, ohne zuvor von der Gegenparthei Information nehmen zu können, eingeschritten werden sollte, und welche daher Gegenreklamationen veranlassen könnte, so ist der Regierungsrath berechtigt, nach Maßgabe der Sache, vor dem Eintreten darüber, überdieß eine angemessene Kautions-Leistung zu verlangen.

§. 44. Promulgation von Gesetzen und Beschlüssen.
Die Promulgation und öffentliche Bekanntmachung von Gesetzen und Erlassen des Landrathes, die für die Oeffentlichkeit bestimmt sind, wird der Regierungsrath längstens innerhalb eines Monats von ihrem Erlasse an besorgen und sie sämmtlichen betreffenden Beamten zum Vollzuge übergeben.

§. 45. Beziehung zu den Bezirksammännern und deren Ueberwachung.
Insbesondere wird er dießfalls seine Weisungen den Bezirksammännern zukommen lassen, über deren Thätigkeit und vorgeschriebenen amtlichen Verrichtungen er ein fortwährend thätiges Augenmerk hält, und sich von Zeit zu Zeit von ihnen Rapport abstatten läßt.

§ 46. Suspensionsrecht ihm untergeordneter Beamten.
Wenn wiederholte Mahnungen fruchtlos bleiben, kann der Regierungsrath diese seine Amtsmänner, wie alle übrigen ihm untergeordneten Beamten in ihren Verrichtungen einstellen (suspendiren) und in Anklagezustand versetzen, ebenso bei Widersetzlichkeit, grober Pflichtverletzung oder entehrender Handlung.

§ 47. Budget.
Jährlich hat der Regierungsrath einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Staates für das nächste Amtsjahr zu bearbeiten und dem Landrathe in seiner ordentlichen April-Sitzung vorzulegen. Er wird daher von den Kommissionen rechtzeitig sich die Vorarbeiten hiezu vorlegen lassen.

§. 48. Pflicht sich ans Budget zu halten.
Der Regierungsrath hat sich nach §. 62 der Verfassung genau ans Budget zu halten. Wenn außerordentliche Umstände die Ueberschreitung desselben verlangen, soll er einen Supplementarkredit vom Landrath verlangen und sich darüber bei ihm rechtfertigen.

§. 49. Amtsjahr. Rechenschaftsbericht.
Der nach Vorschrift der Verfassung dem Landrathe jährlich zu erstattende Rechenschaftsbericht soll jeweilen nur das betreffende Amtsjahr umfassen und spätestens ein halbes Jahr nach dessen Ablauf erscheinen.
Das Amtsjahr zählt von Anfangs Mai (der Landsgemeinde) an bis wieder zum nächsten Mai, ebenso auch das Rechnungsjahr.
Die hiezu von den einzelnen Kommissionen dem Regierungsrathe zu liefernden Materialien sind demselben spätestens binnen 2 Monaten, nach Verlauf des Amtsjahres, zu liefern.

§. 50. Jährliche Revision und Zensur aller Verwaltungen.
Jährlich hat der Regierungsrath auch von der richtigen Rechnungsabgabe aller den Staat berührenden Verwaltungen und deren Revision, sowie der vorschriftsgemäßen Kautionsleistungen und dem Vorhandensein der Depositen sich zu überzeugen und dem Landrath darüber Bericht und einen Etat vorzulegen.

VII. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

§. 51.
Gegenwärtiges Reglement für den Regierungsrath soll in Gesetzeskraft gelten, der Sammlung der Gesetze angereiht und einverleibt und auf übliche Weise zu Jedermanns Kenntniß publizirt werden.


Quelle: Landraths-Erkenntnis vom 3. Oktober 1850; Landesgemeinde-Erkenntnis vom 4. Mai 1851.

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LB UR (1853) Bd V S. 176-177.
Gesetz über Umänderung unerhebbarer Geldbussen in eine andere Strafe

«Der Landrath des Kantons Uri,
Auf den Vorschlag der Gesetzes-Revisionskommission, beschließt:

§. 1.
Alle wegen Polizeistraf- oder Frevelfällen ausgefällten Geldbußen sollen, wenn sie nicht innert 3 Monaten entrichtet oder durch freiwillige Arbeit abverdient werden, mit Zwangs-Arbeit abgetragen werden.

§. 2.
Die zum Einzuge der Bußengelder bestellten Behörden und Beamten haben, nach Verlauf der 3 Monate nach dem Strafurtheile, die Strafschuldner nochmal zu mahnen, ihre Schuld in Baar, oder vermittelst freiwilliger Arbeit nach Anweisung innert der letzten Frist von 1-3 Monaten, abzutragen.
Wird dieser Mahnung nicht entsprochen, so haben die mit dem Einzuge Beauftragten das Verzeichniß der saumseligen Strafschuldner der Polizeidirektion einzugeben, welche dieselben zur angemessenen Zeit, jedoch möglichst fördersam, zum Antritte der Strafarbeit einholen und anhalten wird.

§. 3.
Solche Sträflinge sind in oder äußert der Strafanstalt, ihren Ehren jedoch unnachtheilig, und in ihrer Privatkleidung, nach Anweisung unterzubringen und zu beschäftigen.

§. 4.
Den Zwangsarbeiten: wird ein ihren Leistungen angemessener Lohn für jeden Arbeitstag an der Strafe in Abrechnung gebracht.

§. 5.
Von der Arbeit Entweichende verdoppeln dadurch die zum Abverdienen nöthige Arbeitszeit.

§. 6.
Für Einzug der Strafen, welche in Bezirks- oder Gemeinde-Kassen gehören, steht es den betreffenden Bezirks- und Gemeinde- Behörden frei, die Straffälligen direkte zu Arbeiten für ihre Bezirke oder Gemeinden anzuhalten, oder der Polizeidirektion zu verzeigen, damit sie zur Zwangsarbeit angehalten werden. Im letztem Falle gibt der Staat keine Vergütung für die vom Straffälligen geleistete Arbeit.

§. 7.
Zu dem auf solche Weise abzuverdienenden Strafbetrage gehört nicht nur die reine Bußsumme, sondern auch allfällige Einzugsgebühren, Prozeß-, Untersuchungs-, Gerichts- und Atzungskosten und bei Paternitätsfällen auch die nach Gesetz schuldigen Unterstützungsbeiträge zum Unterhalte unehelicher Kinder.

§. 8.
Nicht im Kantone Angesessene, die weder bezahlen noch Bürgschaft leisten können, haben die daherige Strafarbeit sogleich nach gefälltem Urtheil anzutreten.
Sobald ein Untersuch oder eine Klage sie einer Schuld dringend verdächtig darstellt, sind ihre Schriften und allfälliges Guthaben mit Beschlag zu belegen, und sie anzuhalten, die muthmaßliche Strafe und Kosten zu verbürgen, widrigenfalls sie nach Umständen zu verweisen oder in Verhaft zu setzen sind.»


Quelle: Landrats-Erkenntnis vom 14. August 1851; Landsgeneinde.-Erkenntnis. vom 2. Mai 1852.

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LB UR (1853) Bd V S. 204-205
Beschluss über das Gehalt der Kantonsbeamten

«Die Landesgemeinde des Kantons Uri,
In Betracht, daß der Kanton seine Beamteten zu besolden hat, während dem Bezirke überlassen bleibt, die Seinigen zu honoriren;
In Betracht, daß auch der ökonomischen Verhältnisse wegen, zwischen Kanton und Bezirk das Kantonsseckelamt besser vom Bezirksseckelamte getrennt wird, Auf den Antrag des Landrathes, beschließt:

1) Der regierende Landammann bezieht einen jährlichen Gehalt von Fr. 400 n.W . (Gl. 227.20. statt früher Gl. 390).
2) D er Kantonsstatthalter bezieht einen Jahrgehalt von Fr. 200 n.W . (Gl. 113.30. statt früher Gl. 260).
3) Der Kantonsseckelmeister bezieht einen Jahrgehalt von Fr. 600 n.W. (Gl. 341.10. statt früher Gl. 130); dafür hat er alle mit dem Kantonsseckelamte zu vereinigenden Staatsverwaltungen fortan zu übernehmen und zu besorgen.
4) Das Kantonsseckelamt ist fortan vom Bezirksseckelamte zu trennen und kann nicht mehr vom gleichen Beamten besorgt werden.
5) Für die übrigen Staatsbeamtungen bleibt es bei den bisher ihnen zugesprochenen Gehalten.»


Quelle: Landesgemeinde-Erkenntnis vom 3. Mai 1852.

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LB UR (1853) Bd V S. 205-206
Beschluss über die Kantonalisierung des Ohmgeldes

«Die Landesgemeinde des Kantons Uri,
In Betracht, daß die Einnahmen des Staates unstreitig, wie früher, so auch künftig nicht ausreichen können, dessen Ausgaben zu decken, ohne entweder zu einer indirekten oder direkten Besteurung zu schreiten;
In Betracht, daß nach bestehender Kantonsverfassung die indirekte Besteurung der Bezirke, zu Gunsten der Kantonskasse nicht wohl mehr thunlich ist;
In Betracht des §. 21 der Kantonsverfassung, welcher den Grundsatz der Gleichheit in Tragung der Staatssteuern ausspricht, mit gebührender Berücksichtigung einer bessern Hebung des Armenwesens im ganzen Umfange des Kantons,
Nach angehörter Protestation des Bezirksrathes von Ursern, Auf den Antrag des Landrathes, beschließt:

1) Das Ohmgeld sei als direkte kantonale Einnahme erklärt und nach den bisherigen Ansätzen, die nicht erhöht werden sollen, im ganzen Kanton zu beziehen.
2) Die Hälfte des Reinertrages fällt zu 9/10tel der Armenkasse des Bezirks Uri und zu 1/10 tel der Armenkasse des Bezirks Ursern, Behufs besserer Hebung des Armenwesens, zu.
3) Der Landrath sei mit der weitern Ausführung und Vollziehung beauftragt.»


Quelle: Landesgemeinde-Erkenntnis vom 2. Mai 1852.

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LB UR (1853) Bd V S. 215-219
Vollziehnungs-Verordnung zum Bezug des Ohmgeldes im Kanton Uri

«Der Landrath des Kantons Uri,
In Vollziehung des Landesgemeinde-Beschlusses vom 2. Mai 1852, wonach das Ohmgeld als kantonale Einnahme erklärt und dessen Bezug im ganzen Kantone beschlossen, die weitere Ausführung und der Vollzug dieser Schlußnahme aber dem Landrathe übertragen wurde,
In Auffrischung der verschiedenen bisher bestandenen Verordnungen betreffend den Ohmgeldbezug,
Auf den Antrag des Regierungsrathes, beschließt und verordnet hiemit:

§. 1.
Der Bezug des Ohmgeldes für Rechnung des Bezirkes Uri geht mit dem 31. Oktober laufenden Jahres zu Ende und es wird von diesem Zeitpunkte (1. November 1852) an, das Ohmgeld als eine direkte kantonale Einnahme bezogen.

§. 2.
Der Landrath wählt auf die Dauer von vier Jahren zwei fähige und zu beeidigende Ohmgeldeinnehmer, welche in Fluelen und Hospenthal den Bezug des Ohmgeldes nach Maßgabe gegenwärtiger Verordnung zu besorgen und aber eine vom Reg.-Rathe zu bestimmende angemessene Kaution zu leisten haben.

§. 3.
In den Gemeinden Seedorf, Isenthal, Bauen, Seelisberg und Sisikon sind, wie bisher, die Gemeinderäthe unter Verant¬wortlichkeit mit dem Ohmgeldsbezuge beauftragt.

§. 4.
Die Ohmgeldstaxe ist in Beibehaltung der bisherigen Ansätze festgestellt, wie folgt:

a. für 1 Schweizermaaß Weingeist schweizer. Ursprungs Rp. 42
b. für 1 Schweizermaaß Weingeist nichtschw. Ursprungs Rp. 47
c. für 1 Schweizermaaß Wein oder Branntwein schwei¬zerischen Ursprungs Rp. 7 ½
d. für 1 Schweizermaaß Wein oder Branntwein nicht¬ schweizerischen Ursprungs
e. für 1 Schweizermaaß Most oder Bier.

Die gleichen Taxen gelten auch für das im hiesigen Kantone produzirte, nicht für eigenen Hausbedarf, sondern zum Verkaufe oder Auswirthen daselbst verbrauchte Getränke.

§. 5.
Den Bezug des Ohmgeldes für das im hiesigen Kantone fabrizirte Getränke haben die Gemeinderäthe derjenigen Gemeinden, in denen solches fabrizirt wird, zu besorgen.

§. 6.
Die Berechnung der Urnermaaß in Neuschweizermaaß geschieht zu 100 Urnermaaß per 120 Neuschweizermaaß. Beim Most ist eine Tara von 10 Prozent zu berechnen.

§. 7.
Von demjenigen Getränke, welches in Bouteillen, Krügen, oder Flaschen in Kisten verpackt, oder in emballirten Fässern eingeführt wird, wird das Ohmgeld vom Brutto-Gewicht des Kolli bezogen und zwar 3 Kilo für eine Urnermaaß berechnet.

§. 8.
Jedermann der zu verohmgeldendes Getränke, irgend welcher Gattung, in kleinern oder größern Quantitäten, in Kanton ein¬ bringt, ist verpflichtet, alsogleich dem am Ort der Einfuhr aus¬ gestellten Ohmgeld-Einzieher treu und redlich das Getränke und auf Verlangen auch den Frachtbrief vorzuweisen und das Ohmgeld sogleich zu entrichten, widrigenfalls der Angestellte nicht schuldig ist, dasselbe passiren zu lassen.

§. 9.
Wer die Ohmgeldstätte oder die Angestellten ausweichen (um¬ gehen) oder sonst andere Mittel zur Ausweichung des Ohmgeldes gebrauchen, etwas verheimlichen oder verschweigen würde, soll nach Maßgabe der Umstände und des Quantums, von betreffender Gerichtsstelle mit dem 10-20fachen Betrage und im Wiederholungsfalle überhin mit Konfiskation des Getränkes bestraft werden und dem Kläger die Hälfte der Geldbuße zukommen.
Wer durch Vermischung oder Verfälschung des eingeführten Getränkes, zumal des Weingeistes, bei Wiederausfuhr den Staat an der Ohmgeld-Einnahme beeinträchtigt, verfällt zur Strafe in den 20fachen Betrag des betreffenden Ohmgeldes.

§. 10.
Für das beim Eingang durch Baarzahlung oder Verbürgung verohmgeldete Getränke soll vom Angestellten ein Eingangsschein mit Angabe der Marke, Nummer, Anzahl Maaße oder des Gewichts, und des Namens des Eigenthümers oder Fuhrmanns ausgefertigt werden.

§. 11.
Von dem auszuführenden Getränke hat der Ohmgeld-Einzieher Notiz zu nehmen, und gegen Abgabe des Einfuhrscheines für baar bezahltes Ohmgeld, dasselbe auch wieder sofort baar zu erstatten. Ist aber bei der Einfuhr das Ohmgeld nur verbürgt worden, so hat derselbe ebenfalls gegen Vorweis und Abgabe des Einfuhrscheines einen Ausfuhrschein, worin Marke, Nummer, Gewicht oder Anzahl Maaß und der Name des Eigenthümers, Speditors oder Fuhrmanns enthalten ist, auszustellen. Gegen Vorweis und Abgabe dieses Ausfuhrscheines findet sodann von derjenigen Stätte, wo das Getränke eingeführt worden, wieder die Rückerstattung des Ohmgeldes ohne irgendeinen Abzug statt.

§. 12.
Alle jene aber, die im hiesigen Kantone mehr als nur für ihren eigenen Hausbedarf, sei es dann zum Auswirthen oder zum Verkaufe, Getränke fabriziren, sind verpflichtet, solches nebst ge¬treuer Angabe des Quantums und der Qulität dem betreffenden Gemeinderathe anzuzeigen und das treffende Ohmgeld demselben sofort zu bezahlen. Dießfalls Fehlbare sind mit der im §. 9 fest¬ gesetzten Strafe zu belegen. Die Gemeinderäthe, in deren Gemeinden Getränke produzirt werden, haben zu wachen, daß von den Betreffenden das Ohmgeld gewissenhaft entrichtet werde.

§. 13.
Als Provision von dem Ohmgeldbezug werden dem Einzieher in Hospenthal 3 ½ Prozent
in Flüelen 7 ½ Prozent
den Gemeinderäthen (1/5tel) 20 Prozent
zum Brutto-Ertrag des durch sie bezogenen Ohmgeldes vergütet.

§. 14.
Die Finanzkommission hat über den genauen Bezug des Ohmgeldes, sowie im Allgemeinen über Handhabung dieser Verordnung zu wachen, allenfalls wahrnehmende Uebelstände im Einverständnisse des Regierungsrathes zu heben und Strafbare an die Gerichte zu verzeigen. Sie steht mittelst dem Kantonsseckelamte mit den Ohmgelds- Einziehern in Rechnung und sorgt für die Vertheilung und Ver¬abfolgung des Netto-Ertrages, nach Maßgabe des §. 2 der betreffenden Landesgemeinde-Erkanntniß von 1852.

§. 15.
Alle frühern Ohmgelds-Verordnungen werden, insoweit sie der Gegenwärtigen zuwidergehen, anmit außer Kraft gesetzt.»


Quelle: Landrats-Erkenntnis vom 22. Oktober 1852. Landesgemeinde Erkenntnis. vom 2. Mai 1852.

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022