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BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 4. Mai 1851
Landesgemeinde vom 4. Mai 1851
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Alexander Muheim
Landschreiber: Gisler
Geschäfte: Entwurf eines Kriminalgesetzes für den Kanton Uri / Vorschlag zur Abänderung des § 75 der Verfassung / Gesetzesvorschlag zur Aufstellung von Vermittlern / Gesetzesvorschlag über die Öffentlichkeit der Landrats und Gerichtsverhandlungen / Definitive Bestätigung der vom Landrat provisorisch erlassenen Gesetze / Siebengeschlechtsbegehren zur Veredelung der Viehzucht / Siebengeschlechtsbegehren bezüglich der Schuldboten und Pfandschätzungen / Siebengeschlechtsbegehren bezüglich des Tanzens / Wahl von Landammann, Landesstatthalter und Säckelmeister / Wahl der Ständeräte

Siebengeschlechtsbegehren bezüglich der Schuldboten und Pfandschätzungen
Antrag: «Ein ehr. Siebengeschlecht verlangt, daß die h. Landesgemeinde aus Rücksichten gegen Schuldner sowohl, als Gläubiger zum Beschlusse erheben möchte:

1) Es sei Niemand befugt, das Schuldeneinziehen als Gewerbe zu betreiben, wobei jedoch Verwalter und Vögte von Kirchen, Korporationen und Privaten nicht verstanden, noch der Verkauf von Posten verboten sein soll. Oder dann in zweiter Linie:
2) Jeder, welcher sich mit Einzug von Schulden im hiesigen Kanton befassen will, habe hiefür eine angemessene, durch ein Gesetz zu bestimmende Kaution von wenigstens Gl. 1000 bei der h. Regierung zu hinterlegen, und deren Bewilligung einzuholen.
3) Sei die Gesetzgebungskommission beauftragt, mit Beförderung ein Gesetz über Bestimmung bemelter Kaution, sowie über die Befugnisse und Pflichten der Schuldeneinzieher überhaupt auszuarbeiten, und dem Landrathe zur Genehmigung und spätem Kenntnißgabe an die Landesgemeinde gemäß bestehender Verfassung vorzulegen.
4) Es sei in Abänderung des Art. 152 des Landbuches, im Falle es zur Schatzung kommt, der Kreditor nicht mehr wegzuschätzen befugt, als den vollen Betrag der Schuld sammt den geloffenen Weibel- und Schatzungskosten, es habe daher die Bestimmung für Zuschätzung des Dritttheils gänzlich wegzufallen.

Der Landrath,
In Betracht, daß das Begehren für Aufhebung der Schuldboten gegen den in der Bundes- und der Kantonsverfassung angenommenen Grundsatz der freien Gewerbeausübung, sowie gegen die persönlichen Rechte und Freiheiten des Gläubigers sich verstößt, und demnach zum Gesetze nicht erhoben werden kann, daß es dagegen angemessener ist, durch eine zweckmäßige Verordnung das Schuldbotenwesen zu reguliren und etwaigen Mißbräuchen Abhilfe zu verschaffen,
In Betracht, daß die bei Nro. 4 anverlangte Abänderung des Art. Landbuch 152, welcher ein billiges Schutzmittel gegen Verluste des Gläubigers gewähret, das aber in der Praxis selten und nur dannzumal in Anwendung kommt, wenn das Pfand, beider Unmöglichkeit, dasselbe um den daraus haftenden Preis verwerthen zu können, dem Kreditoren zugeschlagen wird, in welchem Falle er oft Mühe hat, die Deckung seines Guthabens zu erzwecken, — eher die schlimme Folge haben könnte, daß der Kreditor im Darleihen von Geldern auf ungewisse Pfänder hin, entweder rückhaltender werden, oder einen höhern Zinsfuß zum Nachtheile des Geldbedürftigen nach den Beispielen in andern Kantonen beanspruchen dürfte, kann nicht umhin, bei der Landsgemeinde den Antrag zu stellen, sie möchte beschließen:
Es sei das Begehren des Siebengeschlechtes abgewiesen, der Landrath hingegen beauftraget, durch eine auf Vorschlag der Gesetzgebungs-Kommission zu erlassende Verordnung das Schuldbotenwesen zu reguliren.»


Ergebnis: Die Landesgemeinde entsprechend dem Begehren eines Siebengeschlechtes und in der Absicht, eingeschlichenen Missbräuchen im Schuldeneinziehen abzuhelfen, beschliesst, dass niemand befugt ist, das Schuldeneinziehen als Gewerbe zu betreiben. Unter das Verbot fallen nicht die Verwalter und Vögte von Kirchen, Korporationen und Privaten. Auch soll der «Verkauf von Posten» nicht verboten sein. In Abänderung des Artikels 152 des Landbuches, ist im Falle, dass es zur Schatzung eines Pfandes kommt, der Kreditor nicht mehr «wegzuschätzen» befugt, als den vollen Betrag der Schuld samt den gelaufenen Weibel- und Schatzungskosten. Es hat daher die Bestimmung für Zuschätzung des Drittels gänzlich wegzufallen.
Die Herren Gebr. Philipp, Joach (Jauch), Bumann (Baumann) und Anton Z'graggen verwahren sich gegen Artikel 1 dieses Beschlusses mit Berufung auf den Bund, die Kantonsverfassung und das Privatrecht.


Quelle: Abl UR 1851, Nr. 18, 30.04.1851, Beilage nach S. 84; Nr. 20, 14.05.1851, S. 93-100.

DIE IM GESCHÄFT BEHANDELTEN GESETZESBESTIMMUNGEN

LB UR (1823) Bd I S. 137-138.
Schatzung des Pfandes (Art. 152)

«Jeder ist schuldig Pfand zu geben, das sich mit der Schuld vergleicht, bis zur Tilgung der Schuld laut Schatzung. Wenn einer lebendes Pfand zu geben hat, ist er vorzüglich solches zu geben schuldig, in so fern es sich mit der Schuld vergleicht. Lebendes Pfand und Schatzung soll aber nicht länger als 6 Wochen und 3 Tag gültig seyn, und dann, so es nicht in Schatzung weggenommen wird, wieder erneuert werden müssen, in so fern nicht Anbeding dabey gemacht worden.
Todtes Pfand und Schatzung aber soll ohne Erneuerung bis zu Entrichtung der Schuld gelten. Für Schulden von Gl. und darunter soll in 3 Wochen und was darüber ist, in 6 Wochen mögen ausgeschätzt und in Schatzung weggenommen werden.
Wenn einer kein lebendes mit der Schuld sich vergleichendes Pfand zu geben hat, soll er zuerst fahrende Waare, und so er deren nicht mehr hätte, Kapitalbriefe, und dann endlich liegende Güter in's Pfand geben. Bey jeder Gattung Pfand, den letzten wie den erstgenannten, soll, so es zur Schatzung kommt, der 3te Pfenning der Anspruch dazu gethan und geschätzt werden, z. B. für eine Ansprach von Gl. 30 mag dann für Gl. 40 ausgeschätzt und bezogen werden, und soll bey Kapitalbriefen dieser 3te Pfenning der Ansprach mit derselben vom Kapital vor ab dem Crediror zugeschrieben werden, welch gleiche Bewandtniß es auch bey den ins Pfand gegebenen Gütern nach dem früher darauf Haftenden haben solle.»


Quelle: Alt LB 90-92, 253; LG 1711; LB UR 1823 Bd I, S. 137 f. /LR 28.12.1828, 28.12.1830; LB UR 1842 Bd III, S. 38.

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LB UR (1853) Bd V S. 138-139
Beschluss bezüglich der Schuldboten und Pfandschätzungen

Der Bundesrat bezeichnet eine Amtsstelle, die über alle von den Kantonen ausgestellten Verkehrs- und Fahrbewilligungen, über alle Handänderungen von Motorwagen und Motorfahrrädern, sowie über die militärische Einteilung der Wagenführer ein Register zu führen hat. Diese Angaben müssen ihr unverzüglich von den Kantonen gemacht werden. Das gleiche hat auch hinsichtlich des Rückzuges von Bewilligungen zu geschehen. Die betreffende eidgenössische Amtsstelle gibt den Kantonen von diesem Rückzüge Kenntnis.

Quelle: Landsgemeinderekenntnis vom 4. Mai 1851.

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022