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BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 2. Mai 1852
Landesgemeinde vom 2. Mai 1852
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Alexander Muheim
Landschreiber: Karl Franz Lusser
Geschäfte: Kriminalgesetz / Gehalt der Kantonsbeamten / Ohmgeld / Entlassung der Verfassungs- und Gesetzes-Revisionskommission / Definitive Bestätigung der vom Landrathe erlassenenen Gesetze / Erneuerungswahl für den Regierungsrath / Wahl eines Landesfürsprechenden, Wahl des Landeshauptmanns / Wahl des Kantonsgerichts

Gehalt der Kantonsbeamten
Antrag: «Der Landrath des Kantons Uri, in Betracht, daß der Kanton seine Beamteten zu besolden hat, während dem Bezirke überlassen bleibt, die Seinigen zu honoriren; in Betracht, daß auch der ökonomischen Verhältnisse wegen zwischen Kanton und Bezirk das Kantonsseckelamt besser vom Bezirksseckelamte getrennt wird, — trägt bei der h. Landesgemeinde gutächtlich darauf an, daß sie Folgendes zum Beschlüsse erheben möchte:

1. Der regierende Landammann bezieht einen jährlichen Gehalt von Frk. 400 n.W. (= Gl. 227.20 statt früher Gl. 390).
2. Der Kantonsstatthalter bezieht einen Jahrgehalt von Frk. 200 n.W. (= Gl. 113. 30 statt früher Gl. 260).
3. Der Kantonsseckelmeister bezieht einen Jahrgehalt von Frk. 600 n.W. (= Gl. 341. 10 statt früher Gl. 130). Dafür hat er alle mit dem Kantonsseckelamte zu vereinigenden Staatsverwaltungen fortan zu übernehmen und zu besorgen.
4. Das Kantonsseckelamt ist fortan vom Bezirksseckelamte zu trennen, und kann nicht mehr vom gleichen Beamteten besorgt werden.
5. Für die übrigen Staatsbeamtungen bleibt es bei den bisher ihnen zugesprochenen Gehalten.»


Ergebnis: Die Landsgemeinde stimmt der Vorlage des Landrats zu.

Quelle: Abl UR, 1852, Nr. 15, 14.04.1852, Beilage nach S. 080/1-4 (Beratunsgegenstände); Abl UR, 1852, Nr. 18, 05.04.1852, S. 94 f. (Verhandlungen),

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022