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BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 5. Mai 1872
Landesgemeinde vom 5. Mai 1872
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Dominik Epp
Landschreiber: Gisler
Geschäfte: Revision der Bundesverfassung / Abänderung der Kantonsverfassung über das Repräsentationsverhältnis im Landrat und in den Bezirkrsräten / Abänderung des Paternitätsgesetzes / Gesetzesentwurf über das Assekuranzwesen / Wahl eines Landammanns / Wahl eines Landesstatthalters / Wahl eines Pannerherrn / Wahl eines Landessäckelmeisters / Wahl zweier Ständeräte / Erneuerungswahlen des Kantonsgerichts

Abänderung der Kantonsverfassung über das Repräsentationsverhältnis im Landrat und in den Bezirkrsräten.
Antrag: «Der Landrath, in Betracht:
1. daß Zweifel entstund, ob in Festsetzung der Mitgliederzahl des Landrathes und der Bezirksräthe nach dem jeweiligen Ergebnisse einer Volkszählung die Seelenzahl der Niedergelassenen und Aufenthalter des Auslandes, sowie der Bezirke auch in Anschlag kommen könne oder nicht? 2. daß die bisherige Praxis allerdings in affirmativem Sinne stattfand, daß jedoch der Text der einschlägigigen Verfassungsartikel 44 und 83 einer Auffassung in negativem Sinne fähig ist;
3. daß es vorerst nie im Sinne des Gesetzgebers liegen konnte, die Representanz der Gemeinden im Landrathe von einer Anzahl zufällig im Kantone anwesender Nichtschweizer abhängig zu machen, welche in kantonalen Angelegenheiten weder stimm- noch wahlfähig sind;
4. daß ferner auch die Mitzählung der Niedergelassenen und Aufenthalter des andern Bezirks bei Festsetzung der den Gemeinden treffenden Zahl der Vertreter im Bezirksrathe unstatthaft erscheint, indem dieselben am Korporationsnutzen keinen Antheil und in Korporationssachen kein Stimmrecht haben;
5. daß nun aber ein Entscheid hierüber sowohl als Interpretation wie als Abänderung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen (Art. 44. 83) sich auffassen läßt;
stellet den Antrag an die h. Landesgemeinde, daß sie beschließe:
1. Bei Ausmittelung der Mitgliederzahl des Landrathes, nach dem jeweiligen Ergebnisse einer Volkszählung, ist die Seelenzahl der zur Zeit anwesenden Niedergelassenen und Aufenthalter des Auslandes (Nichtschweizer), sowie hinsichtlich der Mitgliederzahl der Bezirksräthe die Seelenzahl derjenigen, welche nicht Angehörige des betreffenden Bezirkes sind (Nichtkorporationsgenössige) nicht in Anschlag zu bringen.»


Ergebnis: Die vom Landrat beantragte Interpretation, beziehungsweise Abänderung der Kantonsverfassung über das Repräsentationsverhältnis im Landrat und in den Bezirksräten, werden laut Traktanden-Zirkular angenommen.

Quelle: Abl UR 1872, Nr. 16, 18. April 1872, nach S. 114, 1-11 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1872, Nr. 19, 9. Mai 1872, S. 133 f. (Verhandlungen).

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022