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BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 7. Mai 1922
Landesgemeinde vom 7. Mai 1922
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Isidor Meyer
Landschreiber: Friedrich Gisler
Geschäfte: Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Entlassungsgesuch als Ersatzmann des Obergerichts / Wahlen Obergericht / Wahlen Kriminalgericht / Wahlen Kreisgericht Uri / Wahlen Kreisgericht Ursern / Abänderung von Art. 24 I KV (Wahlfähigkeit) / Änderung des Gesetzes über die Urner Kantonalbank / Erhöhung des Sitzgeldes der Behörden / Erhöhung des Gehalts des Kanzleidirektors / Volksbegehren (Erhöhung des Existenzminimums) / Volksbegehren (Änderung des Steuergesetzes) / Bericht über die finanzielle Tragweite der Kriegsfürsorgemassnahmen im Kanton Uri / Bürgerrechtsgesuch (Huber) / Bürgerrechtsgesuch (Reatti) / Wahl eines Landschreibers.

Abänderung von Art. 24 I KV (Wahlfähigkeit).
Antrag: «„Wahlfähig ist jeder Stimmberechtigte, aus genommen die Akkorditen, sowie die nicht rehabilitierten Konkursiten und ausgepfändeten Schuldner", sind zu streichen die Worte „die Akkorditen, sowie".»

Link zur Abänderung von Art. 24 I KV (Wahlfähigkeit)


Ergebnis: Dem Antrag zur Änderung der Kantonsverfassung wird zugestimmt.

Quelle: Abl UR 1922, Nr. 16, 20.04.1922, nach S. 304, 1-14 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1922, Nr. 19, 11.05.1922, S. 337 ff. (Verhandlungen).

DIE IM GESCHÄFT BEHANDELTEN GESETZESBESTIMMUNGEN

KV 1888 Art. 24 (Änderung von 07.05.1922)
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Wahlfähigkeit)

"Wahlfähig ist jeder Stimmberechtigte, ausgenommen die nicht rehabilitierten Konkursiten und ausgepfändeten Schuldner.
Wahlen, welche von der Landsgemeinde, dem Landrathe, den Gemeindeversammlung und den Korporationsgemeinden getroffen werden, stehen für zwei Amtsdauern unter dem Amtszwange. Eine Ersatzwahl während einer Amtsdauer ist als ganze Amtsdauer in Rechnung zu bringen.
Das Nähere hierüber enthält das Gesetz, welches Rücksicht auf Vertheilung daheriger Lasten und Beschwerden nehmen wird."


Quelle: LB UR Bd 9, S. 17; Abl UR 1929, Abstimmungs-Vorlage S. 12.

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LB UR Bd 09 (1922-1929) S. 017
Aenderung der Kantonsverfassung (Wahlfähigkeit).

«In Art. 24, 1. Absatz, der Kantonsverfassung, der jetzt lautet: „Wahlfähig ist jeder Stimmberechtigte, ausgenommen die Akkorditen, sowie die nicht rehabilitierten Konkursiten und ausgepfändeten Schuldner", werden die Worte „die Akkorditen, sowie" gestrichen.»

Quelle: Landsgemeindebeschluss vom 7. Mai 1922 (LB UR Bd. 9, S. 17).

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022