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Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 7. Mai 1922
Landesgemeinde vom 7. Mai 1922
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Isidor Meyer
Landschreiber: Friedrich Gisler
Geschäfte: Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Entlassungsgesuch als Ersatzmann des Obergerichts / Wahlen Obergericht / Wahlen Kriminalgericht / Wahlen Kreisgericht Uri / Wahlen Kreisgericht Ursern / Abänderung von Art. 24 I KV (Wahlfähigkeit) / Änderung des Gesetzes über die Urner Kantonalbank / Erhöhung des Sitzgeldes der Behörden / Erhöhung des Gehalts des Kanzleidirektors / Volksbegehren (Erhöhung des Existenzminimums) / Volksbegehren (Änderung des Steuergesetzes) / Bericht über die finanzielle Tragweite der Kriegsfürsorgemassnahmen im Kanton Uri / Bürgerrechtsgesuch (Huber) / Bürgerrechtsgesuch (Reatti) / Wahl eines Landschreibers.

Erhöhung des Gehalts des Kanzleidirektors.
Antrag: «Die Landesgemeinde des Kantons Uri, auf den Antrag des Landrates, beschließt:
1. Der fixe Gehalt des Kanzleidirektors wird festgesetzt auf 3500 Fr. bis 4500 Fr.
2. Die Bestimmung des Gehaltsansatzes innert diesen Grenzen steht in Anwendung von Art. 62, lit. k, der Kantonsverfassung, dem Regierungsrate zu.»

Link zur Bestimmung betreffend das Gehalt des Kanzleidirektors


Ergebnis: Der fixe Gehalt des Kanzleidirektors wird, in Nachachtung von Art. 52 f. der KV, festgesetzt auf Fr. 3500 bis Fr. 4500, und die Bestimmung des Gehaltsansatzes innert diesen Grenzen in Anwendung von Art. 62, lit. K KV dem Regierungsrat überlassen.

Quelle: Abl UR 1922, Nr. 16, 20.04.1922, nach S. 304, 1-14 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1922, Nr. 19, 11.05.1922, S. 337 ff. (Verhandlungen).

DIE IM GESCHÄFT BEHANDELTEN GESETZESBESTIMMUNGEN

LB UR Bd 09 (1922-1929) S. 018
Gehalt des Kanzleidirektors.

«1. Der fixe Gehalt des Kanzleidirektors wird festgesetzt auf 3500 Fr. bis 4500 Fr.
2. Die Bestimmung des Gehaltsansatzes innert diesen Grenzen steht in Anwendung von Art. 62, lit. k, der Kantonsverfassung dem Regierungsrate zu.»


Quelle: Landsgemeindebschluss vom 7. Mai 1922.

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022