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BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 7. Mai 1922
Landesgemeinde vom 7. Mai 1922
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Isidor Meyer
Landschreiber: Friedrich Gisler
Geschäfte: Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Entlassungsgesuch als Ersatzmann des Obergerichts / Wahlen Obergericht / Wahlen Kriminalgericht / Wahlen Kreisgericht Uri / Wahlen Kreisgericht Ursern / Abänderung von Art. 24 I KV (Wahlfähigkeit) / Änderung des Gesetzes über die Urner Kantonalbank / Erhöhung des Sitzgeldes der Behörden / Erhöhung des Gehalts des Kanzleidirektors / Volksbegehren (Erhöhung des Existenzminimums) / Volksbegehren (Änderung des Steuergesetzes) / Bericht über die finanzielle Tragweite der Kriegsfürsorgemassnahmen im Kanton Uri / Bürgerrechtsgesuch (Huber) / Bürgerrechtsgesuch (Reatti) / Wahl eines Landschreibers.

Volksbegehren (Erhöhung des Existenzminimums).
Antrag: «Ein mit 134 gültigen Unterschriften bedecktes Initiativbegehren verlangt Folgendes:

„Das Steuergesetz vom 31. Oktober 1915 sei in Art. 11 abzuändern wie folgt: „Von der Einkommenssteuer sind befreit: (lit. a, b, c und d bleiben unverändert), lit. e, das Einkommen eines Einzelnen bis 800 Fr.; vom Einkommen einer Familie 1200 Fr. Für jedes Kind unter 16 Jahren, dessen Unterhalt dem Haushaltungsvorstande obliegt, erhöht sich der steuerfreie Betrag um je 200 Fr."

Begründung: Seit Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes haben die Erwerbsverhältnisse eine totale Umwälzung erfahren. Das steuerfreie Minimum steht in keinem Verhältnisse mehr zum Einkommen und zu den Kosten der Lebenshaltung. Auch ist es angezeigt, den vermehrten Schwierigkeiten des Unterhaltes der Familie durch Anrechnung der Kinderzahl bei Berechnung des steuerfreien Einkommens Rechnung zu tragen. Nur so können unnötige Härten ausgeglichen werden.

Der Landrat des Kantons Uri, in Erwägung:
1. daß durch die anbegehrte Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums "der Ausfall am Steuererträgnis sowohl für die Gemeinden als den Staat ein ganz bedeutender sein würde;
2. daß es bei der gegenwärtigen Finanzlage, in der weder Staat noch Gemeinden mehr wissen, wie die nötigen Mittel zu beschaffen, ganz ungerechtfertigt erscheint, das bisherige Steuererträgnis und Staatseinkommen noch mehr zu schmälern;
3. daß bei Anlaß der diesjährigen Revision der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz schon weitgehendes Entgegenkommen zugunsten der Fixbesoldeten gezeigt wurde durch einen Abzug von 10 % des Einkommens, und da die Initiative gerade wieder aus diesen Kreisen kommt, deren Annahme eine vermehrte Besserstellung dieser Klasse gegenüber andern Erwerbskategorien bedeuten würde;
4. daß ein erheblicher Teil der Steuerpflichtigen durch diese Erhöhung des Existenzminimums von einer Einkommenssteuer gänzlich befreit würde und daß es bedauerlich wäre, das Interesse am Steuerwesen durch Einschränkung der Zahl der Steuerpflichtigen zu verringern;
5. daß, im Falle der Annahme des vorliegenden Volksbegehrens der Steuerausfall durch erhöhte Ansätze gerade bei der Einkommenssteuer wieder gedeckt werden müßte und es dadurch vielfach die Gleichen treffen würde, die jetzt durch die Initiative eine Erleichterung erhoffen;
6. daß auch die Gemeinden gezwungen wären, im Falle der Annahme dieses Volksbegehrens ihre Steueransätze entsprechend zu erhöhen;
7. daß durch eine Neuordnung erhebliche Kosten und Mehrarbeit entstehen würde, nachdem die Steuereinschätzungen für die neue Steuerperiode 1922 bis 1927 von den Gemeinden durchwegs vollzogen ist;
8. daß dagegen den Wünschen, wie sie in dem Volksbegehren niedergelegt sind, bei einer Revision des Steuergesetzes Rechnung getragen werden soll:
beschließt:
Der h. Landesgemeinde wird beantragt, es sei das Volksbegehren auf Erhöhung des Existenzminimums dermalen abzulehnen.»

Link zum Steuergesetz vom 31. Oktober 1915


Ergebnis: Entgegen des landrätlichen Antrags auf Abweisung der Initiative wird das Volsbegehren auf Abänderung des Steuergesetzes angenommen.

Quelle: Abl UR 1922, Nr. 16, 20.04.1922, nach S. 304, 1-14 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1922, Nr. 19, 11.05.1922, S. 337 ff. (Verhandlungen).

DIE IM GESCHÄFT BEHANDELTEN GESETZESBESTIMMUNGEN

LB UR Bd 09 (1922-1929) S. 019
Abänderung des Steuergesetzes

«Ein mit 134 gültigen Unterschriften bedecktes Jnitiatiivbegehren verlangt Folgendes:
Das Steuergesetz vom 31. Oktober 1915 sei in Art. 11 abzuändern wie folgt: „Von der Einkommenssteuer sind befreit: (lit. a, b, c und 6 bleiben unverändert), lit. e, das Einkommen eines Einzelnen bis 800 Fr.; vom Einkommen einer Familie 1200 Fr. Für jedes Kind unter 16 Jahren, dessen Unterhalt dem Haushaltungsvorstand obliegt, erhöht sich der steuerfreie Betrag um je 200 Franken."
Die Landsgemeinde des Kantons Uri, entgegen dem Antrage des Landrates, das Volksbegehren dermalen abzulehnen, beschließt:
Das Volksbegehren auf Erhöhung des Existenzminimums sei angenommen.»


Quelle: Landsgemeindebschluss vom 7. Mai 1922.

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022