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BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 4. Mai 1924
Landesgemeinde vom 4. Mai 1924
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Josef Werner Lusser
Landschreiber: Friedrich Gisler
Geschäfte: Neuwahl des Regiernngsrates / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Änderung der Kantonsverfassung (Behörden) / Gesetz betreffend Vergnügungssteuer / Abänderung des Gesetzes über die Urner Kantonalbank / Revision des Gesetzes über die Rindviehversicherung / Volksbegehren betreffend Einstellung der Subventionierung der Rindviehversicherung / Volksbegehren über Aufhebung des LRB vom 31.1.1924 (Steuergesetz) / Bürgerrechtsgesuch (von Rodich) / Erneuerungswahl der Landschreiber / Erneueruugswahl der Landesfürsprecher / Erneuerungswahl der Landweibel.

Volksbegehren über Aufhebung des LRB vom 31.1.1924 (Steuergesetz)
Antrag: «Von 132 Stimmberechtigten aus den Gemeinden Altdorf und Erstfeld werden folgende Begehren gestellt:

1. Der Beschluß- des Landrates vom 31. Januar 1924 betreffend die Aufhebung von lit. a des § 22 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Steuergesetz ist der Landesgemeinde vorzulegen, indem wir gleichzeitig beantragen, dessen Beschluß aufzuheben, d. h. den genannten Artikel so zu belassen, wie ihn der Landrat am 16. Dezember 1921 formuliert hat.

Begründung:
Nachdem der Landrat am 16. Dezember 1921 einem seiner Mitte gestellten berechtigten Begehren Rechnung getragen hat, finden wir seinen neuerdings, gefassten Beschluß als nicht angebracht. Braucht der Kanton vermehrte Einnahmen, so verteile man die Lasten auf die Bevölkerungsschichten nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Die 10 % Abzug, die man den Fixbesoldeten gewährt hat, sind ein kleines Aequivalent dafür, daß sie ihr Einkommen restlos versteuern müssen.
2. Der Landrat erhält den Auftrag, für die Landesgemeinde vom Jahre 1925 den Entwurf eines verbesserten Erbschaftssteuergesetzes vorzubereiten.

Begründung:
Das gegenwärtige Erbschaftssteuergesetz ist veraltet und ergibt für den Kanton nicht die Einnahmen, die er bilIigerweise erwarten dürfte. Im übrigen verweisen wir auf die einschlägigen Bemerkungen im Gutachten Meßmer.

Der Landrat des Kantons Uri,
in Anerkennung, daß die zwei Volksbegehren gesetzlich zustande gekommen sind, indem 116 gültige Unterschriften vorhanden und im übrigen die Vorschriften für Volksbegehren erfüllt sind;

gibt zu erwägen:

1. Mit Schlußnahme vom 31. Januar abhin hat der Landrat auf Antrag des Regierungsrares beschlossen, die am 16. Dezember 1921 eingeräumte Vergünstigung des Abzuges von 10 % vom Jahreseinkommen der Fixbesoldeten in § 22, lit. a der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz wieder aufzuheben. Hiezu war der Landrat zweifelsohne zuständig.
2. Der Landesgemeindebeschluß von 1922 mit der starken Erhöhung des Existenzminimums ist vorwiegend aus Kreisen der Fixbesoldeten veranlaßt worden und bewirkte, daß letztere nun doppelt vergünstigt waren, einmal mit dem Abzug von 10 % und dann mit dem erhöhten Existenzminimum.
3. Der auf den Landesgemeindebeschluß von 1922 zurückzuführende Steuerausfall zwischen den Jahren 1922 und 1923 macht Fr. 29’236.— für den Kanton aus. Auch die Gemeinden erleiden erhebliche Einbußen.
4. Heute, wo jede Behörde darauf ausgeht, die Ausgaben einzuschränken und die Einnahmen zu mehren, um mitzuhelfen an der Sanierung der Kantonsfinanzen und der Herstellung des finanziellen Gleichgewichtes, um bereits eine Beschneidung der kantonalen Beiträge an die Landwirtschaft eingesetzt hat, ist es nicht mehr gerechtfertigt, nebst dem erhöhten Existenzminimum nun noch den 10 % igen Abzug der Fixbesoldeten bestehen zu lassen.
5. Was das zweite Begehren betrifft, so kann demselben beigepflichtet werden; dasselbe bildet auch einen Programmpunkt der regierungsrätlichen Sanierungsvorschläge. Die prekäre Lage der Kantonsfinanzen und an Notwendigkeit der Schaffung neuer Mittel muß eine Erweiterung und Ausdehnung der Erbschaftssteuer bringen

Und beschließt:

Der h. Landesgemeinde wird beantragt:
1. Das Volksbegehren unter Ziffer 1 sei abzuweisen und an dem Landratsbeschluß vom 31. Januar 1924 festzuhalten.
2. Das Begehren unter Ziffer 2 sei anzunehmen und dem Landrate Auftrag erteilt, auf die Landesgemeinde 1925 Vorlage zu machen über ein verbessertes Erbschaftssteuergesetz.»


Ergebnis: Entgegen dem Antrag des Landrates wird das Volksbegehren angenommen. Dem Antrag auf Vorlage eines verbesserten Erbschaftssteuergesetzes für die Landsgemeinde 1925 wird zugestimmt.

Quelle: Abl UR 1924, Nr. 16, 17.04.1924, nach S. 261, 1-24 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1924, Nr. 18, 01.05.1924, S. 287 f. (Korrektur); Abl UR 1924, Nr. 19, 08.05.1924, S. 309 ff. (Verhandlungen).

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022