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BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 1. Mai 1927
Landsgemeinde vom 1. Mai 1927
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Josef Werner Lusser
Landschreiber: Friedrich Gisler
Geschäfte: Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahlen ins Obergericht / Wahlen ins Landgericht Uri / Wahlen ins Landgericht Ursern / Ergänzung des Gesetzes über die Landsgemeinde / Volksbegehren betreffend Ausarbeitung eines Gesetzes über das Gemeinwesen und das Rechnungswesen der öffentlichen Verwaltungen / Bürgerrechtsgesuche (Meier, Flersheim) / Neuwahl von Landesfürsprechen.

Ergänzung des Gesetzes über die Landsgemeinde.
Antrag: «Ergänzung des Gesetzes über die Landsgemeinde vom 3. Mai 1885 und 5. Mai 1889.
Die Landsgemeinde, in Ergänzung der bestehenden Bestimmungen über die Landsgemeinde, beschließt:
1. Mit der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung an der Landsgemeinde wird die Polizei- und Militär-Abteilung nach Maßgabe regierungsrätlicher Weisung beauftragt.
2. Unbefugtes Stimmen wird mit 5 bis 50 Franken gebüßt.
3. Ordnungsanträge auf Rückweisung oder Verschiebung von Vorlagen oder Volksbegehren sind zulässig auch an der Landsgemeinde und vor den Hauptanträgen auf Eintreten oder Nichteintreten, Annahme oder Verwerfung zur Abstimmung zu bringen.»


Ergebnis: Die Vorlage des Landrates über Ergänzung des Gesetzes über die Landsgemeinde vom 3. Mai 1885 und 5. Mai 1889 wird unverändert angenommen.

Link zum Gesetz im Urner Rechtsbuch


Quelle: Abl UR 1927, Nr. 15, 14.04.1927, nach S. 264, 1-9 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1927, Nr. 18, 05.05.1927, S. 297 ff.; 19, 12.05.1927, S. 321 (Verhandlungen).

DIE IM GESCHÄFT BEHANDELTEN GESETZESBESTIMMUNGEN

 
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022