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Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 6. Mai 1928
Landesgemeinde vom 6. Mai 1928 (letzte Urner Landsgemeinde)
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Josef Werner Lusser
Landschreiber: Friedrich Gisler
Geschäfte: Wahl des Regierungsrates / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Ersatzwahl in das Obergericht / Erhöhung dss Staatsbeitrages an die Gemeindearmenpflegen / Gesetz über die Arbeitslosenversicherung im Kanton Uri / Volksbegehren betreffend Abschaffung der Landsgemeinde / Volksbegehren betreffend geheimer Wahl der Ständeräte / Volksbegehren betreffend Bau einer Fahrstrasse von Wassen ins Meiental / Volksbgehren betreffend Aufhebung des Amts des Revierförsters, Volkswahl des Oberförsters / Bürgerrechtsgesuch (Walker) / Erneuerungswahl der Landschreiber / Erneuerungswahl der Landesfürsprecher / Neuwahl eines Landesfürsprechers / Erneuerungswahl der Landweibel.

Volksbegehren betreffend Abschaffung der Landsgemeinde.
Antrag: «Ein Volksbegehren mit 1785 Unterschriften aus allen Gemeinden lautet:

1 Die Landsgemeinde sei abzuschaffen.
Die Landsgemeinde des Jahres 1928 erkläre das Institut der Landsgemeinde als aufgehoben.
Es seien in der Folge alle Bestimmungen der Kantonsverfassung vom 6. Mai 1888, wie die Artikel 18, 19, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 90, Abs. 2, aufzuheben und außer Kraft zu erklären und die Art. 26, 28, 59, Absatz a, 90, Abs. 2, zweckentsprechend umzuändern, wie überhaupt alle Bestimmungen betreffend die Landsgemeinde zu streichen. Das Gesetz über die Landsgemeinde vom 3. Mai 1885 sei als dahingefallen zu erachten.
2. An Stelle der Landsgemeinde übe das souveräne Volk seine Befugnisse in der geheimen Abstimmung aus. Sämtliche Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse, welche bis anhin der Landsgemeinde vorgelegt werden mußten und die Wahlen, welche bis anhin durch die Landsgemeinde vorgenommen wurden, sind unmittelbar von der Landsgemeinde 1928 an dem Volke in geheimer Abstimmung vorzulegen und auf diesem Wege zu treffen und zu bestimmen. Als Abstimmungstag gilt auch fernerhin für geheime Abstimmungen ordentlicherweise der erste Sonntag im Mai jeden Jahres.
3. Der Landrat habe innert Jahresfrist die Abänderung der Kantonsverfassung, der gesetzlichen Bestimmungen betreff der Landsgemeinde und Neuregelung der geheimen Abstimmung überhaupt, samt allen nötigen Ausführungsbestimmungen, dem Volke in geheimer Abstimmung zum Entscheide vorzulegen. Die Amtsdauer der Behörden geht nach bisherigen Bestimmungen. Diese Beschlüsse treten sofort in Kraft. Entgegengesetzte Bestimmungen verlieren ihre Wirkung.

Begründung:

Das Stimmrecht der Bürger bildet die Grundlage jeder Volksherrschaft. Das Recht, seine Stimme für oder gegen die Gesetze abzugeben und bei den Wahlen in die obersten Behörden mitzuwirken, ist eines der ersten und wichtigsten Rechte und eine Bürgerpflicht im demokratischen Staatswesen. Die Möglichkeit aber, diese Rechte auszuüben, wird heute zahlreichen Stimmfähigen im Kanton entzogen. Die Entfernung des Landsgemeindeplatzes, die Kosten der Fahrt und des Unterhaltes, die beruflichen Pflichten usw., verhindern heute viele Hunderte Stimmberechtigte, an der Beratung der Gesetze und an den Wahlen teilzunehmen. Für unbemittelte Mitbürger aus abgelegenen Tälern und entfernten Ortschaften steht heute das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten auf dem Papier. Dieser Zustand ist ungerecht und gegenwärtigen Verhältnissen und Ansichten nicht mehr angepaßt. Initiative und Referendum bleiben wie bisher bewahrt. Aus diesen Gründen erstreben wir die Abschaffung der Landsgemeinde und die Neuordnung der damit zusammenhängenden Folgen, um in geheimer Abstimmung und erleichterten Umständen jedem Stimmfähigen Gelegenheit zu geben, am Staatswohle, an den Gesetzen und Wahlen mitzuraten und mitzutaten. Wir wollen jedem Stimmberechtigten geben, was ihm gehört, und von Rechtes wegen die unbehinderte Ausübung seines Stimmrechtes.

Der Landrat des Kantons Uri, in Erwägung:

1. daß die zur Änderung der Kantonsverfassung erforderliche Zahl von 50 Stimmberechtigten erreicht und überschritten und damit das Volksbegehren zustande gekommen ist;
2. daß ungeachtet der Verkehrserleichterungen gegenüber früher, namentlich für die unbemittelten Bewohner der abgelegenen Ortschaften der Besuch der Landsgemeinde und damit die Ausübung des Stimmrechtes in kantonalen Angelegenheiten sehr erschwert ist, während sie im Gegenteil für Alle möglichst erleichtert werden sollte;
3. daß die Abschaffung der aus uralter Zeit stammenden, während langen Jahrhunderten bestandenen Landsgemeinde zwar zu bedauern ist, dagegen infolge der durch den Eisenbahn- und Fabrikbetrieb und den Festungsbau verursachten starken Einwanderung und der Entstehung politischer Parteien die religiösen und Politischen Gegensätze sich verschärft haben und in Verbindung mit dem stärker gewordenen Besuch der Landsgemeinde eine wünschenswert ruhige, geordnete und rasche Abwicklung der Geschäfte zu verunmöglichen drohen, wie die letzten Landsgemeinden dargetan haben;
4. daß mit der allfälligen Annahme des Volksbegehrens die Landsgemeinde durch die geheime Abstimmung ersetzt wird, dagegen die Behörden und deren Obliegenheiten und Befugnisse nicht abgeändert werden und ebenso nicht die Volksrechte, daher es vorderhand genügt, wenn die geheime Abstimmung geordnet wird, was im Verlaufe des Jahres durch Verordnung des Landrates geschehen kann;
5. daß die nächste Landsgemeinde selber noch die Wahlen vornimmt, wo die Amtsdauer abgelaufen sein wird oder Ersatzwahlen notwendig sind;
6. daß die Fassung des Volksbegehrens besser gekürzt und vereinfacht wird und namentlich die Frage der Wahlen und des Abstimmungstages noch weiter erdauert werden sollte;

Beantragt

der h. Landsgemeinde, dem Volksbegehren in folgender Fassung zuzustimmen:
1. Die Landsgemeinde wird abgeschafft.
2. Die Abstimmungen und Wahlen finden inskünftig mittelst schriftlicher und geheimer Stimmabgabe in den Gemeinden statt.
3. Der Landrat wird beauftragt, innert Jahresfrist eine Verordnung über die geheime Abstimmung zu er lassen und einen Entwurf über die infolge Aufhebung der Landsgemeinde notwendigen Abänderungen der Kantonsverfassung dem Volke zur Abstimmung vorzulegen.
4. Dieser Beschluß tritt sofort, d. h. nach Erledigung der diesjährigen Landsgemeindegeschäfte, in Kraft.»


Ergebnis: Die Mehrheit des versammelten Volkes entscheidet sich für die Abschaffung der Landsgemeinde und damit für den Antrag des Landrates: Die Landsgemeinde wird somit abgeschafft. Die Abstimmungen und Wahlen finden inskünftig mittelst schriftlicher und geheimer Stimmabgabe in den Gemeinden statt. Der Landrat wird beauftragt, innert Jahresfrist eine Verordnung über die geheime Abstimmung zu erlassen und einen Entwurf über die infolge Aufhebung der Landsgemeinde notwendigen Abänderungen der Kantonsverfassung dem Volke zur Abstimmung vorzulegen.

Quelle: Abl UR 1928, Nr. 16, 19.04.1928, nach S. 276, 1-29 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1928, Nr. 19, 10.05.1928, S. 309 ff. (Verhandlungen).

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022