ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Bezirksgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 6. Mai 1849
Kantonsgemeinde vom 6. Mai 1849
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Karl Franz Lusser
Landschreiber: Gisler
Geschäfte: Verfassungs- und Gesetzesrevision - Wahl eines Verfassungsrates / Regulierung des Hypothekarwesens / Gesetzeserweiterung betreffend die Offizierswahlen / Gutachten des Landraths über die «Annahmsweise» alter Hintersässen / Das Heiraten der «Tolerierten» in auswärtigen Staaten / Fortbestand des Artilleriekorps / Wahlen der Vorgesetzten / Entlassungsgesuch eines Regierungsrats / Wahl eines amtlichen Läufers / Wahl der Ammannrichter.

Gesetzeserweiterung betreffend die Offizierswahlen.
Antrag: «Der Landrath, In Betracht, daß der Art. Landb. 251 vorschreibt, daß zu Offizieren unserer Kontingente und Landmiliz nur Landleute erwählt werden dürfen, In Betracht, daß bei den infolge des neuen Bundes ins Leben getretenen Erweiterungen des Niederlassungsrechtes einerseits, und bei dem oft eher sich zeigenden Mangel an offiziersfähigen Leuten anderseits, angemessen ist, jene aufgestellte Schranke bei Offizierswahlen fallen zu lassen, Aus den gutachtlichen Vorschlag des Regierungsrathes, beantraget hiemit, daß die h. Landesgemeinde den Art. Landb. 251 dahin abändern möchte: der Kriegsrath ernennt die Offiziere für unsere Kontingente und die Landmiliz; er ist ermächtiget, auch im Kantone angesessene Schweizerbürger, wenn sie die nöthigen Fähigkeiten besitze», zu Offizieren zu wählen.»

Ergebnis: Die Landesgemeinde hat auf Antrag des Landrats, das Gesetz (Art. 251) betreffend Offizierswahlen für das Kontingent und die Landmiliz in dem Sinne zu erweitern, daß der Kriegsrat ermächtiget wäre, auch im Kanton angesessene Schweizerbürger, wenn sie die nötigen Fähigkeiten besitzen, zu Offizieren zu wählen.

Quelle: Abl UR 1849, Nr. 16, 18.04.1849, S. 069-074; Nr. 19, 09.05.1849, S. 091-094.

DIE IM GESCHÄFT BEHANDELTEN GESETZESBESTIMMUNGEN

LB UR (1823) Bd I S. 235.
Wahl der Offiziere des Kontingents und der Landesmiliz (Art. 251 LB)

«Die Offiziers bey unsern Kontingentern und der Landmiliz zu ernennen ist dem Kriegsrath überlassen. Es sollen aber sämmtliche Offiziers nur Landleut seyn.»

Quelle: LG 1703, 1733; LB UR 1823 Bd I S. 235.

-------------------------
       

 
LANDSGEMEINDE URI

Übersicht

BEZIRKSGEMEINDE URI

Übersicht

VOLKSABSTIMMUNGEN

in bestimmtem Zeitraum
Volltextsuche
anders stimmende Gemeinden
Statistik



Offizielle Abstimmungsresultate

VERFASSUNGEN DES KANTONS URI

Verfassung von 1820
Verfassung von 1850
Verfassung von 1888
Verfassung von 1984

Verfassung nach Datum

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022