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Gesetzesbestimmungen

Weitere Bestimmungen über das Verhältnis zwischen Uri und Ursern
LB UR (1826) Bd II S. 012-016 / Sonntag, 1. Mai 1825

«Das Distriktsgericht von Ursern hat laut Artikel 47. L. B. in Rechts-Sachen, wo beyde Parteyen Angehörige des Bezirks Ursern find, bis auf den Werth von Gl 200 inappellabel zu sprechen: wenn aber eine oder beyde Parteyen fremd sind; so bleibt es in Ansehung der Appellation bey der Bestimmung der vor angeführten Verkommniß vom 21 Iuny 1803.
In Betreff der neuen Straße von Wassen bis aus die Susten-Scheideck, ist nach vorläufig unter beyden Theilen stattgehabter Vorberathung beschlossen: daß Ursern entweder ein für allemal Gl 1750 baares Geld beitragen, und dann die Straße Bezirkssache bleiben: oder aber daß sie Gl 1000 baar zum voraus geben, und dann der Straßenbau Kantonal unternommen, und die Straße Kantonal bleiben solle.
Da nun das Letztere angenommen worden; so bleibt die Suftenbergstraße, mit Nutzen und Beschwerde, Sache des ganzen Kantons.

Nota: Der von der Gemeinde Massen angebothene Beytrag zu diesem Straßenwerk, von 600 Tagwerken, ist angenommen, so wie das Versprechen derselben, die Hauserbrücke nach erster Herstellung, so lange ihr die Fürleite in Massen bleibt, zu unterhalten. Das auf dem Platz zu Altdorf stehende Monument. (Das Thürmli genannt) soll auf Kosten des ganzen Kantons wieder aufgebauen, und künftig zur dankbaren Erinnerung an die ersten Stifter der Freyheit in Ehren unterhalten werden.
Das von beidseitigen bevollmächtigten Kommisstonen des Bezirks Ury und Ursern hinsichtlich der wieder erhaltenen Hälfte der Liviner-oder Plattifer-Zölle, und der Ansprache, die vom Wiener- Kongreß am löbl. Kanton Aargau ist angewiesen worden, getroffene Verkommniß:

a) Daß die Liviner-Zoll--Hälfte ganz und ausschließlich dem alten Kanton oder Bezirk Ury eigenthümlich augehören, und gänzlich Bezirks-Sache seyn solle.
b) Daß die allfällig dieser Zölle wegen in frühern Landrechnungen dem Kanton verrechneten Kosten vom Bezirke Ury allein übernommen, und daher bey vorzunehmen, der Revision das betreffende an Ursern erstattet werden solle.
c) Daß die Ansprache am löbl. Stande Aargau aber von 38'520 Schweizer-Franken dem ganzen Kanton Ury nach jetzigem Verhältniß, und somit auch dem Bezirke Ursern zugehören, und eine Kantonal-Sache seyn solle, ist durchaus gutgeheissen, und in Kräften ratifiziert.

Nota: Dabey ist aber zu wissen, daß die hohe Regierung des Kantons Aargau diese Schuld abgetragen, und daß der Bezirk Ursern um seinen betreffenden Antheil ausgericht und bezahlt worden seye. Die unter Abgeordneten beider Bezirke Ury und Ursern über den jährlichen Beitrag des Bezirks Ursern an die Kasse des neuen Straßenbaues von Stäg bis Göschenen getroffene Übereinkunft, ist von Ursern dankbar angenommen, und von einem w.w. Landrath gänzlich ratifiziert worden.

Diese Uebereinkunft lautet wie folgt:
Der Bezirk Ursern solle für den Betrag, den er jährlich an die Fr. 1400,0 in die Tilgungs-Kasse zu legen sind, über den Zoll-Ertrag beyzuschießen hätte, jährlich die bestimmte Summen von 600 Fr. der Zoll mag dann höher, oder niedriger seyn, in diese Kasse während der 30 Jahre, so bis zu Auszahlung sämmtlicher übernommener Astien angenommen sind, beitragen. Der Zoll bleibt indessen, wie bisher, kantonal zu seinem Zweck bestimmt, und solle dann auch nach Verfluß der 30 Jahre kantonal bleiben, und beiden Bezirken im angenommenen Verhältnis erspriessen.
Was für das erste Jahr von Ursern bezahlt worden, bleibt bezahlt; und wenn die Straße künftig über kurz oder lange, bis Ursern (oder noch weiter) fahrbar gemacht würde; so solle der Bezirk Ursern dasjenige nachbezahlen, was es ihm über diese jährlichen Fr. 300 laut Zoll-Ertrag zu bezahlen treffen würde.
Der Unterhalt der Straße bleibt laut Landsgemeind-Erkenntniß von 1818 und Beschluß des Landraths vom 5 ten April 1819 stets fortdauernd in bisherigem Verhältnis jedem Bezirke obliegend auf seinem Gebiete.
Laut vorläufig unterm 25 May 1825 getroffener, und vom w.w. Landrath den 27 ten Juny 1825 ratifizierter Uebereinkunft soll der Bezirk Ursern an den neuen Bau der Ankenwag in Altdorf, in welchem Gebäude die Staatsgefängnisse, Verhörzimmer, die oberkeitlichen Gewölber, so wie die Behausungen der Amtsleute enthalten sind, Gl. 850 beitragen. Im Uebrigen soll dieses Gebäude als Kantonal betrachtet und gehalten werden, und nach dessen Ausbau der Bezirk Ursern an den künftigen Unterhalt seinen treffenden 1/10 zu tragen schuldig seyn.
Die übrigen ökonomischen Verhältnisse zwischen Ury und Ursern, sollen in der künftig noch zu bereinigenden Haus-Ordnung definitiv bestimmt und ausgemittelt werden.» Landsgemeinde-Erkenntnis 1804; Landsraths-Erkenntnisse 1810, 1813, 1819, 1823, 1825.


Quelle: Landsgemeinde-Erkenntnis 1804; Landsrats-Erkenntnisse 1810, 1813, 1819, 1823, 1825 (LB UR 1826 II S. 12-16).

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020