ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Verhältnis des Kantons Uri zum Bezirk Ursern
LB UR (1826) Bd II S. 005-008 / Dienstag, 21. Juni 1803

«Verhältnisse des Bezirks Ursern zum Kanton Ury, welche von der 13ner Commission des Kantons Ury in Folge des Vermittlungs-Akts in Hinsicht des Bezirks Ursern sind festgesetzt worden.

1.
Der Bezirksrath in Ursern bestehend wie ehemals, aus dem Thalammann, Statthalter, Pannerherr, Seckelmeister und 15 Gliedern, besorgt die niedere Polizey und Distrikts-Finanzen im Bezirke. In Ansehung der allgemeinen hochobrigkeitlichen Verordnungen sind die Bezirksräthe dem Landrathe unterworfen.
Jeder Bezirksrath wird nach Beschaffenheit seines Lokals den Preiß der Lebensmittel bestimmen: jedoch soll die Oberaufsicht darüber dem Kantonsrathe zustehen.

2.
Das Bezirksgericht in Ursern besteht, wie vorhin, aus 15 Gliedern, und spricht über Händel von jeder Art in erster Instanz. Die Händel welche 60 Gulden übersteigen, können von den Bezirksgerichten an das Kantons - oder Appellations-Gericht appelliert werden: doch kann diese Summe in Zukunft von einer Lands-Gemeinde auf Vortrag des Landraths nach Umständen erhöhet werden. Der Bezirk Ursern wird ein Mitglied und einen Ammann-Richter in das Kantonsgericht schicken, welcher letztere aber von der Landsgemeinde soll gewählt werden.

3.
Der Betrag der Strafen, welche von Vergehungen gegen allgemeine Landes-Gesetze bezogen werden, gehören in die allgemeine Kasse: jene aber, so von Vergehungen wider Bezirks-Verordnungen herrühren, fallen in die Kassa des Bezirks.

4.
Criminal- Verbrechen von geringerer Gattung werden, wie ehemals, vom Bezirksrath bestraft; infamierende Verbrechen aber gehören vor den Malefitz-Landrath: wo aber die Strafe für jene Verbrechen, wo im Bezirke Ursern verübet worden, aus Verlangen, auch in dort solle vollzogen werden. Die Prozesse von allen diesen Verbrechen werden von den Bezirken formiert, und die Unkosten von denselben getragen: sobald aber das Verbrechen Malefiz erklärt wird; so gehen die Kosten auf Rechnung des ganzen Kantons.

5.
Der Zoll in Ursern wird dem Bezirke unter der Bedingung überlassen, daß dann derselbe die dortigen Straßen ganz allein unterhalte: anbey aber wird er auch sein althergebrachtes Bruchgeld, wie ehevor beziehen.

6.
Da laut der angegebenen Volkszahl und Behauptung deren von Ursern ihre Volksmenge kaum den 10 ten Theil unsers Kantons ausmacht; so ist man übereingekommen, daß der Bezirk Ursern als der 10 te Theil unseres Kantons betrachtet werde, und also sowohl bey Geldbeträgen, Steuern, als Lieferungen an Mannschaft den 10ten Theil abgeben solle.
In Folge dessen wird er auch vier Mitglieder in den Landralh erwählen. Zu Zeugniß dessen haben sich sämmtliche Glieder der 13ner Kommission unterzeichnet; —
Altdorf den 21 ten Brachmonat 1803

Sig. Jauch Pannerherr:
Sig. Thaddäus Schmid.
Sig. Franz Joseph Meyer, Thalammann.
Sig. Fr. Domin. Nager, Pannerherr
Sig. Donatian Nager.
Sig. Carl Sebastian Christen.
Sig. Joseph Maria Catharina.
Sig. Aloys Müller.
Sig. Franz Heinrich Jauch.
Sig. Joseph Leonz Megnet.
Sig. Joseph Maria Schmid.
Sig. Stephan Kieliger.

(L.S.)»

«Wir die versammelten Gesandtschaften der Eidsgenößischen Schweizerschen Tagsatzung thun kund und geben anmit zu wissen: daß Wir den obenanstehenden Nachtrag zu der Verfaßungsmäßigen Einreichtung des Kantons Ury, welcher uns von dem Herrn Gesandten dieses Kantons laut dem §. 7. Pag. 84. der Vermittelungs-Urkunde vorgelegt worden ist — hiemit seinem ganzen Inhalt nach, so wie derselbe in unserm Protokoll vom heutigen Tag aufbewahrt liegt, gänzlich genehmigen und gutheißen — auch demselben die gleiche gesetzliche Kraft ertheilen, als ob er wirklich in der Vermittelungs- Urkunde einbegriffen worden wäre. In Bezeugung dessen haben Wir das gegenwärtige Ratifikations-Instrument mit der Unterschrift Unseres vielgeehrten Präsidenten des Herrn Landammanns der Schweiz nebst der Unseres Kanzlers und mit dem großen Staatssiegel versehen lassen.
Gegeben in Freyburg den 2. Augstmonat des Jahrs nach Christi Geburt Achtzehnhundert und drey 1803.
Der Landammann der Schweiz: Louis d’Affry.
Der Kanzler: Mousson.»

(L.S.)


Quelle: LB UR 1826 II S. 5-8.

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020