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Gesetzesbestimmungen

Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 9 (1925-1929)
Gesetze und Verordnungen (Bd 9), 1922-1929
Änderung der Kantonsverfassung (1929, Art. 16, 18, 19, 22, 24, 26-28, 48-52, 59, 62-64, 85, 87, 90-96).

LB UR Bd 09 (1922-1929) S. 460-466
Abänderung der Kantonsverfassung.
«Das Volk des Kantons Uri, in Ausführung des Landsgemeindebeschlusses vom 6. Mai 1928, wodurch die Landsgemeinde abgeschafft und der Landrat beauftragt wurde, innert Jahresfrist einen Entwurf über die infolge Aufhebung der Landsgemeinde notwendigen Abänderungen der Verfassung dem Volke zur Abstimmung vorzulegen, auf den Antrag des Landrates, beschließt:
Die nachverzeichneten Artikel der Verfassung vom 6. Mai 1888 werden abgeändert, wie folgt:

In Art. 16 wird der Nachsatz „und die Abberufung durch die Landsgemeinde" gestrichen.

Art. 18. Die Teilnahme an den verfassungsmäßigen Abstimmungen und Wahlen und an den Gemeindeversammlungen wird als Bürgerpflicht erklärt.
Über die Abgabe seiner Stimme ist das Volk und der einzelne Bürger nur Gott und seinem Gewissen verantwortlich.

Art. 19 wird ersetzt durch die neuen Art. 48—50 und folgenden neuen Art. 19.
Glaubt jemand durch einen Beschluß in seinen Privatrechten sich benachteiligt, so kann er den ordentlichen Richter anrufen.

Art. 22. In kirchlichen Angelegenheiten sind nur die Konsessionsangehörigen und in bürgerlichen die Bürger und in Korporationssachen die Knchorationsgenossen stimmberechtigt.

Art. 24, Abs. 2. Wahlen, welche durch kantonale Abstimmung oder vom Landrat (alter Text)

Art. 26 wird ersetzt durch die neuen Artikel 48 und 51.
Art. 27 wird ersetzt durch den neuen Artikel 51.
Art. 28 wird ersetzt durch den neuen Art. 51.

Im Sechsten Abschnitt werden Titel, Ziff. 1 und Art. 48—52 durch folgende Titel und Artikel ersetzt:

Volksrechte und Behörden.
1. Volksrechte.

Art. 48. Das Volk übt die Staatsgewalt unmittelbar durch die Stimmberechtigten und mittelbar durch die Behörden und Beamten aus.
Richtschnur des Volkes in der Ausübung der Staatsgewalt soll das Recht und die Wohlfahrt des Vaterlandes, nicht aber Willkür oder die Gewalt des Stärkern sein.
Die Volksabstimmungen werden geheim mittelst Stimmzetteln und Urnen in den Gemeinden vorgenommen über:
a) alle Verfassungsänderungen und Gesetze.
b) Bewilligung von Landessteuern und Anleihen, letztere unter gleichzeitiger Festsetzung des Tilgungsplanes, sowie über einmalige Ausgaben von über Fr. 50,000 und dauernde jährliche Ausgaben von über Fr. 5000.
c) Errichtung neuer dauernder Beamtungen mit festem Gehalt.
d) Landrätliche Verordnungen und Beschlüsse allgemeiner Natur, wenn innert 90 Tagen nach Bekanntmachung derselben die Abstimmung mittelst Volksbegehren verlangt oder die Volksabstimmung vom Landrat beschlossen wird.
e) Volksbegehren um Abänderung der Verfassung, Erlaß oder Abänderung oder Ergänzung eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Beschlusses, sowie um Abberufung einer Behörde.
Die Abstimmungsbegehren gemäß lit. d und e müssen von wenigstens 150 Stimmfähigen, deren Stimmberechtigung unentgeltlich amtlich zu beglaubigen ist, unterschrieben sein.
f) Wahl der Mitglieder des Ständerates, des Regierungsrates, des Landammanns und Landesstatthalters, der Mitglieder und Ersatzmänner, sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten des Obergerichtes und der Landgerichte Uri und Ursern.
Die Ständeräte werden gleichzeitig mit dem Nationalrat und auf die gleiche Amtsdauer wie der Nationalrat gewählt.
Landammann und Landesstatthalter werden auf zwei Jahre gewählt.
Die Landgerichte Uri und Ursern werden von den Stimmfähigen der Gerichtsbezirke Uri und Ursern gesondert gewählt.
Die Volksabstimmung findet in der Regel am ersten Sonntag im Mai statt. Durch Landratsbeschluß können Volksabstimmungen auch im Verlaufe des Jahres angeordnet werden.

Art. 49. Den Gemeinden bleibt es überlassen, in Gemeindesachen die Abstimmungen durch offenes Handmehr vorzunehmen oder auch die geheime Abstimmung anzuwenden.

Art. 50. Bei den geheimen Wahlen und Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, bei den offenen Abstimmungen die Mehrheit der Stimmenden.
Wird bei Wahlen in geheimer Abstimmung die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet zwei Wochen später ein zweiter Wahlgang statt, bei dem diejenigen gewählt sind, welche am meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzähl entscheidet das Los.

Art. 51. Die Volksbegehren müssen schriftlich und genau abgefaßt, kurz begründet und mit ungekürztem Vor- und Familien-Namen unterschrieben sein und spätestens im andernächsten Mai zur Abstimmung gebracht werden.
Der Landrat begutachtet die Begehren, welche dem Volke zur Abstimmung, und der Gemeinderat diejenigen, welche der Gemeindeversammlung vorgelegt werden sollen.
Den Unterzeichnern von Volksbegehren zu Händen der Gemeindeversammlung ist es überlassen, ihre Begehren an der Gemeindeversammlung noch mündlich zu vertreten oder vertreten zu lassen.
Volksbegehren zu Händen der Gemeindeversammlungen unterliegen den gleichen Vorschriften, mit dem Unterschied, daß sie von einem Zehntel der Stimmberechtigten unterschrieben sein und vom Gemeinderat, bezw. von der unmittelbar unterstellten Gemeindebehörde begutachtet und innert sechs Monaten zur Abstimmung gebracht werden müssen.

Art. 52. Der Amtsantritt der Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte erfolgt auf ersten Juni und derjenige der Ständeräte mit Beginn der ersten auf ihre Wähl folgenden ordentlichen Session der Bundesversammlung.
Das Amt eines Ständerates, Regierungsrates und Landrates soll nach jeder Erledigung sofort wieder besetzt werden, wenn nicht binnen drei Monaten eine ordentliche Wahlerneuerung stattfindet.

Art. 59. Die Befugnisse des Landrates sind:
a) wird gestrichen,
b) Die Erteilung des Landrechtes,
c) Die Wahlen, als:
5. aller Staatsbeamten, soweit deren Wahl nicht dem Regierungsrat vorbehalten ist.
Art. 62. Die Befugnisse des Regierungsrates sind:
a) die Bekanntmachung und Vollziehung der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse.
Ausgeschaltet wird in:
b) die „Vollziehung der Straf- und Zivilurteile",
h) „die Überweisung an den Strafrichter in allen schweren Fällen".
Gestrichen werden:
m) die Bewilligung von Holzschlägen, und
o) die Gewährung der mit dem staatlichen Schutz verbundenen Genehmigung der Statuten und Reglements von Vereinen, Genossenschaften und Gesellschaften.

Art. 63 wird gestrichen.

Art. 64. Gestrichen wird:
in a) die Worte „der Landsgemeinde und des Landrates";
in f) die Worte: „des Rektors und der Professoren der Kantonsschule, sowie".

Art. 85, Absatz 1: Die Einwohnergemeinde besteht aus allen Einwohnern, die Kirchgemeinde aus den Konsessionsangehörigen und die Bürgergemeinde aus den Bürgern.

Art. 87. Der Gemeinderat der getrennten Gemeinde hat die gleichen Obliegenheiten wie in der ungetrennten Gemeinde, Vorbehalten die bürgerlichen Angelegenheiten, welche dem Bürgerrat, bestehend aus Präsident, Vizepräsident, zugleich Verwalter, und 3 oder 5 Mitgliedern, übertragen werden.

Die Übergangs- und Schlußbestimmungen in Art. 90 bis und mit 95 werden gestrichen.

Revision der Verfassung.
Art. 96. Eine Revision der Verfassung kann vom Landrat oder auf Volksbegehren mit Beobachtung der gesetzlichen Bedingungen jederzeit beschlossen werden. Lautet der Beschluß auf Totalrevision, so wird durch den Verfassungsrat, bestehend aus den Mitgliedern des Regierungsrates und Landrates ein neuer Verfassungsentwurf ausgearbeitet und der Volksabstimmung unterstellt.

Landratsbeschluss vom 1. Juni 1929:
Nach Kenntnisnahme vom Ergebnis der Volksabstimmung vom 5. Mai 1929 über die Abänderung der Verfassung gemäß Vorlage des Landrates vom 8. April, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 19 vom 9. Mai, wird das Ergebnis der Volksabstimmung vom 5. Mai 1929 über die Abänderung der Kantonsverfassung gemäß Vorlage des Landrates vom 8. April 1929 anerkannt und die Vorlage als angenommen und in Kraft getreten erklärt.

Die Bundesversammlung hat am 6. Dezember 1929 diesen Verfassungsänderungen vom 5. Mai 1929 die Gewährleistung des Bundes erteilt.»

Landsgemeindebeschluss vom 05.05.1929 (LB UR Bd. 9, S. 460-466).
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018