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Mass und Gewicht in Uri

Im Gegensatz zu den mathematisch abgeleiteten Mass- und Gewichtssystemen der Römer mit ihren Schwerpunkten auf der Dezimaleinteilung waren die später in der Eidgenossenschaft üblichen Systeme auf andere Zahlen bezogen – vor allem auf die Vier (Viertel), Sechs (Sester, Ster), Acht, Zwölf und Sechzehn. Systeme, die auf den Zahlen Fünf, Sieben und Zehn aufbauten, waren nicht üblich.

Der Fuss – das Längenmass
Grundeinheit des Längenmasses war der römische Fuss, auf dem auch das Klafter beruhte. An der Gotthardroute wurden fremde Masse und Gewichte kaum in die lokalen Einheiten integriert. Uri hielt sich an seinen Korn- und Weinmarkt in Luzern, das Tessin an Oberitalien.

Mannwerk und Kuhessen
Die Landmasse leiteten sich meistens nicht von Längenmassen her, sondern beruhten auf der Schätzung von geleisteter Arbeit innerhalb einer bestimmten Zeitdauer. Was in einem Tagewerk gepflügt wurde, hiess Juchart, was gemäht wurde, Mannwerk. In Regionen mit Alpwirtschaft im alpinen Raum, kamen neben Flächenmassen auch Ertragsmasse zur Anwendung. Da sich der Ertrag einer Alpweide je nach Höhenlage, Sonnenbestrahlung und Qualität des Bodens sowie des Unterhalts stark unterscheidet, machte nur eine Grössenbestimmung nach Ertrag Sinn. Die Ertragsfähigkeit einer Weide wird deshalb nach Anzahl gesömmerter Kühe festgelegt (Kuhessen).

Hohlmasse – nicht nur für Flüssigkeiten
Bis ins 19. Jahrhundert wurden Getreide, Hülsenfrüchte, Nüsse und Salz nicht gewogen, sondern ausgemessen. Als Messinstrumente dienten Hohlmasse, sogenannte Dürr- oder Trockenmasse.
Für Flüssigkeiten verwendete man eigene Hohlmasse. Die Gewichte leiteten sich mehrheitlich vom römischen Gewicht ab; die Einheit war fast durchwegs das Pfund, das jedoch unterschiedliche Gewichte hatte.

Die Einführung des metrischen Systems
Der dezimale Aufbau von verschiedenen Massen und Gewichten ging auf Reformen des 18. und 19. Jahrhunderts zurück. In Frankreich entstand im Gefolge der Französischen Revolution ein neues Mass- und Gewichtssystem, das auf den Einheiten Meter und Gramm und der dezimalen Zählung basierte.
1801 erhielt die Eidgenossenschaft eine Kopie des Urmeters in Paris. Das helvetische Mass- und Gewichtsgesetz zur Einführung metrischer Einheiten wurde jedoch nie vollzogen. 1803 ging die Aufsicht über die Masse und Gewichte an die Kantone zurück. Dem Konkordat von 1835 mit zwölf Kantonen für ein schweizerisches Mass- und Gewichtssystem trat Uri nicht bei.

Mass und Gewicht fallen in die Kompetenz des Bundes
Mit der Schaffung des Bundesstaates 1848 fiel die Regelung der Masse und Gewichte in die Kompetenz des Bundes. Die Aufsicht wurde den Kantonen belassen, diese aber der Oberaufsicht der 1862 gegründeten Eidgenössischen Eichstätte unterstellt. Mit Bundesgesetz vom 13. März 1851 wurden die Bestimmungen des Konkordats auf die ganze Schweiz ausgedehnt. Die lateinischen Kantone sträubten sich indes, ihre metrischen Masse wieder aufzugeben; Uri behielt weiterhin seine vorrevolutionären Masse. Das Nebeneinander verschiedener Systeme dauerte fort, bis 1868 in einem ersten Schritt das metrische System neben dem Konkordatssystem legalisiert wurde. Die definitive Einführung des metrischen Systems fand durch das Bundesgesetz über Masse und Gewichte von 1875 statt, das auf den 1. Januar 1877 in Kraft trat. Damit kam gesamtschweizerisch die Vereinheitlichung von Massen und Gewichten zustande.

Weltweites Mass- und Gewichtssystem
1977 schloss sich die Schweiz nach der Revision ihres gesetzlichen Mass- und Gewichtswesens dem weltweit angewandten SI-Einheitensystem (SI = Système international d'unités) an. Deren Grundeinheiten Meter, Kilogramm, Sekunde, Ampere, Kelvin, Candela und Mol bildeten ab 1978 auch in der Schweiz die Basis der Mengenbestimmung. Dieser Schritt bedeutete den endgültigen Schlusspunkt einer eigenen nationalen Entwicklung auf dem Gebiet des Messwesens.

Literatur: Historisches Lexikon der Schweiz (Anne-Marie Dubler, 31.03.2011); Landbuch des Kantons Uri, 1864, S. 169 ff.

ALTE MASSEINHEITEN IN URI

Eimer  / Hohlmass (für Flüssigkeiten)
Der Eimer hat 25 Maass oder den vierten Theil eines Saumes.
Quelle: LB 1864, S. 171.
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Elle  / Längenmass
Die Elle besteht aus 2 Fuss (halbe Stab).
Quelle: LB 1864, S. 169.
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Fuss  / Längenmass
Der Fuss ist die Grundeinheit der neuen Massordnung und kommt genau drei Zehnteilen des französischen Meters gleich. Der Fuss wird eingeteilt in 10 Zoll, der Zoll in 10 Linien, die Linie in 10 Striche.
Quelle: LB 1864, S. 169.
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Gramm  / Gewichtsmass
Das Pfund kann auch in 500 Gramme eingeteilt werden, welche den französischen Grammes gleich sind. Das Gramm wird in Zehnteile (Decigramme), in Hundertteile (Centigramme) und Tausendteile (Milligramme) geteilt.
Quelle: LB 1864, S. 172.
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Holzklafter  / Kubisches Mass
Das Holzklafter für Brennholz hält 108 Kubikfuss. Der Regel nach soll die Vorderfläche 6 Fuss lang und hoch sein und die Scheiterlänge 3 Fuss betragen.
Quelle: LB 1864, S. 170.
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Jmmi (früher Becher)  / Hohlmass (für trockene Gegenstände)
Das Jmmi (früher Becher) ist der zehnte Theil des Masses (Viertel). Für den Verkehr kann das Mass in den vierten Teil (Bierlig) eingeteilt werden. Es sind auch Doppelmasse (Doppelviertel) zulässig.
Quelle: LB 1864, S. 171.
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Juchart  / Flächenmass
Die Juchart hat 40'000 Quadratfuss oder 400 Quadratruthen als grösseres Flächenmass.
Quelle: LB 1864, S. 170.
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Klafter  / Längenmass
Das Klafter besteht aus 6 Fuss.
Quelle: LB 1864, S. 169.
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Kubikfuss  / Kubisches Mass
Der Kubikfuss hat 10 Zoll Länge, Breite und Höhe, hält 1'000 Kubikzoll. Das Mass diente zur Ausmessung von Bauholz u.s.w.
Quelle: LB 1864, S. 170.
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Kubikklafter  / Kubisches Mass
Das Kubikklafter hat 10 Zoll Länge, Breite und Höhe, hält 216 Kubikfuss. Das Mass dient zur Messung des Heues, bei Bauten, Ausgrabungen, Steinbrüchen u.s.w.
Quelle: LB 1864, S. 170.
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Loth  / Gewichtsmass
Für den täglichen Verkehr besteht das Pfund aus 32 Loth.
Quelle: LB 1864, S. 172.
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Maass  / Hohlmass (für Flüssigkeiten)
Die Maass bildet die Grundlage aller Hohlmasse für flüssige Stoffe und fasst genau 3 Pfund destilliertes Wassers bei 3 1/2 Grad Réaumur, oder den achtzehnten Theil des Kubikfusses und ist gleich 1,5 französischen Litern. Die Maass und ihre Abteilungen erh
Quelle: LB 1864, S. 171.
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Malter  / Hohlmass (für trockene Gegenstände)
Das Malter hält 10 Masse (Viertel).
Quelle: LB 1864, S. 171.
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Mass (Viertel, Sester)  / Hohlmass (für trockene Gegenstände)
Das Mass (Viertel, Sester) ist die Einheit der Hohlmasse für trockene Gegenstände, als Früchte, Getreide u.s.w. Es beträgt 15 französische Liter und fasst genau 30 Pfund destilliertes Wassers bei 3 1/2 Teile Grad Réaumur, oder 10 Achtzehnteile des Kubikfu
Quelle: LB 1864, S. 170.
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Ouadratstunde  / Flächenmass
Die Ouadratstunde hat 16'000 Fuss Länge und Breite, oder 6400 Jucharten Inhalt, als geographisches Flächenmass.
Quelle: LB 1864, S. 170.
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Pfund  / Gewichtsmass
Das Pfund bildet die Einheit für alle Abwägungen und ist gleich der Hälfte des französischen Kilogramms, oder gleich dem Gewicht des vierundfünfzigsten Teiles eines Kubikfusses destillirtes Wassers im Zustande der grössten Dichtigkeit. Das Pfund wird nach
Quelle: LB 1864, S. 171 f.
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Quadratfuss  / Flächenmass
Der Quadratfuss, von 10 Zoll Länge und Breitehat 100 Quadratzoll.
Quelle: LB 1864, S. 170.
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Quadratklafter  / Flächenmass
Das Quadratklafter hat 6 Fuss Länge und Breite, hält 36 Ouadratfuss.
Quelle: LB 1864, S. 170.
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Quadratruthe  / Flächenmass
Die Quadratruthe hat 10 Fuss Länge und Breite, hält 100 Quadratfuss als Flächenmass.
Quelle: LB 1864, S. 170.
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Ruthe  / Längenmass
Die Ruthe besteht aus 10 Fuss.
Quelle: LB 1864, S. 169.
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Saum  / Hohlmass (für Flüssigkeiten)
Der Saum enthält 100 Maass.
Quelle: LB 1864, S. 171.
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Schoppen  / Hohlmass (für Flüssigkeiten)
Die Maass wird für den Verkehr nach fortgesetzten Halbierungen in Halbmaass, Viertelmaass (Schoppen), Achtelsmaass (Halbschoppen) geteilt. Bei Ausmessung der Milch im Detailhandel sind jedoch die Verkäufer nicht gehalten Achtelsmaasse auszugeben.
Quelle: LB 1864, S. 171.
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Stab  / Längenmass
Der Stab besteht aus 4 Fuss.
Quelle: LB 1864, S. 169.
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Unze  / Gewichtsmass
Für den täglichen Verkehr besteht das Pfund aus 16 Unzen.
Quelle: LB 1864, S. 172.
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Wegstunde  / Längenmass
Die Wegstunde besteht aus 16'000 Fuss.
Quelle: LB 1864, S. 169.
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Zentner  / Gewichtsmass
Der Zentner hat 100 Pfund.
Quelle: LB 1864, S. 172.
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Zuber  / Hohlmass (für trockene Gegenstände)
Der Zuber als Kohlenmass hält ebenfalls 10 Viertel.
Quelle: LB 1864, S. 171.
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EREIGNISSE ZU MASS UND GEWICHT

1816  / Freitag, 28. Juni 1816
Neubau der Ankenwaage
Der Auftrag zur Planaufnahme für den Neubau der Ankenwaage wird erteilt.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Band 1, S. 32.
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1856  / Donnerstag, 30. Oktober 1856
Einführung des Schweizerischen Masses und Gewichts
Der Landrat erlässt die Verordnung über die Einführung des schweizerischen Masses und Gewichtes. Damit wird das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1851 betreffend die Mass- und Gewichts-Ordnung vollzogen. Anstelle der im Kanton bisher gebräuchlichen Masse und Gewichte treten die eidgenössischen Bestimmungen.
LB UR 1864 Bd. VI a S. 168-181.
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1866  / Donnerstag, 4. Januar 1866
Mass und Gewicht sollen vereinheitlicht werden
Die Festsetzung von Mass und Gewicht war Bundessache und beruhte auf dem Konkordatssystem. Durch die Verfassungsänderung wären die Bundesbehörden in den Stand gesetzt worden, zweckmässige Verbesserungen wie das reine Meter-Mass einzuführen, das schon Frankreich und Italien kannte, und auch in den angrenzenden deutschen Staaten, Österreich ausgenommen, eingeführt werden soll. Nach Ansicht des Urner Landrats musste die Schweiz das Meter-Mass ebenfalls einführen, wenn sie im Verkehr nicht wesentlich gehemmt bleiben wolle. Deshalb erschien es besser, den Bund vom alten Konkordatssystem zu entbinden, als einer neuen Revision zu rufen, welche auch wieder neue Schmälerungen der Kantonalhoheit mit sich bringen dürfte. Nach Ansicht des Landrats hat Uri überdies besonderen Grund zur Annahme dieses Revisionsartikels, da das Metermass seinem Landmass viel nähersteht, als das neue Schweizermass, indem zwei Meter beinahe ganz genau dem alten Urner Klafter gleichkämmen. Das betreffende Längenmass wäre daher bei uns bald bekannt und eingebürgert. Auch das Hohlmass würde dem alten Urner Mass näherkommen, als die jetzige neue Mass. Das Gewicht würde ziemlich dem Gegenwärtigen entsprechen, indem das französische Kilogramm genau zwei Schweizer-Pfunden gleichkommt. Der Landrat fordert in seiner Botschaft das Urner Volk deshalb auf, die Hand zu Verbesserungen zu reichen, «zumal wo sie unsere Rechte nicht schmälern!»
Abl UR 1866, Nr. 1, 4.1.1866, nach S. 12 / S. 3 f.
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1866  / Sonntag, 14. Januar 1866
Uris Stimmberechtigten lehnen die Einführung von einheitlichen Massen hoch ab
Die Urner Stimmberechtigten lehnen mit 86,5 Prozent die Einführung von einheitlichen Massen (Meter, Kilogramm) hoch ab, obwohl der Urner Landrat die Vorlage zur Annahme empfohlen hat. Lediglich in Realp und Schattdorf findet die Vorlage eine Mehrheit. Fünf Gemeinden lehnen die Vorlage gar ohne Gegenstimme ab. In der Schweiz findet die Vorlage ebenfalls keine Ja-Mehrheit.
Abl UR 1866, Nr. 1, 4.1.1866, nach S. 12.
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1875  / Dienstag, 6. Juli 1875
Mass und Gewicht sollen schweizweit einheitlich werden
Das eidgenössische Parlament verabschiedet das Bundesgesetz über Mass und Gewicht. Damit sollen die Masse in der Schweiz einheitlich werden. Das Gesetz wird auf den 1. Januar 1877 im ganzen Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft eingeführt.
Abl UR 1875, Nr. 46, 18.11.1875, S. 366.
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1875  / Donnerstag, 18. November 1875
Probemasse und Probegewichte
Nachdem Erlass des Bundesgesetzes über Mass und Gewicht teilt das eidgenössische Departement des Innern mit, dass von den Kantonen Meldung gemacht werden soll, die Zahl der Eichstätten mitzuteilen, damit die nötige Anzahl an Probemassen und Probegewichten zugesandt werden kann.
Abl UR 1875, Nr. 46, 18.11.1875, S. 366.
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EHEMALIGE KANTONALE GESETZESBESTIMMUNGEN ZU MASS UND GEWICHT

Verordnung über die Einführung von Mass und Gewicht
30.10.1856 /
Link: Gesetzestext
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ABSTIMMUNGEN ZU MASS UND GEWICHT

Datum Titel E/K UR CH
14.01.1866 Mass und Gewicht E Nein Nein
28.05.1978 Einführung der Sommerzeit (Zeitgesetz) E Nein Nein

Legende: E = Eidgenössisch; K = Kantonal; UR = Entscheid in Uri; CH = Entscheid in der Schweiz
> Zu den Abstimmungsresultaten im Kanton Uri

 
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / letzte Aktualisierung: 20.01.2022