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Gesetzesbestimmungen

Verordnung über Einführung des schweizerischen Masses und Gewichts
LB UR (1864) Bd VI a S. 168-181 / Donnerstag, 30. Oktober 1856

Der Landrath des Kantons Uri, in Vollziehung des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1851 betreffend die Maß- und Gewichts-Ordnung, verordnet hiemit;

I. Abschnitt.
Maß- und Gewichts-System.


§. 1.
An die Stelle der im Kanton bisher gebräuchlichen Maße und Gewichte tritt die Maß- und Gewichts-Ordnung, welche die schweiz. Bundesversammlung, in Ausführung des Art. 37 der Bundesverfassung, unterm 23. Dezember 1851 für die ganze Eidgenossenschaft eingeführt hat.

§. 2.
Diese Maße und Gewichte sind folgende:

A. Längenmaße,
welche zur Ausmessung einer einzigen Richtung, nämlich der Länge, bestimmt sind.
Als solche werden festgesetzt:
a. Der Fuß. Er ist die Grundeinheit der neuen Maßordnung und kommt genau drei Zehntheilen des französischen Meters gleich.
Der Fuß wird eingetheilt in 10 Zoll, der Zoll in 10 Linien, die Linie in 10 Striche,
b. Der Stab, bestehend aus 4 Fuß und der halbe Stab (Elle) bestehend aus 2 Fuß.
c. Das Klafter, bestehend aus 6 Fuß.
d. Die Ruthe, bestehend aus 10 Fuß.
e. Die Wegstunde, bestehend aus 16’000 Fuß.

B. Flächenmaße,
welche zur Ausmessung des Quadrats oder Flächeninhalts nach Länge und Breite bestimmt sind.
Die Flächenmaße sind:
a. Der Quadratfuß, von 10 Zoll Länge und Breite, hält 100 Quadratzoll.
b. Das Quadratklafter, von 6 Fuß Länge und Breite, hält mithin 36 Ouadratfuß.
c. Die Quadratruthe, von 10 Fuß Länge und Breite, hält 100 Quadratfuß als Flächenmaß.
d. Die Juchart, von 40’000 Quadratfuß oder 400 Quadratruthen, als größeres Flächenmaß,
e. Die Ouadratstunde, von 16’000 Fuß Länge und Breite, oder 6400 Jucharten Inhalt, als geographisches Flächenmaß.

C. Kubische Maße,
welche zur Ausmessung des körperlichen Inhalts nach Länge, Breite und Dicke dienen.

Kubische Maße sind:
1. Wirkliche kubische Maßgrößen.
a. Der Kubikfuß, von 6 Fuss (nicht 10 Zoll, Korrektur LB UR (1864) Bd VI a S. 362) Länge, Breite und Höhe, hält 1000 Kubikzoll, zur Ausmessung von Bauholz u.s.w.
b. Das Kubikklafter, von 10 Zoll Länge, Breite und Höhe, hält 216 Kubikfuß, zur Messung des Heues, bei Bauten, Ausgrabungen, Steinbrüchen u.s.w.
c. Das Holzklafter, für Brennholz, hält 108 Kubikfuß. Der Regel nach soll die Vorderfläche 6 Fuß lang und hoch sein und die Scheiterlänge 3 Fuß betragen.

2. Hohlmaße.
1) Für trockene Gegenstände.
a. Das Maß (Viertel, Sester) ist die Einheit der Hohlmaße für trockene Gegenstände, als Früchte, Getreide u. s. w., und beträgt 15 französische Liter.
Es faßt genau 30 Pfund destillirten Wassers bei 3 ½ Theile Grad Réaumur, oder 10 Achtzehntheile des Kubikfußes.
Das Messen des Getreides geschieht durch Aufschöpfen von offenen Haufen oder Behältern, und nicht durch Ausschütten jener Früchte in die Maße.
Das Streichholz besteht in einem geraden Cylinder von 2 Zoll Durchmesser.
b. Das Immi (früher Becher) ist der zehnte Theil des Maßes (Viertel).
Für den Verkehr kann das Maß in den vierten Theil (Vierlig) eingetheilt werden.
Es sind auch Doppelmaße (Doppelviertel) zuläßig. c. Das Malter hält 10 Maße (Viertel).
Der Zuber als Kohlenmaß hält ebenfalls 10 Viertel.
Die Hohlmaße unter litt. a. und b. sollen die Gestalt eines hohlen Cylinders haben, dessen Höhe dem Durchmesser gleich ist, wenn sie als Urmaß, Mustermaß oder Probemaß gebraucht werden und dessen Höhe dem halben Durchmesser gleich kommt, wenn dieselben zu Verkehrsmaßen bestimmt sind.

2) Für Flüssigkeiten.
a. Die Maaß bildet die Grundlage aller Hohlmaße für flüssige Stoffe und faßt genau 3 Pfund destillirten Wassers bei 3 ½ Grad Réaumur, oder den achtzehnten Theil des Kubikfusses und ist gleich anderthalb französischen Litern,
b. Die Maaß wird für den Verkehr nach fortgesetzten Halbirungen in Halbmaaß, Viertelsmaaß (Schoppen), Achtelsmaaß (Halbschoppen) getheilt.
Bei Ausmessung der Milch im Detailhandel sind jedoch die Verkäufer nicht gehalten Achtelsmaaße auszugeben, c. Der Saum enthält 100 Maaß.
d. Der Eimer hat 25 Maaß oder den vierten Theil eines Saumes. Die Maaß und ihre Abtheilungen erhalten, wenn sie als Normalgefässe dienen sollen, die Gestalt eines hohlen Cylinders, dessen Höhe dem doppelten Durchmesser gleich ist.

D. Gewichte.

Die Gewichte sind:
a. Das Pfund. Es bildet die Einheit für, alle Abwägungen und ist gleich der Hälfte des französischen Kilogramms, oder- gleich dem Gewichte des vierundfünfzigsten Theiles eines Kubikfußes destillirten Wassers im Zustande der größten Dichtigkeit.
b. Die Unterabtheilungen des Pfundes. Für den täglichen Verkehr besteht das Pfund aus 32 Loth oder 16 Unzen, und wird auch nach fortgesetzten Halbirungen in Halbpfund, Viertelspfund und Achtelspfund abgetheilt.
Es kann das Pfund auch eingetheilt werden in 500 Gramme, welche den französischen Grammes gleich sind. Das Gramm wird in Zehntheile (Decigrammes), in Hunderttheile (Centigrammes) und Tausendtheile (Milligrammes) getheilt.
c. Der Zentner oder 100 Pfund.
Das Apothekergewicht kann, wo es in Uebung ist, im Gebrauche bleiben, jedoch ausschließlich zur Verschreibung ärztlicher Rezepte.
Das Apothekerpfund (3/4 tel des Civilpfundes) ist gleich 12 Unzen oder 24 Loth oder 375 Grammes. Die Unze ist abgetheilt in 8 Drachmen, die Drachme in 3 Skrupel, der Skrupel in 20 Gran.

II. Abschnitt.
Urmaße und Probemaße.


§. 3.
Die vom Bunde dem Kanton zugestellten Mustermaße und Mustergewichte sind als eidgen. Urmaße und Urgewichte im Kantonsarchive aufzubewahren.

§. 4.
Nach diesem Urmaße und Urgewichte sollen zur Abgleichung (Eichung) der zum Verkehr bestimmten Maße und Gewichte Probemaße und Probegewichte angefertigt werden, welche vom Eichmeister aufzubewahren sind und unter dessen Aufsicht dem Publikum zugänglich sein sollen.

III. Abschnitt.
Verkehrsmaße und Verkehrsgewichte.


§. 5.
Sämmtliche im öffentlichen Verkehr gebrauchten Maße, Gewichte und Waagen sollen von dem Eichmeister untersucht und mit dem eidgen. Kreuz, Kantonswappen und der Jahreszahl bezeichnet sein. Die Glasmasse nach Vorschrift von Art. 9.

A. Längenmaße.

§. 6.
Die Fußstäbe mit ihrer zehntheiligen Eintheilung in Zölle und Linien, die Ellen, Stäbe und Ruthen können aus geeignetem Holz, Metall oder andern festen Körpern gefertigt sein und zum Zusammenlegen oder Ineinanderschieben eingerichtet werden.

B. Hohlmaße für trockene Gegenstände.

§. 7.
Dieselben sollen cylinderförmig sein und einen innern Durchmesser haben, welcher der doppelten Höhe gleich ist. Sie sollen aus trockenem Holz oder Metall verfertigt sein und die Wände so wie der Boden fest schließen.
Die mit einem Steg versehenen Hohlmaße sollen oben und unten mit einem Ring beschlagen sein und die obere Fläche des Stegs muß genau in der Ebene des Randes liegen. Aus dieser Verordnung ergeben sich die Dimensionen der Hohlmaße, wie folgt:



C. Das Streichholz

§. 8.
Dasselbe besteht in einem geraden Cylinder (Walze) von 2 Zoll Durchmesser.

D. Hohlmaße für Flüssigkeiten.

§. 9.
Alle für den öffentlichen Detailverkauf von Flüssigkeiten bestimmten gläsernen Flaschen müssen so gesichtet sein, daß das Maßzeichen auf den Hals der Flaschen und wenigstens einen Zoll unter die Oeffnuug fällt.
Bei den geeichten Gläsern muß das Maßzeichen wenigstens 2 Linien unter dem obern Rande stehen.
Das urner'sche Eichzeichen besteht in einem Ring, ob welchem das eidgen. Kreuz und darunter ein U eingeschliffen wird. Die Hohlmaße für Flüssigkeiten mit Hängehacken, die durch Eintauchen gefüllt werden, z. B. für Oel und Milch, müssen so geeicht sein, daß das Maßzeichen genau auf den Rand des Gefässes fällt. Bei Flüssigkeitsmaßen, als Brennten, Taußen, werden Maßstäbe gebraucht, worauf die Maß angezeichnet und unten am Ende, wie auf der Stirne, mit den Brandzeichen versehen und oben mit den dazu gehörenden Gefässen numerirt werden.
Eimer können mit metallenen Stiften geeicht werden.

E. Gewichte und Waagen.

§. 10.
Die Gewichte sollen aus Metall und diejenigen, welche zum Salzauswägen, sowie zur Abwägung der Arztneimittel benutzt werden, aus Messing und Platina verfertigt sein.
Die eisernen und gußeisernen Gewichtstücke erhalten eine Höhlung in der untern Fläche, in welcher durch eingegossenes Blei die Abgleichung stattfindet, welche Höhlung aber nicht ausgefüllt werden darf, damit sich das Blei im Gebrauche nicht abreibt.
Die Waagen sollen eiserne oder messingene Arme haben und die Messer, Schneiden und Widerlagen aus gehärtetem Stahl bestehen.
Die Waagen werden geeicht und auf geeigneten Stellen gezeichnet, wenn sie vom Eichmeister als richtig und in gehörigem Grade empfindlich befunden werden.
Schnellwaagen werden nur dann gezeichnet, wenn sie wohl gearbeitet und probemäßig sind.

IV. Abschnitt.
Eichmeister.


§. 11.
Der jeweilige beeidigte Waagmeister versieht die Stelle eines Kantonseichmeisters, dem die Abgleichung (Eichung) der im öffentlichen Handel und Verkehr gebräuchlichen Maße und Gewichte mit den vorhandenen Probemaßen und Gewichten zukommt.

§. 12.
Derselbe hat die Maße und Gewichte vorschriftsgemäß zu prüfen und zu bezeichnen und die ihm zu ertheilenden Weisungen und Instruktionen genau zu beachten. §. 13.
Er hat auch unter Verantwortlichkeit für unbeschädigte Aufbewahrung der ihm anvertrauten Probemaße und Gewichte zu sorgen.

§. 14.
Für seine Verrichtungen wird er von dem entschädigt, dem er seine Dienste leistet.
Die daherigen Gebühren werden in einem Tarife festgesetzt.

§. 15.
Eine vom Regierungsrathe zu erlassende Instruktion wird die Verrichtungen des Eichmeisters näher bestimmen und über das beim Eichen zu beobachtende Verfahren und die dazu erforderlichen Vorrichtungen geeignete Anleitung geben, sowie die Entschädigung für Zuziehung des Eichmeisters, bei den periodisch anzustellenden Untersuchungen, durch die Behörde festsetzen.

V. Abschnitt.
Uebergangs- und Vollziehungs-Bestimmungen.


§. 16.
Das neue schweizer. Maß und Gewicht soll am 1. Januar 1857 in unserm Kantone allgemein verbindlich eingeführt sein.

§. 17.
Die alten Hohlmaße dürfen jedoch nach Inkrafttretung dieser Verordnung fortgebraucht werden, sofern sie der gesetzlichen Dimension entsprechen, von dem Eichmeister nach dem neuen Maße berichtigt und auf vorgeschriebene Weise bezeichnet sind.
Jedoch gilt diese Bestimmung nur für die alten Hohlmaße. Bei Einführung der neuen Maß- und Gewichtsordnung können auch Gewichtsstücke von Metall in andern Formen zugelassen werden. Später aber erhalten nur die Gewichtsstücke in der in §. 10 vorgeschriebenen Form die Eichung.

§. 18.
Für feine Weine ec., welche in verpichten Flaschen und nicht nach der Maaß verkauft werden, bleibt der Verkauf in ungeeichten Flaschen gestattet.

§. 19.
Das Polizeiamt und die Gemeinderäthe werden wachen, daß von dem oben bestimmten Tage (31. Dezember 1856) an, auf Märkten oder sonst im öffentlichen Handel und Verkehr, nur das eidgen. Maß und Gewicht gebraucht und daher die alten Maße und Gewichte, welche nicht schon die erforderlichen Zeichen tragen, für den öffentlichen Gebrauch abgeschafft werden.

§. 20.
Im künftigen Monat März soll der Waagmeister an jedem Orte, von einem vom betreffenden Gemeinderäthe bezeichneten Mitgliede begleitet, im ganzen Lande eine besondere Nachschau der zum öffentlichen Verkehr gebrauchten Maße, Gewichte und Waagen vornehmen, die ungeeichten sowohl als die unrichtigen mit Beschlag belegen und der Regierung überliefern, der die weitern Verfügungen zustehen. In Wirthschaften und an Gewerbsorten soll ein Mitglied des Gemeinderathes jährlich im Laufe des Novembers Maß und Gewicht untersuchen, und sodann von den Gemeinderäthen über diesen Untersuch der. Regierung Bericht erstattet werden.
Zudem soll der Waagmeister, auf Veranstaltung der Oberaufsichtsbehörde, von Zeit zu Zeit wenigstens einmal innerhalb von 4 Jahren eine allgemeine oder in vorkommenden Fällen eine besondere Nachschau der zum öffentlichen Verkehr gebrauchten Maße, Gewichte und Waagen abhalten, die ungeeichten, sowie die unrichtigen mit Beschlag belegen und der Oberaufsichtsbehörde Bericht erstatten.

§. 21.
Maß- und Gewichtsangaben in allen künftigen Verträgen sind nur nach dem schweizerischen Maß- und Gewichts-System auszudrücken.
In Verträgen, in welchen dieses Maß und Gewicht gar nicht oder nicht deutlich bezeichnet wurden, ist anzunehmen, es sei das gesetzliche verstanden.
Bei Verträgen aber, in welchen aus besondern Gründen ein anderes Maß oder ein anderes Gewicht festgesetzt worden ist, soll die Umwandlung in gesetzliches Maß und Gewicht ausdrücklich beigefügt werden.

§. 22.
Zu leichterer Berechnung des Verhältnisses zwischen dem neuen Maße und dem neuen Gewichte mit dem alten, werden amtlich geprüfte Vergleichungstabellen ausgegeben werden.

§. 23.
Die Oberaufsicht über den Vollzug gegenwärtiger Verordnung im Allgemeinen hat der Regierungsrath direkte und in erster Linie wird sie geübt von Seite der Polizeidirektion und der Polizeikommission.

VI. Abschnitt.
Strafverfahren gegen Übertretungen.


§. 24.
Wer im Handel und Verkehr ungeeichtes und unbezeichnetes Maß und Gewicht gebraucht, verfällt, wenn der Fall nicht als wissentlicher Betrug oder Fälschung erscheint, in eine Geldbuße von 2 bis 20 Franken.
Beim Gebrauche unrichtig geeichter oder bezeichneter Maße und Gewichte wird, insofern die Uebertretung nicht ein schweres zu strafendes Vergehen enthält, obige Strafe verdoppelt.
Der Rückfall ist als wesentlicher Erschwerungsgrund anzusehen und zu behandeln. Würde sich jedoch erweisen, daß die Unrichtigkeit einzig der Schuld des Eichmeisters beizumessen ist, so ist nur der Letztere strafbar.

§. 25.
Alle dieser Verordnung widersprechenden fehlerhaften Masse und Gewichte sollen, wo solche im Verkehr angetroffen werden, auf Kosten des Eigenthümers berichtigt, oder wenn dieses nicht geschehen kann, je nach Umständen zernichtet werden.
Eine Ausnahme hievon bilden die im §. 17 angegebenen Fälle.

§. 26.
Dieses im vorstehenden §. 25 bezeichnete Verfahren gilt auch in Beziehung auf fehlerhafte Waagen, hinsichtlich deren Gebrauch die im §. 24 angedrohte Strafe gleichfalls ihre Anwendung findet.

§. 27.
Das Verfahren in Uebertretungsfällen ist durch das Bundesgesetz, betreffend das Verfahren bei Uebertretung fiskalischer oder polizeilicher Bundesgesetze, und durch den Bundesbeschluß vom Juli 1856 bestimmt.

§. 28.
Von den erhobenen Geldbußen kommt ein Dritttheil dem Anzeiger und zwei Dritttheile dem Staat zu.

VII. Abschnitt.
Tarif der vom Eichmeister für seine Verrichtungen zu beziehenden Gebühren.


§. 29.


§. 30.
Alle bisherigen Gesetze und Verordnungen, so namentlich Art. Landb. 184 und Art. 193 I. Band, Art. 299 §. 4 und Art. 316 II. Band, sowie Zusatz zu Art. 184 III. Band Pag. 43 des Landbuches sind, insoweit sie mit gegenwärtiger Verordnung im Widerspruch stehen, aufgehoben.


Quelle: Landrats-Erkenntnis vom 30.10.1856 (LB UR 1864 Bd. VI a, S. 168-191).

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.09.2020